Rechtsprechung
   BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1971
BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97 (https://dejure.org/1997,1971)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1997 - 2 C 10.97 (https://dejure.org/1997,1971)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 1997 - 2 C 10.97 (https://dejure.org/1997,1971)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1971) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe (Beamte) - Bemessungssatz bei Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung - Teilweiser Verzicht auf Beitragszuschuß zur Krankenversicherung - Beachtung im Beihilferecht - Zuschuß zu Krankenversicherungsbeiträgen und Beihilferecht

  • Judicialis

    BVO NW F. 1993 § 12 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVO NW (F. 1993) § 12 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 245 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91

    Verzicht auf Sozialleistungsansprüche

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97
    Das Recht, auf einen solchen Sozialleistungsanspruch zu verzichten, wird - wie hier geschehen - durch einseitige, gestaltende, empfangsbedürftige und schriftliche Erklärung gegenüber dem verpflichteten Leistungsträger ausgeübt (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 10/91 - ).

    Dies hat das Bundessozialgericht in dem angeführten Urteil vom 27. November 1991 (a.a.O.) im einzelnen ausgeführt und demgemäß die Wirksamkeit des Teilverzichts auf den bis 1991 für pflichtversicherte Rentner vorgesehenen Beitragszuschuß ausgesprochen.

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97
    Nach dem geltenden, vom Bundesgesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung und Versorgung zugrunde gelegten Beihilfesystem (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 98, 106 , jeweils m.w.N.) hat sich der Dienstherr gegenüber seinen Beamten und Versorgungsempfängern nicht - wie Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern und Rentenversicherungsträger gegenüber ihren Rentenbeziehern - an den laufenden Krankenversicherungsbeiträgen zu beteiligen, wohl aber an den einzelnen konkreten Krankheitskosten.
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97
    Wie die beihilferechtlichen Ansprüche des Beamten grundsätzlich im Beihilferecht abschließend konkretisiert sind (vgl. etwa BVerwGE 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 -
  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97
    Wie die beihilferechtlichen Ansprüche des Beamten grundsätzlich im Beihilferecht abschließend konkretisiert sind (vgl. etwa BVerwGE 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 -
  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97
    Wie die beihilferechtlichen Ansprüche des Beamten grundsätzlich im Beihilferecht abschließend konkretisiert sind (vgl. etwa BVerwGE 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 -
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 18.88

    Berechnung - Beihilfefähige Aufwendungen - Freiwillige Weiterversicherung -

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97
    Im übrigen trägt die Berücksichtigung eines Zuschußverzichtes bei einer - wie im Falle des Klägers - teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Renten- und Zuschußberechtigung auch deren Charakter als freiwillige Eigenvorsorge dadurch Rechnung, daß die Aufrechterhaltung des aus dieser Eigenvorsorge erwachsenen Zuschußanspruchs den Berechtigten beihilferechtlich freigestellt ist (vgl. hierzu auch BVerwGE 81, 27 ).
  • BVerwG, 30.03.1995 - 2 C 5.94

    Beihilfe bei Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers an erwachsene behinderte

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97
    Nach dem geltenden, vom Bundesgesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung und Versorgung zugrunde gelegten Beihilfesystem (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 98, 106 , jeweils m.w.N.) hat sich der Dienstherr gegenüber seinen Beamten und Versorgungsempfängern nicht - wie Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern und Rentenversicherungsträger gegenüber ihren Rentenbeziehern - an den laufenden Krankenversicherungsbeiträgen zu beteiligen, wohl aber an den einzelnen konkreten Krankheitskosten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.1997 - 6 A 5020/95
    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97
    BVerwG 2 C 10.97 OVG 6 A 5020/95 VG 3 K 7373/94.
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 13/03 R

    Verzicht eines privat krankenversicherten und beihilfeberechtigten

    Der Zugang des Verzichts bewirkt somit, dass lediglich die künftig fällig werdenden Einzelansprüche aus diesem Recht (bis zum Widerruf, vgl § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I) erlöschen, nicht aber erlischt das Recht auf den Zuschuss (Stammrecht) mit den hieraus resultierenden monatlichen Einzelansprüchen (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 5; BSGE 66, 44, 49 = SozR 5795 § 7 Nr. 1; BVerwG DÖD 1998, 158 f).
  • OVG Saarland, 06.05.2003 - 1 Q 23/02

    Beihilfebemessungssatz; Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

    Der Kläger hat, worauf die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen haben, die Möglichkeit, auf einen Teil des ihm vom Rentenversicherungsträger gewährten Zuschusses bis 31.12.2001 war dies der einen Betrag von 79, 99 DM übersteigende Zuschuß, und ab 1.1.2002 entspricht dem ein Betrag von 40, 99 Euro, zu verzichten, so daß ihm der für alle Ruhestandsbeamte gültige Bemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BhV) verbleibt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 10/97 -, ZBR 1998, 206 = DÖD 1998, 158 = IÖD 1998, 139; Urteil des Senats vom 30.10.1992 - 1 R 65/90 -, ZBR 1994, 87 = SKZ 1993, 128 = RiA 1993, 210.

