Rechtsprechung
FG Sachsen, 11.04.2006 - 2 K 27/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Investitionszulagenschädliche Nutzung einer Wohnung durch Verwendung zu betrieblichen Zwecken; Nutzung einer Wohnung zu Werbezwecken während der Mietersuche
- Judicialis
InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1
Keine Nutzung zu Wohnzwecken einer als Musterwohnung und damit zu Werbezwecken genutzten Wohnung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Nutzung zu Wohnzwecken einer als Musterwohnung und damit zu Werbezwecken genutzten Wohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Rechtsprechung
FG Hamburg, 12.07.2006 - 2 K 27/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de
EStG § 15 § 15a
Saldierung von Sonderbetriebseinnahmen - datenbank.nwb.de
Saldierung von Sonderbetriebseinnahmen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderungen an die Behandlung von an den Geschäftsführer einer GmbH gezahlten Beiträge als Sonderbetriebseinnahmen; Voraussetzungen für die Verrechnung von Einnahmen einer GmbH mit dem laufenden Verlust ; Abzug des Anteils eines Kommanditisten am Verlust einer KG mit ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88
Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des …
Auszug aus FG Hamburg, 12.07.2006 - 2 K 27/06
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht anschließt (vgl. Urteil des BFH vom 14. Mai 1991, VIII R 31/88, BFHE 164, 516 , BStBl II 1992, 167 ) ist unter dem "Anteil am Verlust der KG" nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft ergibt (zur Berücksichtigung von Ergänzungsbilanzen vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 213 , BStBl II 1993, 706 ).So unterscheidet § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Rahmen einer zweistufigen Gewinnermittlung zwischen dem Anteil des Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft sowie den im Sonderbetriebsvermögen zu erfassenden Vergütungen des Gesellschafters; beide Teilergebnisse werden additiv zum Anteil des Gesellschafters am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft zusammengeführt (BFH-Beschluss vom 10. November 1980, GrS 1/79, BFHE 132, 244 , BStBl II 1981, 164 ), ohne dass der Gesetzgeber dies mit dem in § 15a Abs. 2 EStG verwendeten Begriff des Gewinns aus der Beteiligung an der (Kommandit-)Gesellschaft umschrieben oder in letzterer Bestimmung eine sprachliche Angleichung an die Summe der Ergebniskomponenten des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vollzogen hätte (zum Verhältnis von Kapitalkonto und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vgl. Urteil in BFHE 164, 516 , BStBl II 1992, 167 ).
Da aber, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil in BFHE 164, 516 , BStBl II 1992, 167 dargelegt hat, der allgemeine Regelungszweck des § 15a EStG darauf gerichtet ist, den steuerrechtlichen Verlustausgleich eines Kommanditisten diesem Haftungsumfang dadurch anzugleichen, dass er den Verlustanteilen, die zum Entstehen oder der Erhöhung eines negativen Kapitalkonto geführt haben, als sog. verrechenbare Verluste (§ 15a Abs. 4 EStG ) lediglich "die Wirkung eines Verlustvortrags" zuerkennt (BFH-Beschluss in BFHE 132, 244 , BStBl II 1981, 164 ), ist es nicht nur ausgeschlossen, das Kapitalkonto des Kommanditisten (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ) um das sog. negative Sonderbetriebsvermögen zu kürzen.
Denn ebenso wenig wie das negative Sonderbetriebsvermögen sowie die im Sonderbetriebsvermögen angefallenen Ausgaben Einfluss auf die Haftung des Kommanditisten für Verluste der Gesellschaft nehmen und damit dem Regelungszweck des § 15a EStG zugeordnet werden können, wird durch das Vorhandensein positiven Sonderbetriebsvermögens oder durch den Anfall von Sonderbetriebseinnahmen ein Umstand geschaffen, der es rechtfertigt, die handelsrechtlich begrenzte Haftung einer geänderten Beurteilung zu unterziehen und den Abzug von Anteilen an den Gesellschaftsverlusten anzuerkennen, die nach der Wertung des Gesetzes mit keiner (aktuellen) wirtschaftlichen Belastung verbunden sind und deshalb die Einkünfte des Kommanditisten nicht mindern sollen (vgl. hierzu bereits Urteil in BFHE 164, 516 , BStBl II 1992, 167 und in BStBl. II 1999, 163,165).
- BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
Auszug aus FG Hamburg, 12.07.2006 - 2 K 27/06
So unterscheidet § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Rahmen einer zweistufigen Gewinnermittlung zwischen dem Anteil des Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft sowie den im Sonderbetriebsvermögen zu erfassenden Vergütungen des Gesellschafters; beide Teilergebnisse werden additiv zum Anteil des Gesellschafters am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft zusammengeführt (BFH-Beschluss vom 10. November 1980, GrS 1/79, BFHE 132, 244 , BStBl II 1981, 164 ), ohne dass der Gesetzgeber dies mit dem in § 15a Abs. 2 EStG verwendeten Begriff des Gewinns aus der Beteiligung an der (Kommandit-)Gesellschaft umschrieben oder in letzterer Bestimmung eine sprachliche Angleichung an die Summe der Ergebniskomponenten des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vollzogen hätte (zum Verhältnis von Kapitalkonto und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vgl. Urteil in BFHE 164, 516 , BStBl II 1992, 167 ).Da aber, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil in BFHE 164, 516 , BStBl II 1992, 167 dargelegt hat, der allgemeine Regelungszweck des § 15a EStG darauf gerichtet ist, den steuerrechtlichen Verlustausgleich eines Kommanditisten diesem Haftungsumfang dadurch anzugleichen, dass er den Verlustanteilen, die zum Entstehen oder der Erhöhung eines negativen Kapitalkonto geführt haben, als sog. verrechenbare Verluste (§ 15a Abs. 4 EStG ) lediglich "die Wirkung eines Verlustvortrags" zuerkennt (BFH-Beschluss in BFHE 132, 244 , BStBl II 1981, 164 ), ist es nicht nur ausgeschlossen, das Kapitalkonto des Kommanditisten (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ) um das sog. negative Sonderbetriebsvermögen zu kürzen.
