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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 210/05   

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https://dejure.org/2006,21436
OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 210/05 (https://dejure.org/2006,21436)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.02.2006 - 2 M 210/05 (https://dejure.org/2006,21436)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - 2 M 210/05 (https://dejure.org/2006,21436)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    LSA-BauO § 84; ; VwGO § 80; ; LSA-VwVfG § 28; ; LSA-SOG § 56; ; LSA-SOG § 59

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baueinstellungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Baueinstellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug einer Baueinstellungsverfügung; Voraussetzungen der Befugnis einer Behörde über Einstellung der gesamten Bauarbeiten bei vorheriger Erteilung einer Baugenehmigung; Formelle ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Baueinstellung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Thüringen, 14.06.1994 - 1 EO 125/94

    Baueinstellungsverfügung; Verzicht auf die vorherige Anhörung des Betroffenen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 210/05
    Wenn die Baugenehmigung ein Kulturdenkmal betrifft und zugleich denkmalschützerische Vorgaben enthält, liegen allerdings typischerweise die Voraussetzungen für das Absehen von einer vorherigen Anhörung vor, da in diesem Fall nicht nur die Einhaltung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens, sondern darüber hinaus die Erhaltung einer unter Denkmalschutz stehenden Substanz auf dem Spiel steht (wie ThürOVG, Beschl. v. 14.06.1994 - 1 EO 125/94 -, LKV 1995, 296).

    Die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben stellt regelmäßig eine unteilbare Einheit dar, so dass dann, wenn teilweise nach den genehmigten Bauvorlagen gebaut, teilweise aber davon abgewichen wird, im allgemeinen der gesamte Bau formell illegal ist und die Behörde befugt ist, die gesamten Bauarbeiten einzustellen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.06.1994, a. a. O.).

    Wenn die Baugenehmigung - wie hier - ein Kulturdenkmal betrifft und zugleich denkmalschützerische Vorgaben enthält, steht allerdings nicht nur die Einhaltung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens, sondern darüber hinaus die Erhaltung einer unter Denkmalschutz stehenden Substanz auf dem Spiel mit der Folge, dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer vorherigen Anhörung typischerweise vorliegen (ThürOVG, Beschl. v. 14.06.1994 - 1 EO 125/94 -, LKV 1995, 296).

    Die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben stellt regelmäßig eine unteilbare Einheit dar, so dass dann, wenn teilweise nach den genehmigten Bauvorlagen gebaut, teilweise aber davon abgewichen wird, im allgemeinen der gesamte Bau formell illegal ist und die Behörde befugt ist, die gesamten Bauarbeiten einzustellen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.06.1994, a. a. O., m. w. Nachw.).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es sich - anders als im konkreten Fall - um mehrere, konstruktiv selbständige Bauvorhaben handelt, die lediglich äußerlich in einer Baugenehmigung zusammengefasst sind (vgl. ThürOVG, Beschl. 14.06.1994, a. a. O.).

    Eine differenziertere Entscheidung, also etwa die Erlaubnis zur Fortführung eines Teils der Bauarbeiten, kann - wie hier - gerade erst das Ergebnis der Prüfung durch die Bauaufsichts- oder Denkmalschutzbehörde sein, die mit der Anordnung der Baueinstellung ermöglicht werden soll (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.06.1994, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.1996 - B 2 S 285/96
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 210/05
    Bei der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug einer Baueinstellungsverfügung nach § 84 Abs. 1 BauO LSA dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedarf es hierbei grundsätzlich nicht, da sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall aus der Art der getroffenen Maßnahme und ihrem generellen Zweck ergibt (Änderung der Senatsrechtsprechung, abweichend: Beschl. v. 10.03.2000 - 2 M 18/00 - Juris; v. 25.07.1996 - B 2 S 285/96 - Juris).

    Soweit der Senat hierzu bislang eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschl. v. 10.03.2000 - 2 M 18/00 - Juris; v. 25.07.1996 - B 2 S 285/96 - Juris), hält er hieran nicht mehr fest.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2000 - 2 M 18/00
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 210/05
    Bei der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug einer Baueinstellungsverfügung nach § 84 Abs. 1 BauO LSA dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedarf es hierbei grundsätzlich nicht, da sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall aus der Art der getroffenen Maßnahme und ihrem generellen Zweck ergibt (Änderung der Senatsrechtsprechung, abweichend: Beschl. v. 10.03.2000 - 2 M 18/00 - Juris; v. 25.07.1996 - B 2 S 285/96 - Juris).

