Rechtsprechung
ArbG Rheine, 31.03.2009 - 2 Ca 1171/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Außerordentliche Kündigung eines städtischen Mitarbeiters wegen privater Stromentnahme, Ausschluss gem. § 626 BGB, Verdachtskündigung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Außerordentliche Kündigung eines städtischen Mitarbeiters wegen privater Stromentnahme, Ausschluss gem. § 626 BGB, Verdachtskündigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung eines städtischen Mitarbeiters wegen privater Stromentnahme; Beginn des Laufes der Ausschlussfrist bei einer außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen einer Verdachtskündigung; Pflicht zur Anhörung des Personalrates ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Außerordentliche Kündigung wegen privater Stromentnahme
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Unerlaubte Stromentnahme über mehrere Monate zu privaten Zwecken rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags - Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06
Außerordentliche Kündigung - betriebsverfassungswidrig erlangte Information
Auszug aus ArbG Rheine, 31.03.2009 - 2 Ca 1171/08
Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind regelmäßig geeignet eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen (BAG, 13.12.2007, 2 AZR 537/06). - BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04
Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist
Auszug aus ArbG Rheine, 31.03.2009 - 2 Ca 1171/08
Sind die Ermittlungen jedoch abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln, so beginnt der Lauf der Ausschlussfrist (BAG, 17.03.2005, 2 AZR 245/04, NZA 2006, 101). - BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 743/98
Außerordentliche Kündigung
Auszug aus ArbG Rheine, 31.03.2009 - 2 Ca 1171/08
§ 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu stören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG 18.11.1999 - 2 AZR 743/98, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).