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   FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99   

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FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99 (https://dejure.org/2003,10640)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.11.2003 - 2 K 148/99 (https://dejure.org/2003,10640)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. November 2003 - 2 K 148/99 (https://dejure.org/2003,10640)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Vorliegen einer Veräußerung bei Übertragung von wertlosen Anteilen ohne Gegenleistung zwischen Fremden; Anwendung des Stuttgarter Verfahrens bei Schätzung des Wertes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung einer wesentlichen Beteiligung ohne Gegenleistung; Entstehung eines Auflösungsverlustes i.S. des § 17 Abs. 4 EStG bei gleichzeitigem Verzicht auf das Gesellschafterdarlehen; Einkommensteuer 1990

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übertragung einer wesentlichen Beteiligung ohne Gegenleistung - Entstehung eines Auflösungsverlustes i.S. des § 17 Abs. 4 EStG bei gleichzeitigem Verzicht auf das Gesellschafterdarlehen - Einkommensteuer 1990

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 105
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 33/92

    Stuttgarter Verfahren im ertragsteuerlichen Bereich (§ 16 EStG )

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99
    Bei der Feststellung des Wertes nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft bestehen grundsätzlich keine Bedenken, den gemeinen Wert der Anteile auf der Grundlage des Stuttgarter Verfahrens zu ermitteln, da davon auszugehen ist, dass bei einer Veräußerung die unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragsaussichten ermittelten Werte voraussichtlich zu erzielen wären (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BStBl II 1991, 459 ; vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12 und vom 26. Januar 2000 II R 15/97, BStBl II 2000, 251 ; siehe auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 1995 14 K 2198/93, EFG 1996, 55).

    Unstreitig ist die Ermittlung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile im Streitfall jedoch zutreffend nach den Grundsätzen des vorgenannten Verfahrens (wegen der Einzelheiten vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, a.a.O.) durchgeführt worden, wobei das Finanzamt von den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Feststellungserklärung des gemeinen Wertes vom 14. September 1993 ausgegangen und so zu einem Wert von 6 DM pro 100 Stammanteil gelangt ist.

    Der Hinweis darauf, dass die GmbH seit Jahren nur Verluste erziele, kann hierfür schon deshalb nicht ausreichen, weil dies bei der Bewertungsmethode des Stuttgarter Verfahrens durchaus berücksichtigt wird (BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, a.a.O.).

  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 24/02

    Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG; Eröffnung des Konkursverfahrens über

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99
    Der Veräußerungsverlust ist z.B. auch dann bereits vor Abschluss der Liquidation realisiert, wenn z.B. die Eröffnung eines Konkursverfahrens der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406 mit weiteren Nachweisen) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 und vom 25. März 2003 VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305 ).

    Sie führt aber - bei Eröffnung eines Konkursverfahrens - lediglich zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zu ihrer Vollbeendigung (BFH-Urteil vom 25. März 2003 VIII R 24/02, a.a.O.).

  • FG Hessen, 15.05.2001 - 4 V 5281/00

    Bewertung; Verkehrswert; Verdeckte Gewinnausschüttung; Ertragswertverfahren;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99
    Dies entspreche nicht nur der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11. April 2000 6 K 611/93, EFG 2001, 157 und Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 15. Mai 2001 4 V 5281/00, EFG 2001, 1163 ), sondern ergebe sich auch aus den dem Gericht übergebenen Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung von Unternehmensbewertungen.

    Auch der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Mai 2001 (4 V 5281/00, a.a.O.) nennt keine Gründe, die im hier zu entscheidenden Streitfall zu einer Wertlosigkeit der Anteile führen müssten.

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99
    Entsprechendes gilt für aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehende Verluste (BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BStBl 1999, 344 unter 1. der Gründe mit weiteren Nachweisen).

    Der Veräußerungsverlust ist z.B. auch dann bereits vor Abschluss der Liquidation realisiert, wenn z.B. die Eröffnung eines Konkursverfahrens der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406 mit weiteren Nachweisen) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 und vom 25. März 2003 VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305 ).

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 90/89

    Erleiden eines Veräusserungsverlustes durch die Übertragung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99
    Werden wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen Fremden übertragen, so liegt hierin i.d.R. eine Veräußerung, weil eine Entgeltsvereinbarung nur sinnvoll ist, wenn Vermögenswerte übertragen werden (Schmidt, Kommentar zum EStG , 22. Aufl., § 17 Anm. 100; BFH-Urteile vom 15. März 1991 VIII R 163/86, BStBl II 1991, 630 ; vom 18. August 1992, VIII R 13/90, BStBl II 1993, 34 ; vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158; vom 1. August 1996, VIII R 4/92, BFH NV 1997, 215).

    Aus der Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung kann daher nicht ohne weiteres auf deren Wertlosigkeit geschlossen werden (Littmann-Bitz-Hellwig, Kommentar zum EStG , § 17 Anm. 29; vgl. auch BFH-Urteile vom 18. August 1992, VIII R 13/90, a.a.O.; vom 18. August 1992 VIII R 90/89, a.a.O.).

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 13/90

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99
    Werden wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen Fremden übertragen, so liegt hierin i.d.R. eine Veräußerung, weil eine Entgeltsvereinbarung nur sinnvoll ist, wenn Vermögenswerte übertragen werden (Schmidt, Kommentar zum EStG , 22. Aufl., § 17 Anm. 100; BFH-Urteile vom 15. März 1991 VIII R 163/86, BStBl II 1991, 630 ; vom 18. August 1992, VIII R 13/90, BStBl II 1993, 34 ; vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158; vom 1. August 1996, VIII R 4/92, BFH NV 1997, 215).

