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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2007 - 2 N 34.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2007 - 2 N 34.06 (https://dejure.org/2007,22568)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2 N 34.06 (https://dejure.org/2007,22568)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 (https://dejure.org/2007,22568)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsinstitut der gewohnheitsrechtlichen "unvordenklichen Verjährung"; Entbehrlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung; Verfahren zur Überprüfung der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit; Bestandsschutz aufgrund einer zu irgendeinem Zeitpunkt gegebenen ...

  • Judicialis

    BbgWG 1994 § 86 Abs. 1; ; BbgWG 1994 § 87 Abs. 6 Satz 2; ; BbgWG 1994 § 87 Abs. 1 Satz 1; ; BbgWG 1994 § 147 Abs. 1 Satz 2; ; BbgWG 1982 § 17 Abs. 2; ; VO über Bevölkerungsbauwerke... vom 8. November 1984 § 3; ; VO über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 § 11 Abs. 3; ; VwGO § 86 Abs. 2; ; VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 16.04

    Wasserrecht; altes Recht; Überleitungsregelung; Erlöschen; Eigentumsschutz.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2007 - 2 N 34.06
    Dementsprechend kann auch das von der Rechtsprechung zur Anerkennung eines "alten Rechts" mindestens für erforderlich gehaltene Verfahren zur Überprüfung der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971, BVerwGE 37, 103; Urteil vom 14. April 2005, NVwZ 2005, 1076 m. w. N.) nicht stattgefunden haben.
  • VGH Bayern, 05.08.2003 - 22 B 00.2918

    kein Übergang einer Zwangsgeldandrohung auf den Einzelrechtsnachfolger,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2007 - 2 N 34.06
    a) Eines Rückgriffs auf das im Wasserrecht anerkannte Rechtsinstitut der gewohnheitsrechtlichen "unvordenklichen Verjährung", bei der es sich nicht um einen selbständigen Erwerbsgrund, sondern um eine widerlegbare Vermutung handelt, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. August 2003, NVwZ 2004, 368; VG Regensburg, Urteil vom 23. Januar 2006 - RN 13 K 04.1246 - zitiert nach juris), bedarf es aufgrund des hier angenommenen Errichtungszeitpunkts im Jahre 1938 nicht.
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 94.69

    Klage auf Eintragung eines Rechts in das Wasserbuch - Anmeldung des Rechts auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2007 - 2 N 34.06
    Dementsprechend kann auch das von der Rechtsprechung zur Anerkennung eines "alten Rechts" mindestens für erforderlich gehaltene Verfahren zur Überprüfung der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971, BVerwGE 37, 103; Urteil vom 14. April 2005, NVwZ 2005, 1076 m. w. N.) nicht stattgefunden haben.
  • VG Regensburg, 23.01.2006 - RN 13 K 04.1246
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2007 - 2 N 34.06
    a) Eines Rückgriffs auf das im Wasserrecht anerkannte Rechtsinstitut der gewohnheitsrechtlichen "unvordenklichen Verjährung", bei der es sich nicht um einen selbständigen Erwerbsgrund, sondern um eine widerlegbare Vermutung handelt, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. August 2003, NVwZ 2004, 368; VG Regensburg, Urteil vom 23. Januar 2006 - RN 13 K 04.1246 - zitiert nach juris), bedarf es aufgrund des hier angenommenen Errichtungszeitpunkts im Jahre 1938 nicht.
  • VG Frankfurt/Oder, 19.04.2013 - 5 K 192/10

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Eine nicht gestattete, aber nach den Wassergesetzen gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formale Legalität ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 - und Beschlüsse vom 28. Februar 1991 - 7 B 22.91 - und vom 29. Dezember 1998 - 11 B 56/98 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 - ; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).

    Eines Rückgriffs auf das im Wasserrecht anerkannte Rechtsinstitut der gewohnheitsrechtlichen "unvordenklichen Verjährung", bei dem es sich nicht um einen selbständigen Erwerbsgrund, sondern um eine widerlegbare Vermutung handelt, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 - juris; VGH München, Urteil vom 03. August 2003 - 22 B 002918 - juris m. w. N.) bedarf es hier im Hinblick auf den angenommenen Errichtungszeitpunkt der Steganlage nach 1975 nicht.

    Die Steganlage ist kein Bauwerk im Sinne der Verordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 - juris Rz. 10).

