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   FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21 E   

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https://dejure.org/2023,18223
FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21 E (https://dejure.org/2023,18223)
FG Münster, Entscheidung vom 13.06.2023 - 2 K 310/21 E (https://dejure.org/2023,18223)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Juni 2023 - 2 K 310/21 E (https://dejure.org/2023,18223)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Liebhaberei | Anfangsverluste eines Unternehmensberaters sind steuerlich anzuerkennen!

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkünfteermittlung/Freiberufler - Gewinnerzielungsabsicht eines beratenden Betriebswirts bei Verlusten in der Anlaufphase des Betriebs

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21
    Gewinnerzielungsabsicht, die auch im Rahmen des § 18 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen ist (BFH, Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, juris), ist das Streben nach Gewinn, d.h. nach einer Vermögensmehrung (dazu und zum Folgenden BFH, Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, juris, mit zahlreichen Nachweisen).

    Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (dazu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, juris, mit zahlreichen Nachweisen).

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94

    Voraussetzungen und Wirkungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Zahlungen

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21
    Bei neu gegründeten Betrieben, wie im Streitfall zu Beginn des Jahres 2014, spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebes bzw. seine Bewirtschaftung sprechen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (dazu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 25.06.1996 VII R 28/94, juris, mit zahlreichen Nachweisen).

    Verluste der Anlaufzeit können allerdings nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebes eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige betrieben hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (dazu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 25.06.1996 VII R 28/94, und Beschluss vom 10.04.2013 B 106/12, juris, mit zahlreichen Nachweisen).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21
    Gewinnerzielungsabsicht, die auch im Rahmen des § 18 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen ist (BFH, Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, juris), ist das Streben nach Gewinn, d.h. nach einer Vermögensmehrung (dazu und zum Folgenden BFH, Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, juris, mit zahlreichen Nachweisen).
  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21
    Als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen kommt ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht (BFH, Urteil vom 23.05.2007 X R 33/04, juris, mit zahlreichen Nachweisen).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21
    Dieser Anlaufzeitraum beträgt grundsätzlich fünf Jahre (BFH, Urteil vom 15.11.1984 IV R 139/81, juris).
  • BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00

    Beratender Betriebswirt als Freiberufler

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21
    Den Beruf des beratenden Betriebswirts übt derjenige aus, der nach entsprechenden Studium verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen) und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (BFH, Urteil vom 19.09.2022 IV R 74/00, juris).
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 -

    Auszug aus FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21
    Übt der Steuerpflichtige, wie im Streitfall, eine Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen (BFH, Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, juris).
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