    Soweit der Senat hierzu bislang eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschl. v. 10.03.2000 - 2 M 18/00 - Juris; v. 25.07.1996 - B 2 S 285/96 - Juris), hält er hieran nicht mehr fest.

  • VGH Hessen, 08.08.1994 - 4 TH 2512/93

    Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 210/05
    Bei der Bemessung des Zwangsgelds innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde ein weites Ermessen; dieses Ermessen hat sie am Zweck der Ermächtigung auszurichten und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 08.08.1994 - 4 TH 2512/93 -, NVwZ-RR 1995, 118 [119]).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 8 S 2834/04

    Baueinstellungsverfügung; Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 210/05
    Bei der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug einer Baueinstellungsverfügung nach § 84 Abs. 1 BauO LSA dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedarf es hierbei grundsätzlich nicht, da sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall aus der Art der getroffenen Maßnahme und ihrem generellen Zweck ergibt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Jäde in: Jäde/Dirnberger BauO LSA, § 84 RdNr. 24 sowie VGH BW, Beschl. v. 10.02.2005 - 8 S 2834/04 -, BauR 2005, 1461).
  • VG Halle, 02.01.2020 - 2 B 217/19

    Anordnung der Einstellung von Baumaßnahmen und Androhung der Festsetzung eines

    Bei einer Baueinstellung bedarf es - anders als sonst - keines über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 - sowie Beschluss vom 08. Februar 2006 - 2 M 210/05 - ).

    Wenn Bauarbeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung oder unter nicht unerheblicher Abweichung von einer erteilten Baugenehmigung ausgeführt werden, ist typischerweise zu befürchten, dass der formell und möglicherweise materielle baurechtswidrige Zustand mit jedem Fortschritt der Bauarbeiten verfestigt wird (vgl. hierzu etwa VG Halle, Beschluss vom 10. Oktober 2011, 2 B 205/11 HAL, bestätigt durch OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11; vgl. zudem OVG LSA, Beschluss vom 08. Februar 2006 - 2 M 210/05).

    Bei der Bemessung des anzudrohenden Zwangsgelds innerhalb des gesetzlichen Rahmens hat die Behörde ein weites Ermessen; dieses Ermessen hat sie am Zweck der Ermächtigung auszurichten und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 M 210/05).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11

    Baueinstellungsverfügung - Abgrenzung verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten und

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 08.02.2006 - 2 M 210/05 -, Juris, m. w. Nachw.) dürfen bei der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug einer Baueinstellungsverfügung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

    Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 08.02.2006, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2019 - 2 M 85/19

    Nutzungsuntersagung für eine Hochzeits- und Eventlocation in einem allgemeinen

    Es ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, seine Pflicht zu erfüllen; dabei wird auch seine finanzielle Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen (vgl. Beschluss des Senats vom 08.02.2006 - 2 M 210/05 -, juris, Rdnr. 10; Nds. OVG, Urteil vom 23.02.2017 - 11 LB 94/16 -, juris, Rdnr. 43).
  • VG Stuttgart, 27.07.2020 - 4 K 124/20

    Formell und materiell rechtmäßige Festsetzung eines Zwangsgelds und Androhung

    Unter Beachtung des Zwecks der Ermächtigung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, seine Pflichten zu erfüllen; dabei wird auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, das öffentliche Interesse an der Ausführung der Anordnung und die Intensität des Widerstandes des Pflichtigen eine Rolle spielen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.02.2006 - 2 M 210/05 - in juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 08.08.1994 - 4 TH 2512/93 - NVwZ-RR 1995, 118 - in juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 211/05

    Zwangsgeldfestsetzung, Ermessen

    Wie der Senat in dem die Zwangsgeldandrohung betreffenden Verfahren 2 M 210/05 dargelegt hat, begegnet die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin über die Höhe des angedrohten Zwangsgelds keinen durchgreifenden Bedenken.
  • VG Magdeburg, 09.11.2015 - 4 B 292/15

    Rückbausicherheit für einen Einzelhandelsmarkt; eine Anordnung der sofortigen

    Es ist anerkannt, dass nicht in allen Fällen ein über den Gesetzeszweck hinausgehendes zusätzliches Vollzugsinteresse erforderlich ist, so dass das besondere Vollzugsinteresse mit dem Vollzugsinteresse einer Vorschrift zusammenfallen kann und nur noch die Prüfung erforderlich ist, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall (OVG LSA, Beschluss vom 08.02.2006 - 2 M 210/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenb., Beschluss vom 16.09.2008 - OVG 11 S 70.08 -, juris).
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