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   BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 39.96   

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BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 39.96 (https://dejure.org/1997,2247)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 (https://dejure.org/1997,2247)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 2 C 39.96 (https://dejure.org/1997,2247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Witwerversorgung - Erlöschen des Anspruches auf Witwerversorgung wegen rechtskräftiger Verurteilung - Hinterbliebenenversorgung - Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung wegen rechtskräftiger Verurteilung - Strafurteil - Erlöschen des Anspruches auf Witwerversorgung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine Hinterbliebenenversorgung eines Witwers wegen eines vor der Eheschließung begangenen Verbrechens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 777
  • FamRZ 1997, 1008
  • DVBl 1998, 203 (Ls.)
  • DVBl 1998, 209 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 39.96
    Zwar gehört die Hinterbliebenenversorgung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG (z.B. BVerfGE 21, 329 (343 ff.); BVerfGE 39, 196 (200 ff.) [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvL 10/74]; BVerfGE 70, 69 (80 f.) [BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82]).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 39.96
    Zwar gehört die Hinterbliebenenversorgung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG (z.B. BVerfGE 21, 329 (343 ff.); BVerfGE 39, 196 (200 ff.) [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvL 10/74]; BVerfGE 70, 69 (80 f.) [BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82]).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 39.96
    Zwar gehört die Hinterbliebenenversorgung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG (z.B. BVerfGE 21, 329 (343 ff.); BVerfGE 39, 196 (200 ff.) [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvL 10/74]; BVerfGE 70, 69 (80 f.) [BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82]).
  • BVerwG, 10.06.1992 - 2 B 88.92

    Beendigung eines Beamtenverhältnisses bzw. Verlust der Rechte als

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 39.96
    Welches Strafmaß auf die einzelnen vom Kläger vorsätzlich begangenen Delikte entfällt, braucht nicht festgestellt zu werden, da es insoweit auf die Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen ankommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juni 1992 - BVerwG 2 B 88.92/BVerwG 2 C 13.92 - (Buchholz 239.1 § 59 Nr. 2)).
  • BVerwG, 12.01.1967 - II C 96.63

    Voraussetzungen des Versorgungsanspruch einer Beamtenwitwe - Besonderheiten bei

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 39.96
    Mit dem Begriff "erlöschen" wird im Beamtenversorgungsrecht der völlige, endgültige Wegfall des Anspruchs auf Versorgungsbezüge bezeichnet (BVerwGE 26, 15 (18) [BVerwG 12.01.1967 - II C 96/63]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2021 - 2 B 11489/20

    Ehemaliger Finanzminister behält vorläufig Beamtenpension

    Als "eine vorsätzliche Tat" im Sinne der beamtenrechtlichen Verlustregelungen ist das dem Strafausspruch wegen vorsätzlichen Handelns insgesamt zugrundeliegende Verhalten anzusehen (vgl. zur inhaltsgleichen Bundesnorm: BVerwG, Urteil vom 29. Dezember 1969 - VI C 4.65 -, BVerwGE 34, 353 [356 f.]; Beschluss vom 10. Juni 1992 - 2 B 88.92 und 2 C 13.92 -, juris Rn. 1; Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 39.96 -, juris Rn. 29; OVG NW, Urteil vom 15. April 1999 - 12 A 2950/98 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2016 - 3 ZB 14.1307 -, juris Rn. 9; und vom 5. August 2019 - 3 ZB 17.2479 -, juris Rn. 13).

    Damit unterscheidet sich die Regelung wesentlich von den für Ruhestandsbeamte und andere Versorgungsberechtigte geltenden Verlustvorschriften des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG, die im hier einschlägigen Fall jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren voraussetzen und ohne Anknüpfung an eine Verletzung spezifischer beamtenrechtlicher Pflichten auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung beruhen; danach soll allgemein derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, daß sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird (vgl. Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 2 C 39.96 - ).".

    In einer etwas älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 39.96 -, juris Rn. 20) heißt es sogar:.

    Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht selbst aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Witwen- und Witwerversorgung gegenüber den für den Beamten selbst geltenden Vorschriften nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG weiter gefasst seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 39.96 -, juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 3 ZB 17.2479

    Kein Erfordernis eines "besonderen Gesetzes" für die Aberkennung des Ruhegehalts

    Danach kann derjenige, welcher die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche/richterrechtliche Versorgung finanziert wird (BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 2 B 23.13 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf U.v. 28.5.1998 - 2 C 3.98 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 2 C 39.96 - juris Rn. 22).

    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe auch vorliegt, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe - selbst wenn sie nachträglich gebildet wird - ausgesprochen worden ist (BVerwG, B.v. 10.6.1992 - 2 B 88.92, 2 C 13.92 - juris; U.v. 15.5.1997 - 2 C 39.96 - juris Rn. 29 dem folgend: OVG NW, U.v. 15.4.1999 - 12 A 2950/98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 10.6.2016 - 3 ZB 14.1307 - juris Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23

    Deutsches Gerichten i.S.d. § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG; auf rein privaten

    Das habe das Bundesverwaltungsgericht bereits klar in einer Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 2 C 39.96 - hervorgehoben.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2020 - 4 S 1749/20

    Kein Anspruch auf Altersgeld nach Rechtskraft eines Strafurteils wegen

    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vor Begründung des Beamtenverhältnisses, während des Beamtenverhältnisses oder nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Juris Rn. 20 - 22).