    Die dem zuschußbegünstigten Versorgungsempfänger einen Teil des Zuschusses - unmittelbar oder mittelbar - vorenthaltende beihilferechtliche Regelung rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß sie das Zusammentreffen zweier der Sicherung im Krankheitsfalle dienender finanzieller Entlastungen aus unterschiedlichen öffentlichen Kassen bei Überschreiten einer festgesetzten Grenze verhindert so BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 10.97 -, ZBR 1998, 206 (207); vgl. zur zulässigen Berücksichtigung der Leistungen aus freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen BVerwG, Urteil vom 24.11.1988 - 2 C 18.88 -, BVerwGE 81, 27 = NJW 1989, 1558 = ZBR 1989, 284 = DÖD 1989, 241.

    Ein nach § 46 Abs. 1 SGB I zulässiger (Teil-)Verzicht auf diese Sozialleistung kann nur freiwillig erfolgen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, a.a.O., und aus diesem Grund gleichermaßen kein Anknüpfungspunkt für eine Prüfung des Art. 14 GG sein.

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 15/02 R

    Teilverzicht auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung -

    Der Zugang des Verzichts bewirkt nicht, dass das Recht auf den Zuschuss als solches (Stammrecht) mit den daraus entstehenden monatlichen Einzelansprüchen erlischt; vielmehr erlöschen (bis zum Widerruf, § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I) lediglich die jeweils künftig fällig werdenden Einzelansprüche aus diesem Recht (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 5; BSGE 66, 44, 49 = SozR 5795 § 7 Nr. 1; BVerwG DÖD 1998, 158 f).
  • LAG München, 22.12.2009 - 4 Sa 215/09

    Beihilfeanspruch

    Unter Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 12 Satz 1 SGB I allein die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Träger von Sozialleistungen zu verstehen, zu denen ein Dienstherr von Beamten und, erst recht, ein beihilfeverpflichteter Arbeitgeber nicht gehören - diese erbringen keine Sozialleistungen im Sinne des SGB (vgl. näher BVerwG, U. v. 16.10.1997, 2 C 10/97, ZTR 1998, S. 237 f = DÖD 1998, S. 158 f, m. w. N.; BSG, U. v. 27.11.1991, 4 RA 10/91, SozR 3-1200, § 46 Nr. 3, m. w. N; ebenso BSG, U. v. 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R, SozR 4-1200, § 46 Nr. 1 = VersR 2005, S. 1706 f - 2 b bb der Gründe - vgl. auch Seewald in KassKommSV-R (Stand 7/09), § 46 SGB I Rz. 19).
  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 14 B 06.2598

    Beamtenrecht; Kürzung der Versorgung nach Versorgungsausgleich; Härtefall;

    Bei den Versorgungsbezügen handelt es sich nämlich nicht um Sozialleistungen im Sinne des § 46 SGB I sondern um Leistungen die allein beamtenrechtlichen Grundsätzen folgen (BVerwG vom 16.10.1997 ZBR 1998, 206; vgl. auch: BSG vom 24.7.2003 Az. B 4 RA 13/03 RdNr. 21 Juris; vom 27.11.1991 Az. 4 RA 10/91 RdNr. 22 Juris; so auch: Rolfs, a.a.O., RdNr. 25 zu § 46 SGB I; Lilge, a.a.O., Anm. 5c zu § 46 SGB I).
  • VG Würzburg, 21.03.2012 - W 1 K 11.778

    Hörgerät; Beihilfeanspruch; Höchstsatz; Fürsorgepflicht; fehlende

    Die Beihilfevorschriften enthalten eine abschließende Konkretisierung der in § 79 BBG normierten einfachrechtlichen Fürsorgepflicht (z.B. BVerwG v. 21.12.2000 -2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 ff.), und zwar sowohl für die Ansprüche des Beamten als auch für Einschränkungen dieser Ansprüche (BVerwG v. 16.10.1997 - 2 C 10.97 - ZBR 1998, 206).
  • VG Frankfurt/Main, 12.07.2005 - 3 E 4571/04

    DARLEHEN; MIETKAUTION

    Sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.10.1997 - DÖD 1998, 158 (159)) als auch des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.11.1991 - 4 RA 10/91 - Juris-Rechtsprechung) ist anerkannt, dass die Verzichtserklärung im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB I eine einseitige, gestaltende und empfangsbedürftige Willenserklärung ist.
  • VG Lüneburg, 13.10.2004 - 1 A 274/04

    Alimentationsprinzip; allgemeine Fürsorgepflicht; Altersrente; Aufwendung;

    Hierdurch wird der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt, zumal die Möglichkeit besteht, auf einen Teil des gewährten Zuschusses zu verzichten, so dass der für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen gültige Bemessungssatz von 70 v. H. verbleibt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - 2 C 10.97 -, DÖD 1998, 158; Weber u. a., a. a. O., § 14 Anm. 20 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht