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   FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16   

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FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16 (https://dejure.org/2018,29339)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.05.2018 - 2 K 3880/16 (https://dejure.org/2018,29339)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 2 K 3880/16 (https://dejure.org/2018,29339)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2009, § 256a S 1 HGB, EStG VZ 2010
    Teilwertzuschreibung bei einem verzinslichen unbefristeten Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berechtigung zur Vornahme einer Teilwertzuschreibung bei einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010; Erfüllung der Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fremdwährungsdarlehen mit unbestimmter Laufzeit kann Teilwertzuschreibung begründen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten - nachhaltige Werterhöhung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro zum 31.12.2010

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2672
  • EFG 2018, 1982
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 2 V 2763/15

    Aussetzung der Vollziehung: Teilwertzuschreibung bei einem unbefristeten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16
    Weiter wird in den Verträgen ausgeführt, dass die Universalkredite vom 13. Mai 2002 und 17. Mai 2002 über [ ___ ] EUR und [ ___ ] EUR ihre Gültigkeit verlieren (vgl. die Verträge vom 16. Januar 2004, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, auf Bl. 106 ff. und 112 ff. der Akte des Verfahrens 2 V 2763/15 des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen verwiesen (Bl. 108 f. und 114 f. der FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15).

    Nach dem Umrechnungskurs, Interbank-Kurs, am 29. August 2006 betrug der Rückzahlungsbetrag [ ___ ] EUR (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; Ausdruck in der FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 81).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrags verwiesen (Akte des FG Baden-Württemberg im Verfahren 2 V 2763/15, Bl. 64 f.).

    Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unverändert (vgl. FG-Akte im Verfahren 2 V 2763/15, Bl. 66).

    Die übrigen Vertragsbedingungen blieben auch bei den späteren Zinsänderungsvereinbarungen unverändert (vgl. FG-Akte im Verfahren 2 V 2763/15, Bl. 118).

    Dies ergebe sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Chart vom 1. Januar 2007 bis 23. September 2015 (FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 30) mit eindeutigem Abwärtstrend des Euro gegenüber dem Schweizer Franken, der erst mit Fixierung im September 2011 und das auch nur vorübergehend gestoppt worden sei.

    Dies lasse sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Langzeit-Chart vom 1. Januar 1999 bis 23. September 2015 erkennen (vgl. das Diagramm, FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 31).

    Mit Beschluss vom 8. März 2016 setzte der erkennende Senat die Vollziehung teilweise aus (Az. 2 V 2763/15).

    Die Klägerin folge der vom FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 8. März 2016 (2 V 2763/15, EFG 2017, 382) unter Anlehnung an Kulosa in Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 6 Rn. 369, vertretenen Auffassung, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden könne, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreite.

    Der Auffassung des FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 8. März 2016 2 V 2763/15 (EFG 2017, 382) sei nicht zu folgen.

    Wenn die Schweizerische Nationalbank in ihrer Pressemitteilung vom 6. September 2011 (vergleiche FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 121) ausführte, dass der Schweizer Franken derzeit massiv überbewertet sei und auch bei einem Kurs von 1, 20 pro Euro noch hoch bewertet wäre, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass nur vorübergehende Wechselkursschwankungen vorgelegen hätten.

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06

    Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16
    Nach den Ausführungen des BFH-Richters Wendt in einer Kommentierung des BFH-Urteils vom 23. April 2009 IV R 62/06 (BStBl II 2009, 778) könne erst bei einer Restlaufzeit von nur noch einem Jahr hinreichend zuverlässig prognostiziert werden, ob und inwieweit sich der Kurs bis zum Fälligkeitstag wiederhole (BFH/PR 2009, 323, Abdruck in der Rechtsbehelfsakte, Bl. 24).

    bb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m. w. N., ebenso BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002, BStBl I 2016, 995, Tz. 30 ff.).

    Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, erkennen lassen, dass selbst bei einer langen Restlaufzeit eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, wenn der Kursänderung eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen Daten zugrunde liegt.

    a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, judiziert, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen und dass deshalb keine Teilwerterhöhung möglich sei.

    Die daraus resultierende Zeitspanne von drei Jahren und fast neun Monaten hält der Senat jedoch nicht für so lange, dass von einer langen Restlaufzeit auszugehen wäre, die nach dem Urteil des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, die Erwartung implizieren würde, dass sich Wechselkursschwankungen bis zu ihrem Ende ausgleichen würden.

    Auf den Umstand, dass am 25. Februar 2016 ein neuer Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Bank I geschlossen wurde, der eine Laufzeit bis zum 20. Februar 2026 hat und zuvor von der Bank I nicht ordentlich gekündigt werden kann, lässt sich die Annahme einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit im Sinne des Urteils des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, ebenfalls nicht stützen.

  • BFH, 21.09.2011 - I R 89/10

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16
    aa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612).

    Für die Wahl der 10 %-Grenze spricht, dass dieser Wert auch in anderem Zusammenhang im Steuerrecht bereits richterrechtliche Bedeutung erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).

    Geringere Prozentsätze zieht der Senat auch deshalb nicht in Erwägung, weil der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612).

  • BFH, 05.01.2011 - I B 118/10

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16
    Dies stehe nicht im Widerspruch zu den vom Beklagten zitierten Urteilen des BFH vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) und des Hessischen FG vom 6. Juli 2011 4 K 287/10 (EFG 2012, 706), da in beiden Urteilen Voraussetzung für die Annahme einer langen Laufzeit gewesen sei, dass zum Bilanzstichtag der Schluss gerechtfertigt gewesen sei, dass das Darlehen in Zukunft nicht gekündigt werde.

    Wenn der Beklagte die Restlaufzeit bei unbefristeten Darlehensverträgen in analoger Anwendung von § 13 Abs. 2 BewG bestimmen will und sich hierbei auf das BFH-Urteil vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) beruft, verkennt er, dass auch diesbezüglich ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

  • BFH, 08.06.2011 - I R 98/10

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16
    bb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m. w. N., ebenso BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002, BStBl I 2016, 995, Tz. 30 ff.).

    Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht "voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716).

  • FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10

    Bewertung einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16
    Dies stehe nicht im Widerspruch zu den vom Beklagten zitierten Urteilen des BFH vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) und des Hessischen FG vom 6. Juli 2011 4 K 287/10 (EFG 2012, 706), da in beiden Urteilen Voraussetzung für die Annahme einer langen Laufzeit gewesen sei, dass zum Bilanzstichtag der Schluss gerechtfertigt gewesen sei, dass das Darlehen in Zukunft nicht gekündigt werde.

    Der Senat hält an seiner bereits im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vertretenen Auffassung fest, dass bei einem unbefristeten Darlehen nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der - unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706, rechtskräftig).

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2017 - 5 K 1091/15

    Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16
    Dass die Schweizer Nationalbank im September 2011 eine Untergrenze im Verhältnis zum Euro, nicht übrigens zu anderen Währungen, eingeführt hat, kann als eine Reaktion auf die fundamentale Veränderung des von Wirtschaftsdaten, nicht aber als fundamentale Änderung selbst angesehen werden (a. A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2017 5 K 1091/15, EFG 2018, 100).

    Außerdem weicht der erkennende Senat von der im Urteil des 5. Senats des FG Baden-Württemberg vom 11. Juli 2017 (5 K 1091/15, EFG 2018, 100) vertretenen Auffassung, (seit) wann eine Teilwertzuschreibung bei Darlehen in Schweizer Franken möglich ist, ab.

  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16
    Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse zu beziehen (BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BStBl II 2002, 688).
  • BFH, 15.11.1990 - IV R 103/89

    Kursverlust bei Teiltilgung eines Fremdwährungsdarlehens als Betriebsausgabe in

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16
    Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16
    Der Teilwert der Verbindlichkeit kann jedoch - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
  • BFH, 03.12.2009 - VI R 4/08

    Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BFH, 04.02.2014 - I R 53/12

    Anteilsbewertung und Währungsschwankungen

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 4 K 23/90
  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 6 K 2005/11

    Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 29/18

    Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer

    Ob diese tatsächliche Würdigung des FG zwingend oder auch nur naheliegend ist, hat der Senat insoweit nicht zu entscheiden; denn der Umstand, dass eine andere tatsächliche Würdigung mindestens ebenso gut möglich gewesen wäre (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2018, 1982, Rz 47 ff., m.w.N.; Az. des BFH: IV R 18/18), steht der Bindung des Senats nicht entgegen (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 22.07.1999 - V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, Rz 32; vom 20.11.2008 - III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, Rz 17).

    Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung (lediglich) auf das prozentuale Absinken des Wechselkurses hinweist, reicht dies --abweichend zur Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil in EFG 2018, 1982, Rz 43 bis 46)-- für einen Erfolg nicht aus.

  • BFH, 10.06.2021 - IV R 18/18

    Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 16.05.2018 - 2 K 3880/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 16.05.2018 - 2 K 3880/16 statt.

  • FG Hessen, 26.10.2023 - 7 K 854/20
    Die Finanzgerichte sind dieser Rechtsprechung sowohl für den Bereich der Überschusseinkünfte (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 08.04.2010, 3 V 250/09, EFG 2010, 1518, juris Rn. 38; FG Münster, Urteil vom 22.09.2020, 2 K 1232/10 E, EFG 2020, 1865, juris Rn. 73; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2022, 3 K 1147/20, EFG 2022, 1696, juris Rn. 97; FG München, Urteil vom 08.12.2022,10 K 1499/21, EFG 2023, 688, juris Rn. 41) als auch für den Bereich der Gewinneinkünfte gefolgt (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, 7 K 3879/08 E, EFG 2010, 1603, juris Rn. 33; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, 2 K 3880/16, juris Rn. 44).

    Der Euro-Referenzkurs wird von der EZB im Wege eines objektiven und transparenten Verfahrens bankarbeitstäglich ermittelt, folglich ist er als objektiver Wertmaßstab auch für die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen im Rahmen der Gewinneinkünfte anzuwenden (wie hier sinngemäß FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, a. a. O., juris Rn. 33 sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, a. a. O., juris Rn. 44).

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20

    Regelmäßig unterfallen die Umsätze einer Trauerrednerin in Bezug auf Trauer- oder

    Da bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Insolvenz droht, ist eine Sicherheitsleistung zu diesem Zweck nicht erforderlich (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2018 2 K 3880/16, EFG 2018, 1982).
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