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BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 11.97 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Kindererziehungszuschlag für zwischen zwei Beamtenverhältnissen liegenden Kindererziehungszeiten einer Ruhestandsbeamtin
- Judicialis
KEZG § 2; ; KEZG § 3; ; BeamtVG § 85 Abs. 7 Satz 1; ; BeamtVG F. 1991 § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5; ; SGB VI § 249 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beamtenversorgungsrecht; Kindererziehungszuschlag - Kindererziehungszuschlag für zwischen zwei Beamtenverhältnissen liegenden Kindererziehungszeiten einer Ruhestandsbeamtin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 08.11.1995 - 1 A 5076/93
- OVG Niedersachsen, 22.04.1997 - 2 L 7763/95
- BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 11.97
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1999, 47
- FamRZ 1999, 379
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 89/00 R
Zuordnung von Beitrags- bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum …
Abgesehen davon, daß - worauf die Beklagte insofern ua zutreffend hingewiesen hat - ersichtlich nicht derselbe normative Bezugsrahmen maßgeblich ist, fehlt es auch ansonsten an jeder Vergleichbarkeit: der Kläger hatte schon nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG für die streitigen Zeiträume ersichtlich weder Erziehungsurlaub genommen noch hatte er sich vom "Dienst freistellen lassen" oder zumindest einen vergleichbaren Tatbestand erfüllt; dies wäre jedoch bei Beamten für deren versorgungsrechtliche Berücksichtigung einer KEZ bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern grundsätzlich erforderlich (§ 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; vgl zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen danach, ob eine KEZ bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern in ein bestehendes Dienstverhältnis fällt, auch BVerwG vom 16. Juli 1998, 2 C 11/97, Buchholz 240.3 § 2 KEZG Nr. 1 = DÖD 1999, 112 f). - VG Sigmaringen, 14.02.2006 - 9 K 1661/04
Zur Heilung einer sonst rechtswidrigen Rücknahmeentscheidung durch …
Weiterhin ist im Hinblick auf die Dienstzeit der Klägerin als Vertragslehrerin darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Satz 3 KEZG einem - den Kindererziehungszuschlag ausschließenden - Beamten- oder Richterverhältnis ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis gleichsteht mit der Folge, dass ein derartiges Amtsverhältnis ebenfalls keinen Anspruch auf Kindererziehungszuschlag zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 11.97 -, ZBR 1999, 23 f., Buchholz 240.3 § 2 KEZG Nr. 1).