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   BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 268/02, 2 BvR 291/02, 2 BvR 504/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7414
BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 268/02, 2 BvR 291/02, 2 BvR 504/02 (https://dejure.org/2002,7414)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2002 - 2 BvR 268/02, 2 BvR 291/02, 2 BvR 504/02 (https://dejure.org/2002,7414)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2002 - 2 BvR 268/02, 2 BvR 291/02, 2 BvR 504/02 (https://dejure.org/2002,7414)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Rechtswegerschöpfung wegen Beschwerdemöglichkeit gegen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aus dem Strafvollzugsrecht

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 Abs. 1; ; StVollzG § 116 Abs. 1; ; StVollzG § 116 Abs. 4; ; StVollzG § 120 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 1
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 268/02
    Dieser Grundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 74, 102 ; 81, 97 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 268/02
    Er soll zugleich sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht ein fachgerichtlich vorgeprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 77, 381 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 268/02
    Wird der Rechtsbehelf als unzulässig verworfen, weil die Gerichte die umstrittene Zulässigkeitsfrage zuungunsten eines Beschwerdeführers entscheiden, bleibt es ihm unbenommen, im Anschluss an die betreffende fachgerichtliche Entscheidung innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde einzulegen und etwaige Grundrechtsverletzungen durch eine vorangegangene Sachentscheidung zu rügen (BVerfGE 68, 376 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 268/02
    Dieser Grundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 74, 102 ; 81, 97 ).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 268/02
    Dieser Grundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 74, 102 ; 81, 97 ).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01

    Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 268/02
    Eine Untätigkeitsbeschwerde wird ausnahmsweise als nach den Vorschriften über die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig erachtet, wenn die Unterlassung der gebotenen Entscheidung einer endgültigen Ablehnung gleichkommt oder faktisch eine Form der Rechtsverweigerung darstellt (vgl. bereits BGH NJW 1993, S. 1279 ; im Anschluss hieran zur Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, S. 188 sowie - im Ergebnis weniger restriktiv - Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Juni 2002 - 3 Vollz (WS) 46/02; aus der Kommentarliteratur siehe nur Plöd in KMR, Kommentar zum Strafprozessrecht, Stand März 1998, zu § 304 StPO Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 22.12.1992 - StB 15/92

    Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung durch ein erstinstanzlich tätiges

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 268/02
    Eine Untätigkeitsbeschwerde wird ausnahmsweise als nach den Vorschriften über die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig erachtet, wenn die Unterlassung der gebotenen Entscheidung einer endgültigen Ablehnung gleichkommt oder faktisch eine Form der Rechtsverweigerung darstellt (vgl. bereits BGH NJW 1993, S. 1279 ; im Anschluss hieran zur Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, S. 188 sowie - im Ergebnis weniger restriktiv - Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Juni 2002 - 3 Vollz (WS) 46/02; aus der Kommentarliteratur siehe nur Plöd in KMR, Kommentar zum Strafprozessrecht, Stand März 1998, zu § 304 StPO Rn. 2 m.w.N.).
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