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   FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 2 K 1032/16   

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https://dejure.org/2017,58826
FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 2 K 1032/16 (https://dejure.org/2017,58826)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.11.2017 - 2 K 1032/16 (https://dejure.org/2017,58826)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. November 2017 - 2 K 1032/16 (https://dejure.org/2017,58826)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beanspruchung des hälftigen Abzug der durch beide Ehepartner entstandenen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 26a Abs 2 S 2 EStG 2009 vom 01.11.2011, § 35a EStG 2009, EStG VZ 2013
    Hälftiger Sonderausgabenabzug vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung bei Einzelveranlagung (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 26a; EStG § 35a
    Beanspruchung des hälftigen Abzug der durch beide Ehepartner entstandenen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einzelveranlagung von Ehegatten - hälftige Zuordnung der insgesamt geleisteten Vorsorgeaufwendungen vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben | Hälftiger Sonderausgabenabzug vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung bei Einzelveranlagung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Einzelveranlagung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften
    Zusammenveranlagung von Ehegatten
    Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
    Allgemeines
    Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
    Zurechnung von Aufwendungen
    Sonderausgaben/Kinderbetreuungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.04.2012 - III R 1/11

    Zuordnung des übertragenen Pauschbetrages für behinderte Menschen bei getrennter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 2 K 1032/16
    Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 1/11, BStBl II 2012, 861).

    Auf die Frage, wer von den Eheleuten die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, kam es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 1/11, BStBl II 2012, 861).

    Auch systematisch enthält § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG als Rechtsfolgevorschrift, die die Durchführung der Einzelveranlagung von Ehegatten regelt, eine Ausnahmevorschrift, die sonstigen Zuordnungsregelungen vorgeht (vgl. noch zu Abs. 2 a. F. BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 1/11, BStBl II 2012, 861).

  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 2 K 1032/16
    Nach der Begründung des damaligen Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 11/2157, Seite 147) hatte bei getrennter Veranlagung die Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 26a Abs. 2 EStG i. d. F. vom 27. Februar 1987 zu Schwierigkeiten geführt.
  • FG Thüringen, 01.12.2016 - 1 K 221/16

    Hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG im Rahmen der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 2 K 1032/16
    Zu einem vergleichbaren Ergebnis ist auch das Thüringer Finanzgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2016 1 K 221/16 (EFG 2017, 405) zu der Frage der Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags auf die Ehegatten gekommen.
  • BFH, 28.11.2019 - III R 11/18

    Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.11.2017 - 2 K 1032/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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