- BFH, 13.10.1998 - VIII R 78/97
Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen
Auszug aus FG Hamburg, 12.07.2006 - 2 K 27/06
Soweit die Klägerin unter Berufung auf Stimmen in der Literatur der Ansicht ist, die Sonderbetriebseinnahmen müssten mit den Verlusten des Streitjahres ausgeglichen werden, steht diesem Begehren die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegen (vgl. Urteile vom 13.10.1998, VIII R 78/97, BStBl. II 1999, 163 und vom 23.02.1999, VIII R 29/98, BStBl. II 1999, 592).Denn ebenso wenig wie das negative Sonderbetriebsvermögen sowie die im Sonderbetriebsvermögen angefallenen Ausgaben Einfluss auf die Haftung des Kommanditisten für Verluste der Gesellschaft nehmen und damit dem Regelungszweck des § 15a EStG zugeordnet werden können, wird durch das Vorhandensein positiven Sonderbetriebsvermögens oder durch den Anfall von Sonderbetriebseinnahmen ein Umstand geschaffen, der es rechtfertigt, die handelsrechtlich begrenzte Haftung einer geänderten Beurteilung zu unterziehen und den Abzug von Anteilen an den Gesellschaftsverlusten anzuerkennen, die nach der Wertung des Gesetzes mit keiner (aktuellen) wirtschaftlichen Belastung verbunden sind und deshalb die Einkünfte des Kommanditisten nicht mindern sollen (vgl. hierzu bereits Urteil in BFHE 164, 516 , BStBl II 1992, 167 und in BStBl. II 1999, 163,165).
- BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94
Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden …
Auszug aus FG Hamburg, 12.07.2006 - 2 K 27/06
Zum anderen nimmt der so bestimmte Verlustanteil aber auch insofern Einfluss auf die Bestimmung des (negativen) Kapitalkontos i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG , als auch dieser Begriff lediglich darauf gerichtet ist, die Beteiligung des Gesellschafters am steuerrechtlichen Eigenkapital der Gesellschaft abzubilden (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.1995, IV R 106/94, BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 ; vom 24.01.1996, I R 74/94, BFHE 180, 268, BStBl II 1996, 441 ;… vom 7.10.1997, VIII R 22/94, BFH/NV 1998, 823 ). - BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91
Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a …
Auszug aus FG Hamburg, 12.07.2006 - 2 K 27/06
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht anschließt (vgl. Urteil des BFH vom 14. Mai 1991, VIII R 31/88, BFHE 164, 516 , BStBl II 1992, 167 ) ist unter dem "Anteil am Verlust der KG" nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft ergibt (zur Berücksichtigung von Ergänzungsbilanzen vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 213 , BStBl II 1993, 706 ). - BFH, 23.02.1999 - VIII R 29/98
Verlustfeststellung i.S. des § 15 a Abs. 4 EStG
Auszug aus FG Hamburg, 12.07.2006 - 2 K 27/06
Soweit die Klägerin unter Berufung auf Stimmen in der Literatur der Ansicht ist, die Sonderbetriebseinnahmen müssten mit den Verlusten des Streitjahres ausgeglichen werden, steht diesem Begehren die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegen (vgl. Urteile vom 13.10.1998, VIII R 78/97, BStBl. II 1999, 163 und vom 23.02.1999, VIII R 29/98, BStBl. II 1999, 592). - BFH, 07.10.1997 - VIII R 22/94
Erweiterter Verlustausgleich über den Betrag der geleisteten Einlage hinaus bei …
Auszug aus FG Hamburg, 12.07.2006 - 2 K 27/06
Zum anderen nimmt der so bestimmte Verlustanteil aber auch insofern Einfluss auf die Bestimmung des (negativen) Kapitalkontos i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG , als auch dieser Begriff lediglich darauf gerichtet ist, die Beteiligung des Gesellschafters am steuerrechtlichen Eigenkapital der Gesellschaft abzubilden (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.1995, IV R 106/94, BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 ; vom 24.01.1996, I R 74/94, BFHE 180, 268, BStBl II 1996, 441 ; vom 7.10.1997, VIII R 22/94, BFH/NV 1998, 823 ). - BFH, 24.01.1996 - I R 74/94
Niederländische "WIR-Prämie" keine Betriebseinnahme bei der Verlustermittlung …
Auszug aus FG Hamburg, 12.07.2006 - 2 K 27/06
Zum anderen nimmt der so bestimmte Verlustanteil aber auch insofern Einfluss auf die Bestimmung des (negativen) Kapitalkontos i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG , als auch dieser Begriff lediglich darauf gerichtet ist, die Beteiligung des Gesellschafters am steuerrechtlichen Eigenkapital der Gesellschaft abzubilden (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.1995, IV R 106/94, BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 ; vom 24.01.1996, I R 74/94, BFHE 180, 268, BStBl II 1996, 441 ;… vom 7.10.1997, VIII R 22/94, BFH/NV 1998, 823 ).