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   OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2005 - 2 MB 170/04   

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OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2005 - 2 MB 170/04 (https://dejure.org/2005,22980)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.02.2005 - 2 MB 170/04 (https://dejure.org/2005,22980)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 2 MB 170/04 (https://dejure.org/2005,22980)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Gewährung von Leistungen der sog. Grundsicherung; Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Erstreckung des Regelungsbereichs einer einstweiligen Anordnung in Sozialhilfesachen; Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.12.2001 - KZB 12/01

    LDL-Behandlung; Gerichtliche Zuständigkeit für bereits bei den ordentlichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2005 - 2 MB 170/04
    Der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit ("perpetuatio fori") gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen Grundlagen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.12.2001 - KZB 12/01 -, NJW 2002, 1351).

    Der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit ("perpetuatio fori") gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen Grundlagen (BGH, Beschl. v. 11.12.2001 - KZB 12/01 -, NJW 2002, 1351).

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2005 - 4 ME 541/04

    Zuständigkeit der Sozialgerichte in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten nach

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2005 - 2 MB 170/04
    Sofern es ausschließlich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Bereich der Sozialhilfe geht, ist darüber auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2004 von den Verwaltungsgerichten unter Anwendung der jetzt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zu entscheiden (entgegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.01.2005 - 4 ME 541/04 - Beschl. v. 11.01.2005 - 12 ME 522/04 -).

    Einer Anwendung der Bestimmungen des SGB XII durch die Verwaltungsgerichte steht ferner nicht entgegen, dass für den fraglichen Zeitraum in der Hauptsache behördliche Entscheidungen zu treffen sein werden, gegen die allein Rechtsschutz vor den Sozialgerichten gewährt werden kann (a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.01.2005 - 4 ME 541/04 - Beschl. v. 11.01.2005 - 12 ME 522/04 -).

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2005 - 12 ME 522/04

    Eilrechtsschutz; Grundsicherung; Neuregelung; Sozialgericht; Sozialhilferecht;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2005 - 2 MB 170/04
    Sofern es ausschließlich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Bereich der Sozialhilfe geht, ist darüber auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2004 von den Verwaltungsgerichten unter Anwendung der jetzt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zu entscheiden (entgegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.01.2005 - 4 ME 541/04 - Beschl. v. 11.01.2005 - 12 ME 522/04 -).

    Einer Anwendung der Bestimmungen des SGB XII durch die Verwaltungsgerichte steht ferner nicht entgegen, dass für den fraglichen Zeitraum in der Hauptsache behördliche Entscheidungen zu treffen sein werden, gegen die allein Rechtsschutz vor den Sozialgerichten gewährt werden kann (a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.01.2005 - 4 ME 541/04 - Beschl. v. 11.01.2005 - 12 ME 522/04 -).

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2005 - 2 MB 170/04
    Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um einer Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt (BVerwGE 97, 79, 81 f.).
  • OVG Hamburg, 31.10.2002 - 1 Bs 135/02

    Vorliegen eines Abschiebungshindernisses, das der Ausländer nicht zu vertreten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2005 - 2 MB 170/04
    Nach Ablauf dieser Frist erstmals vorgetragene neue Beschwerdegründe finden bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, keine Berücksichtigung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02.09.2002 - 2 M 39/02 -, NVwZ-RR 2003, 318; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 -, Juris m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2002 - 2 M 39/02
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2005 - 2 MB 170/04
    Nach Ablauf dieser Frist erstmals vorgetragene neue Beschwerdegründe finden bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, keine Berücksichtigung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02.09.2002 - 2 M 39/02 -, NVwZ-RR 2003, 318; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 -, Juris m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2003 - 2 MB 31/03

    Erst sterben, dann klagen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2005 - 2 MB 170/04
    Der Regelungsbereich einer einstweiligen Anordnung erstreckt sich in Sozialhilfesachen einschließlich der Grundsicherung in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich allein auf die Zukunft, weil es um die Behebung einer gegenwärtigen Notlage geht (vgl. Senatsbeschl. v. 21.03.2003 - 2 MB 31/03 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - 6 A 1.05

    Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren nach teilweisem

    Bei diesem seit dem 19. Dezember 2002 anhängigen Verfahren ist dies jedenfalls deshalb der Fall, weil die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingefügte Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3302) mangels Übergangsvorschrift nur für die ab dem 1. Januar 2005 anhängig gewordenen oder werdenden Verfahren gilt, also für das schon zuvor anhängige Normenkontrollverfahren der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit ("perpetuatio fori") gilt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 4 ME 541/04 -, FEVS 2005, 430; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 MB 170/04 -, NordÖR 2005, S. 207).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2012 - L 11 SF 105/11
    Der Senat ist trotz Inkrafttretens des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl I, Seite 3057) für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständig geblieben, da das Verfahren bereits vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beim Landessozialgericht anhängig war (§ 98 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); vgl. zur Anwendbarkeit des § 17 GVG auch bei einer Veränderung der gesetzlichen Grundlagen: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 7 VR 12/93, NVwZ 1994, 370; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 MB 170/04, ZFSH/SGB 2006, 249; SG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2010 - S 83 KA 588/07 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 29.07.2005 - 13 K 6350/04

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Bewilligung einer

    vgl. hierzu (bezüglich des Rechtswegs in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 MB 170/04 -, NordÖR 2005, 207 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 4 ME 541/04 -, SAR 2005, 17 ff.
  • VG Frankfurt/Oder, 05.12.2007 - 6 K 1732/04

    Feststellung der Erwerbsminderung und fehlende Therapiewilligkeit des Betroffenen

    zu den Auswirkungen nachträglicher Rechtsänderungen auf den Rechtsweg: BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2001- KZB 12/01 - Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01. Februar 2005 - 2 MB 170/04 -, jeweils nach Juris.
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2005 - 2 O 144/04

    Vorläufige Gewährung von Leistungen der sog. Grundsicherung; Bedarfsorientierte

    Volltext siehe unter OVG Schleswig-Holstein - 01.02.2005 - AZ: 2 MB 170/04.
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