    Aus der Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung kann daher nicht ohne weiteres auf deren Wertlosigkeit geschlossen werden (Littmann-Bitz-Hellwig, Kommentar zum EStG , § 17 Anm. 29; vgl. auch BFH-Urteile vom 18. August 1992, VIII R 13/90, a.a.O.; vom 18. August 1992 VIII R 90/89, a.a.O.).

  • BFH, 21.06.2000 - IV B 138/99

    Tatsächliche Verständigung bei fehlendem Bindungswillen?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99
    Die Nichteinhaltung der Schriftform bzw. deren fehlende Protokollierung sind jedoch ein Indiz dafür, dass - ihr Abschluss einmal unterstellt - die Beteiligten sich über die streitige Frage mit Bindungswirkung nicht haben äußern wollen (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2000 IV B 138/99, BFH/NV 2001, 2 ).
  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99
    Eine tatsächliche Verständigung ist auch nur dann wirksam, sofern sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354 ; vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl 1996, 625; vom 28. Juni 2001 IV 40/00, BStBl II 2001, 714).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/00

    Objektverbrauch durch Sonderabschreibungen (§ 15 BerlinFG )

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99
    Eine tatsächliche Verständigung ist auch nur dann wirksam, sofern sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354 ; vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl 1996, 625; vom 28. Juni 2001 IV 40/00, BStBl II 2001, 714).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 2 K 148/99
    Es ist aber nicht regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem ein Auflösungsgewinn bzw. Verlust festgestellt werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343 ).
  • BFH, 16.05.2001 - I B 143/00

    Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

  • FG Niedersachsen, 11.04.2000 - 6 K 611/93

    Bewertungsmethoden; Bestimmung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswert

  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

  • FG Hessen, 16.05.2000 - 4 K 802/98

    Stuttgarter Verfahren; Konjunkturschwankung; Ertragslage; Anteilsbewertung -

  • BFH, 06.02.1991 - II R 87/88

    - Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der

  • FG Düsseldorf, 12.10.1995 - 14 K 2198/93
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 4/92

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 163/86

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung kann Veräußerung i.

  • BFH, 26.01.2000 - II R 15/97

    Bewertung von GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2452/10

    Übertragung eines GmbH-Anteils unter Familienangehörigen zu einem symbolischen

    Die Übertragung von wertlosen Geschäftsanteilen unter nahen Angehörigen ohne Gegenleistung kann deshalb nur dann als entgeltlich beurteilt werden, wenn sich nach dem Gesamtbild der Umstände feststellen lässt, dass der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liegt sowie Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2003, 2 K 148/99, EFG 2005, 105; FG des Saarlandes, Urteil vom 24. Mai 2005, 1 K 25/01, FGReport 2005, 57).
  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2000 - 2 V 35/99

    Schenkung oder verlustrealisierende Veräußerung einer wesentlichen

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  • FG Hamburg, 29.11.2004 - III 493/01

    Einkommensteuergesetz: Gewerblicher Auflösungsverlust aus privater

    f) Dementsprechend kann sich der Auflösungsverlust auch zwischen Auflösungszeitpunkt und Abschluss des Liquidations- oder Insolvenzverfahrens realisieren, wenn nach einem Zwischenstatus keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten sind oder eintreten; insbesondere wenn keine Garantie- oder vergleichbare Verpflichtungen mehr im Sperrjahr (§ 73 GmbHG ) abzuwarten sind (vgl. Niedersächsisches FG vom 12. Dezember 2002, 11 K 562/98, EFG 2003, 1543 , DStRE 2003, 1427 , Revision BFH, VIII R 7/03), wenn nach Veräußerung von Beteiligungen der GmbH keine Beteiligungsgewinne mehr bezogen werden (vgl. FG Baden-Württemberg vom 28. November 2003, 2 K 148/99, EFG 2005, 105 ) und wenn alle stillen Reserven aufgelöst wurden (vgl. FG Hamburg vom 5. August 2003, V 3/03, Datev, Juris).
  • FG Köln, 23.11.2016 - 4 K 3688/12

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Übertragung der

    Voraussetzung sei, dass der Grund für die fehlende Entgeltvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liege und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen würden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2003 2 K 148/99, EFG 2005, 105).
  • FG Saarland, 15.03.2005 - 2 K 248/00

    Ausnahme von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b

    Dies ist dem Senat aus einem vom Geschäftsführer persönlich geführten Rechtsstreit (für sein damaliges Einzelunternehmen bis 1990) bekannt (vgl. Verfahren 2 K 148/99, Urteil vom 8. Juli 2004), wiewohl der v.g. Rechtsstreit um vom Kläger zu gering angegebene Zollwerte ging.
  • FG Saarland, 24.05.2005 - 1 K 25/01

    Entgeltlichkeit einer Anteilsveräußerung unter nahen Angehörigen (§ 17 Abs. 1

    Voraussetzung ist, dass der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liegt und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen (FG Karlsruhe vom 28. November 2003 2 K 148/99, EFG 2005, 105).
  • FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 2346/98

    Zur Anerkennung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG bei Anteilsübertragung

    Von einer Veräußerung ist auszugehen, wenn der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liegt und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen (FG Karlsruhe vom 28. November 2003 2 K 148/99, EFG 2005, 105).
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