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   LG Potsdam, 05.09.2013 - 2 O 173/13   

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https://dejure.org/2013,32723
LG Potsdam, 05.09.2013 - 2 O 173/13 (https://dejure.org/2013,32723)
LG Potsdam, Entscheidung vom 05.09.2013 - 2 O 173/13 (https://dejure.org/2013,32723)
LG Potsdam, Entscheidung vom 05. September 2013 - 2 O 173/13 (https://dejure.org/2013,32723)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer pauschalierten Gebühr in Höhe von 8,50 EUR in den AGB eines Mobilfunklaufzeitvertrages

  • zvi-online.de

    BGB § 309 Nr. 5 lit. a, b
    Unwirksamkeit der Rücklastschriftpauschale eines großen Telekommunikationsunternehmens (hier: i.H.v. 8,50 EUR)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Klausel zur Pauschalierung des Schadensersatzes bei einer Rücklastschrift in den AGB eines Mobilfunklaufzeitvertrages ist unwirksam

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für

    Auszug aus LG Potsdam, 05.09.2013 - 2 O 173/13
    Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung zu weiteren Kostenpositionen vorträgt, handelt es sich hierbei um Personalkosten, die regelmäßig nicht in eine Schadenspauschale eingerechnet werden können, wenn sie - wie vorliegend - auf die typische Angebotsstruktur des Geschädigten zu führen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009 zum Aktenzeichen Xa ZR 40/08).
  • OLG Brandenburg, 06.02.2013 - 7 U 6/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verwenders eines Chip-Bezahlsystems:

    Auszug aus LG Potsdam, 05.09.2013 - 2 O 173/13
    Diese Regelung schließt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch für die Zeit zuvor aus (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.02.2013 zum Az. 7 U 6/12, zitiert nach iuris).
  • OLG Brandenburg, 24.02.2012 - 7 W 92/11

    Zulässige Höhe einer Schadenspauschale für eine Rücklastschrift

    Auszug aus LG Potsdam, 05.09.2013 - 2 O 173/13
    Dem ist auch für den vorliegenden Fall beizupflichten, da die Personalkosten für die Bearbeitung der Rücklastschriften bei der Beklagten systembedingt anfallen und als Folge der unternehmerischen Entscheidung von ihr zu tragen sind (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.02.2012 zum Aktenzeichen 7 W 92/11).
  • LG Düsseldorf, 29.07.2015 - 12 O 195/15

    AGB und pauschalisierte Kosten für Rücklastschriften

    Der Antragsteller hat dagegen substantiiert vorgetragen, dass allenfalls im Falle einer Rücklastschrift regelmäßig nur Bankkosten in Höhe von 3,- EUR sowie Portokosten (0,62 EUR) und Materialaufwendungen von 0, 07 EUR anfallen dürften (vgl. auch LG Potsdam, Urteil vom 05. September 2013 - 2 O 173/13 -, Rn. 36, juris).

    Personalkosten können regelmäßig nicht in eine Schadenspauschale eingerechnet werden, wenn sie auf die typische Angebotsstruktur des Geschädigten zu führen sind (LG Potsdam, Urteil vom 05. September 2013 - 2 O 173/13 -, Rn. 36; LG Berlin, Urteil vom 03. Dezember 2014 - 15 O 144/14 -, Rn. 36, juris).

  • LG Bonn, 01.04.2014 - 2 O 374/09

    Mögliche Schadensersatzansprüche wegen Anlagen in "Oppenheim-Esch-Fonds"

    Bei der Kammer ist ein weiterer Rechtsstreit der Kläger bezüglich der Beteiligung an sieben weiteren Immobilienfonds anhängig (2 O 173/13).

    Bei der Kammer ist außer dem bereits erwähnten Rechtsstreit der Kläger - 2 O 173/13 - ein weiterer Rechtsstreit der Kläger gegen den Beklagten zu 2., die Beklagte zu 4. sowie die Fondsgesellschaft S5 anhängig, in dem die Kläger auf Feststellung der Wirksamkeit ihrer außerordentlichen Kündigungserklärung vom 12.11.2009 klagen (2 O 316/11).

  • LG Heidelberg, 29.12.2017 - 4 O 111/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Eingriff in den Gewerbebetrieb: Einmaliger

    Gegenstand dieses Vertrages ist nicht eine Beauftragung der I. GmbH, (Telefon-) Werbung für die Beklagte durchzuführen (vgl. zu einem solchen Sachverhalt LG Heidelberg, 2 O 173/13 -, juris und BGH NJW 1989, S. 902 [904]).
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