  • VG Augsburg, 25.03.2019 - Au 9 K 18.846

    Fortbestehen eines wasserrechtliches Altrechts

    Bei der "unvordenklichen Verjährung" handelt es sich nicht um einen eigenständigen Erwerbsgrund, sondern lediglich um eine Vermutung, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. NdsOVG, B.v. 7.7.2014 - 13 LA 203/13 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.8.2007 - OVG 2 N 34.06 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 5.8.2003 - 22 B 00.2918 - juris Rn. 20).
  • VG Frankfurt/Oder, 14.05.2014 - 5 K 1019/11

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Eine nicht gestattete, aber nach den Wassergesetzen gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formale Legalität ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 - und Beschlüsse vom 28. Februar 1991 - 7 B 22.91 - und vom 29. Dezember 1998 - 11 B 56/98 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 - ; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).

    Eines Rückgriffs auf das im Wasserrecht anerkannte Rechtsinstitut der gewohnheitsrechtlichen "unvordenklichen Verjährung", bei dem es sich nicht um einen selbständigen Erwerbsgrund, sondern um eine widerlegbare Vermutung handelt, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 - juris Rn. 6; VGH München, Urteil vom 03. August 2003 - 22 B 002918 - juris m. w. N.) bedarf es hier im Hinblick auf den von der Klägerin selbst genannten Errichtungszeitpunkt der Steganlage nach 1960 nicht.

    Die Steganlage ist kein Bauwerk im Sinne der Verordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 - juris Rn. 10).

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10

    Wasserrecht

    Eine nicht gestattete, aber nach den Wassergesetzen gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formale Legalität ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 - und Beschlüsse vom 28. Februar 1991 - 7 B 22.91 - und vom 29. Dezember 1998 - 11 B 56/98 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 - ; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08 - alle Entscheidungen zitiert nach juris und in Urteil der Kammer vom 23. November 2012 - 5 K 770/10, S. 15 des amtlichen Umdrucks).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2016 - 11 N 51.14

    Erfassung einer Steganlage von einer wasserrechtlichen Zustimmung zur

    Mit seinem Vorbringen, die Steganlage sei Teil des Erholungsobjektes, deren Bungalows jedenfalls unter die Verordnung fielen, und beruhe auf einer gemeinsamen Projektplanung und einer sukzessiven Realisierung, deshalb sei es "nicht sachgerecht, ein einheitliches Bauvorhaben künstlich aufzuteilen und bauliche Anlagen, die ersichtlich der Funktion der Bungalows dienen und damit als Nebenanlagen untergeordnet sind, vom Schutz herauszunehmen", legt der Kläger selbst unter Berücksichtigung der Ergänzungen im nachgereichten Schriftsatz vom 1. Dezember 2013 nicht dar, warum es sich bei der streitgegenständlichen Steganlage entgegen der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 -, juris Rn. 10) doch um ein Bauwerk im Sinne von § 3 dieser Verordnung handeln sollte.

    Der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 - betrifft ebenfalls eine Steganlage.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2020 - 11 N 120.17

    Beseitigung einer zu DDR-Zeiten richteten Steganlage; Verjährungsregelung des §

    Das Verwaltungsgericht habe sich zum Beleg seiner Annahme, dass die Steganlage kein Bauwerk im Sinne von § 3 der Verordnung sei, auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2007 - OVG 2 N 34.06 - gestützt, der diese Rechtsbehauptung zwar aufstelle, aber seinerseits nicht begründe.
  • VG Frankfurt/Oder, 15.09.2017 - 5 K 1038/14

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Eine nicht gestattete, aber nach den Wassergesetzen gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formale Legalität ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 - und Beschlüsse vom 28. Februar 1991 - 7 B 22.91 - und vom 29. Dezember 1998 - 11 B 56/98 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 - ; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2014 - 13 LA 203/13

    Ableitung von Wasser in einem Quellhäuschen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 WHG;

    Wie der Kläger zutreffend hervorhebt, handelt es sich bei der sog. unvordenklichen Verjährung nicht um einen eigenständigen Erwerbsgrund, sondern um eine Vermutung, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschl v. 30.08.2007 - OVG 2 N 34.06 -, juris, Rdnr. 6; Bay. VGH, Urt. v. 05.08.2003 - 22 B 00.2918 -, juris, Rdnr. 20; Reffken/Elsner, Niedersächsisches Wassergesetz, § 18, Rdnr. 2, Loseblatt, Stand Februar 2011).
  • VG Berlin, 09.05.2014 - 10 K 69.12

    Beibehaltung eines Bootsstegs im Naturschutzgebiet

    Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung unter der Geltung des Preußischen Wassergesetzes, die für die Errichtung von Anlagen in Wasserläufen erster und zweiter Ordnung durch die Wasserpolizeibehörde (§ 22 prWG) erforderlich war, ist ein Nachweis nicht erbracht worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 - OVG 2 N 34.06 - juris, Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 - 2 N 45.12

    Wasserrechtliche Erlaubnis für Steg auf ehemaligem Reichsbahngrundstück

    Eine nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist danach schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. August 2007 - OVG 2 N 34.06 -, juris).
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