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   VGH Hessen, 20.01.2012 - 2 E 1890/11   

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https://dejure.org/2012,3481
VGH Hessen, 20.01.2012 - 2 E 1890/11 (https://dejure.org/2012,3481)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.01.2012 - 2 E 1890/11 (https://dejure.org/2012,3481)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Januar 2012 - 2 E 1890/11 (https://dejure.org/2012,3481)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Hessen

    § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG
    Streitwert bei Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitwerts bei Verhängen einer Fahrtenbuchauflage über einen längeren Zeitraum bzw. über mehrere Jahre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2
    Bestimmung des Streitwerts bei Verhängen einer Fahrtenbuchauflage über einen längeren Zeitraum bzw. über mehrere Jahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 743
  • DÖV 2012, 407
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 11 ZB 11.548

    Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus VGH Hessen, 20.01.2012 - 2 E 1890/11
    Die Bedeutung einer Fahrerlaubnis ist nach Auffassung des Senats jedoch im Ansatz höher zu bewerten, als die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit ein Fahrtenbuch zu führen (keine Bedenken gegen die Festsetzung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage im Hauptsacheverfahren auf 9.600,00 EUR jedoch zu erkennen bei Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 11 ZB 11.548 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2014 - 10 S 2438/13

    Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge eines Halters bei nur

    Im Interesse der Rechtsicherheit und Gleichbehandlung sieht der Senat daher im vorliegenden Fall auch davon ab, von der in den Streitwertkatalogen vorgesehenen schematischen Bemessung des Streitwerts nach der angeordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage im Hinblick darauf abzuweichen, dass die Auflage für die Dauer von mehr als einem Jahr angeordnet wurde (so HessVGH, Beschl. v. 20.01.2012 - 2 E 1890/11 -).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2015 - 15 WF 176/15

    Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen: Ermessensentscheidung des

    Während vereinzelt die Ansicht vertreten wird, für die gesonderte Berücksichtigung bei der Wertberechnung komme es nicht darauf an, ob einzelne Anrechte gesondert auszugleichen sind, sondern darauf, ob die Anrechte eine einheitliche Versorgungsart betreffen, aus der eine einheitliche Rente zu leisten ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 14513; AGS 2011, 393; BeckRS 2011, 26245; FamFR 2012, 14; Keuter, FamRZ 2011, 1026), geht die ganz überwiegend vertretene Gegenansicht (OLG Celle, FamRZ 2012, 1311; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 529; FuR 2013, 721; NJW-RR 2011, 1575; JurBüro 2012, 588; OLG Jena, FamRZ 2011, 585; 2010, 2099; OLG Nürnberg, AGS 2010, 401; 2011, 393; OLG Dresden, FamRZ 2010, 588; Thiel, AGS 2012, 248; 2011, 393; FamFR 2010, 409; Grabow, FamRB 2010, 93; Krause, FamRB 2011, 356; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 50 FamGKG, Rn. 6e; Schneider/Herget/Thiel, a. a. O., Rn. 8812; BeckOK KostR/Neumann, a.a.O., § 50, Rn. 28; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Aufl., Rn. 111; Viefhues, FuR 2012, FUR 388) davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG für die Wertberechnung jedes Anrecht und nicht etwa nur die Versorgungsart oder das Versorgungssystem maßgeblich ist.
  • OLG Brandenburg, 23.06.2014 - 15 WF 11/14

    Wertfestsetzung im Scheidungsverbundverfahren: Wertberechnung der Ehesache und

    Während vereinzelt die Ansicht vertreten wird, für die gesonderte Berücksichtigung bei der Wertberechnung komme es nicht darauf an, ob einzelne Anrechte gesondert auszugleichen sind, sondern darauf, ob die Anrechte eine einheitliche Versorgungsart betreffen, aus der eine einheitliche Rente zu leisten sei (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 14513; AGS 2011, 393; BeckRS 2011, 26245; FamFR 2012, 14; Keuter, FamRZ 2011, 1026), geht die ganz überwiegend vertretene Gegenansicht (OLG Celle, FamRZ 2012, 1311; OLG Brandenburg, FuR 2013, 721; NJW-RR 2011, 1575; JurBüro 2012, 588; OLG Jena, FamRZ 2011, 585; 2010, 2099; OLG Nürnberg, AGS 2010, 401; 2011, 393; OLG Dresden, FamRZ 2010, 588; Thiel, AGS 2012, 248; 2011, 393; FamFR 2010, 409; Grabow, FamRB 2010, 93; Krause, FamRB 2011, 356; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, a.a.O., § 50 FamGKG, Rn. 6e; Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 8812; Neumann, a.a.O., § 50, Rn. 28; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Aufl., Rn. 111; Viefhueß, FuR 2012, 388) davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG für die Wertberechnung jedes Anrecht und nicht etwa nur die Versorgungsart oder das Versorgungssystem maßgeblich ist.
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