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   FG Niedersachsen, 24.05.2006 - 2 K 14/05   

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https://dejure.org/2006,12777
FG Niedersachsen, 24.05.2006 - 2 K 14/05 (https://dejure.org/2006,12777)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.05.2006 - 2 K 14/05 (https://dejure.org/2006,12777)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 2 K 14/05 (https://dejure.org/2006,12777)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein doppelter Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG für durch eine Betriebsübernahme entstehende Rumpfwirtschaftsjahre

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6b Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Betriebsübergang durch vorweggenommene Erbfolge; Auflösung einer § 6b Rücklage nach der unentgeltlichen Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b Abs. 7
    Gewinnzuschlag; Betriebsübernahme; Rücklage; Rumpfwirtschaftsjahre; Vorweggenommene Erbfolge - Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bei Betriebsübergang durch vorweggenommene Erbfolge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bei Betriebsübergang durch vorweggenommene Erbfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6b Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Betriebsübergang durch vorweggenommene Erbfolge; Auflösung einer § 6b Rücklage nach der unentgeltlichen Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1732
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.05.2006 - 2 K 14/05
    a) Dem Beklagten ist zunächst darin zustimmen, dass unter "volle" Wirtschaftsjahre im Sinne des § 6b Abs. 7 EStG auch Rumpfwirtschaftsjahre fallen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. November 2000 2 K 7511/97 E, EFG 2001, 350, rkr.; für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 7g Abs. 5 EStG Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf 11 K 2035/01 E, EFG 2003, 1768 bestätigt durch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl. II 2005, 596).

    Die in Teilen der Literatur (Leingärtner/Kanzler, Die Besteuerung der Land- und Forstwirte, Kap. 31 Rz. 60; Schmidt/Glanegger EStG § 6b Rz. 98; Siegel, Der Betrieb 1983, 53) vertretene Auffassung, der in § 6 b Abs. 7 EStG angeordnete Gewinnzuschlag von 6 v.H. sei bei nicht ein volles Kalenderjahr umfassenden Zeiträumen in einen solchen von 0, 5 v.H. je Kalendermonat umzurechnen, mag zu gerechteren Ergebnissen führen, findet im Wortlaut des Gesetzes aber keine Stütze und ist abzulehnen (so wohl auch für den Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl. II 2005, 596).

  • FG Münster, 17.11.2000 - 2 K 7511/97

    Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei Rumpfwirtschaftsjahr

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.05.2006 - 2 K 14/05
    a) Dem Beklagten ist zunächst darin zustimmen, dass unter "volle" Wirtschaftsjahre im Sinne des § 6b Abs. 7 EStG auch Rumpfwirtschaftsjahre fallen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. November 2000 2 K 7511/97 E, EFG 2001, 350, rkr.; für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 7g Abs. 5 EStG Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf 11 K 2035/01 E, EFG 2003, 1768 bestätigt durch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl. II 2005, 596).

    Der in der Regelung angeordnete Gewinnzuschlag ist unabhängig von der Dauer des Rumpfwirtschaftsjahrs und der Höhe des tatsächlichen Zinsvorteils (FG Münster, EFG 2001, 350).

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.05.2006 - 2 K 14/05
    Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Wege vorweggenommener Nachfolge hat auch zur Folge, dass der Übernehmer des Betriebs eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage nach § 6b oder § 6c EStG übernimmt und fortführt (BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BStBl. II 1995, 367).
  • BFH, 23.04.1971 - IV 201/65

    Entnahme - Betriebsaufgabe - Betriebsveräußerung - Übertragung eines Betriebs -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.05.2006 - 2 K 14/05
    Damit trägt die Vorschrift, die auf zutreffender Gesetzesanwendung beruht (BFH-Urteil vom 23. April 1971 IV 201/65 , BStBl II 1971, 686 ) dem Umstand Rechnung, dass die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im ganzen weder den Tatbestand der Betriebsveräußerung noch den der Betriebsaufgabe erfüllt und somit der Betriebsübergeber keinen Gewinn verwirklicht.
  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 2035/01

    Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.05.2006 - 2 K 14/05
    a) Dem Beklagten ist zunächst darin zustimmen, dass unter "volle" Wirtschaftsjahre im Sinne des § 6b Abs. 7 EStG auch Rumpfwirtschaftsjahre fallen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. November 2000 2 K 7511/97 E, EFG 2001, 350, rkr.; für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 7g Abs. 5 EStG Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf 11 K 2035/01 E, EFG 2003, 1768 bestätigt durch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl. II 2005, 596).
  • FG Hamburg, 24.10.1991 - I 73/89

    Einkommensteuer; Auflösung § 6b-Rücklage und Gewinnzuschlag bei Umwandlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.05.2006 - 2 K 14/05
    Insoweit handelt es sich bei der Vorschrift des § 6b Abs. 7 EStG um eine typisierende Regelung, mit der der Gesetzgeber aus steuertechnischen Gründen auf eine individuelle Ermittlung und Verzinsung des vom Steuerpflichtigen gezogenen Vorteils verzichtet hat (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Oktober 1991 I 73/89, EFG 1992, 99, rkr.).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06

    Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von

    Soweit die unentgeltliche Betriebsübergabe im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgt und dadurch zwei Rumpfwirtschaftsjahre entstehen, ist der Gewinnzuschlag regelmäßig nur für vier volle Wirtschaftsjahre zu erheben (ebenso FG Niedersachsen, Urteil vom 24. Mai 2006 2 K 14/05, EFG 2006, 1732).
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