    Ausgehend hiervon stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG systemgerecht sicher, dass auch Altersgeld nicht gewährt wird, wenn ein Beamter die Strafrechtsordnung massiv oder - auch minder schwer - Strafbestimmungen zum Schutze des Staates verletzt hat und anschließend auf eigenen Antrag entlassen wurde (vgl. zur Hinterbliebenenversorgung BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Juris Rn. 22).

  • VG Magdeburg, 08.06.2023 - 15 A 31/22

    (Keine) disziplinarrechtliche Aberkennung des Ruhegehalt bei Auslandstraftat

    Dies habe des Bundesverwaltungsgerichts bereits in einer Entscheidung vom 15.05.1997 (2 C 39.96; juris) hervorgehoben, als es die Hinterbliebenenansprüche eines Witwers aufgrund § 61 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG versagt habe, der strafrechtlich vor Eintritt des Versorgungsfalles rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschädliche Mord als Mitglied der Wachmannschaft eines Vernichtungslagers in mindestens 32 Fällen verurteilt worden sei.

    Insoweit verweist die Klägerin zutreffen auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.1997 (2 C 39.96; juris), wonach die Systematik des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts dafür spricht, dass jemand, der in erheblicher Weise straffällig geworden ist, keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge erwirbt oder beibehält, wobei auch dort eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht vorlag.

  • VGH Bayern, 10.06.2016 - 3 ZB 14.1307

    Verlust der Beamtenrechte durch Verurteilung zu Freiheitsstrafe

    Es ist irrelevant, welches Strafmaß auf die einzelnen durch den Kläger vorsätzlich begangenen Taten entfällt, da es insoweit nur auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen ankommt (BVerwG, U. v. 15.5.1997 - 2 C 39.96 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 3.98

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter durch Strafurteil.

    Damit unterscheidet sich die Regelung wesentlich von den für Ruhestandsbeamte und andere Versorgungsberechtigte geltenden Verlustvorschriften des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG, die im hier einschlägigen Fall jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren voraussetzen und ohne Anknüpfung an eine Verletzung spezifischer beamtenrechtlicher Pflichten auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung beruhen; danach soll allgemein derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, daß sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird (vgl. Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 2 C 39.96 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2016 - 4 S 1741/15

    Behindertes Kind eines verstorbenen Bundesbeamten; Waisengeld; 27. Lebensjahr;

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob das bereits daraus folgt, dass der Versorgungsfall - der Tod seines Vaters - zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 6).
  • VGH Hessen, 21.02.2001 - 2 UE 855/00
    Die Voraussetzungen dieses Erlöschenstatbestandes (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 39.96-, Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 6 = ZBR 1997, 323 ff.) sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    Ferner spricht die Systematik des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts ebenfalls dafür, dass jemand, der in erheblicher Weise straffällig geworden ist, keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge erwirbt oder beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 06.05.2003 - 9 K 184/01

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Die genannte Regelung für Ruhestandsbeamte beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung; danach soll allgemein derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird (BVerwG, Urteile v. 28.05.1998 - 2 C 3.98 -, BVerwGE 107, 34 sowie vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, ZBR 1997, 323).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.09.1997 - 2 C 39.96   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 17.09.1997 - 2 C 39.96 (https://dejure.org/1997,15397)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1997 - 2 C 39.96 (https://dejure.org/1997,15397)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1997 - 2 C 39.96 (https://dejure.org/1997,15397)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer besoldungsrechtlichen oder versorgungsrechtlichen Besserstellung eines Beamten oder eines Hinterbliebenen - Grundsatz der Streitwertbemessung in beamtenrechtlichen Streitsachen - Grundsätzliche Berechtigung eines Witwers zum Erhalt von ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.04.1992 - 2 B 68.92

    Streitwert - Beamtenrechtliche Streitigkeiten - Übertragung eines höheren Amtes -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1997 - 2 C 39.96
    Nach der ständigen Praxis des Senats in beamtenrechtlichen Streitsachen, in denen eine besoldungs- oder versorgungsrechtliche Besserstellung des Beamten oder eines Hinterbliebenen geltend gemacht wird, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend der zweifache Jahresbetrag der Differenz der gewährten und der verlangten Leistung als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - ).
  • OVG Thüringen, 22.06.1999 - 2 VO 188/97

    Kommunalrecht; Kommunalrecht (ohne kommunales Abgabenrecht), Streitwert

    Diese Vorschriften finden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat anschließt, nur dann Anwendung, wenn mit der Klage ein unmittelbarer Zahlungsanspruch verfolgt wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.09.1997 - 2 C 39.96 -).
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