Rechtsprechung
   BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6425
BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93 (https://dejure.org/1994,6425)
BSG, Entscheidung vom 05.07.1994 - 2 RU 34/93 (https://dejure.org/1994,6425)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 2 RU 34/93 (https://dejure.org/1994,6425)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,6425) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BB 1994, 2209
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 11/90

    Alkoholgenuß bei Unfällen außerhalb des Straßenverkehrs

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 484a, jeweils mwN).

    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (s ua BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226, BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 - HV-Info 1987, 325 = USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann aaO S 484b, jeweils mwN).

    Vielmehr müssen neben der ermittelten BAK - oder auch ohne die Bestimmung einer solchen - beweiskräftige Umstände (Fehlverhalten/Ausfallerscheinungen) im Verhalten des Versicherten vor, während oder nach dem Unfall festgestellt werden, die typisch für eine unter Alkoholeinfluß stehende Person sind und nicht ebensogut andere Ursachen haben können, wie etwa Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung, körperliche Verfassung uä, die ihren Grund auch in einem nicht vorangegangenen Alkoholgenuß haben können (BSGE aaO 179; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9).

  • BSG, 25.11.1977 - 2 RU 55/77
    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 484a, jeweils mwN).

    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (s ua BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226, BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 - HV-Info 1987, 325 = USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann aaO S 484b, jeweils mwN).

    Dabei ist nicht schon jede durch Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und jedes damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsqualität als ein Leistungsabfall zu werten (BSGE 45, 176, 178).

  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78

    Beschäftigter - Vollrausch am Arbeitsplatz - Versicherungsschutz des

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 484a, jeweils mwN).

    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (s ua BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226, BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 - HV-Info 1987, 325 = USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann aaO S 484b, jeweils mwN).

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Dabei sind die Anforderungen an den Beweiswert der äußeren Umstände bzw an die alkoholbedingte Typizität der festgestellten Verhaltensweisen in oder außerhalb der Unfallsituation um so größer, je niedriger der Wert einer ermittelten BAK ist oder wenn ein solcher überhaupt nicht festgestellt ist (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38 und BSG Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 - HV-Info 1993, 305).
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Dabei sind die Anforderungen an den Beweiswert der äußeren Umstände bzw an die alkoholbedingte Typizität der festgestellten Verhaltensweisen in oder außerhalb der Unfallsituation um so größer, je niedriger der Wert einer ermittelten BAK ist oder wenn ein solcher überhaupt nicht festgestellt ist (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38 und BSG Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 - HV-Info 1993, 305).
  • BSG, 27.11.1986 - 2 RU 67/85

    Alkoholgenuß - Arbeitsunfall - Leistungsabfall - Ursachenzusammenhang

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (s ua BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226, BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 - HV-Info 1987, 325 = USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann aaO S 484b, jeweils mwN).
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auch in der Entscheidung vom 5. Juli 1994 (- 2 RU 34/93 -) hat der Senat - ohne die Bezeichnung zu gebrauchen - die Unfallkausalität verneint, als er den Sturz des Gastwirts während eines versicherten Weges auf einem gut beleuchteten, trockenen Treppenpodest allein durch dessen alkoholbedingten Leistungsabfall wegen Gleichgewichts-, Koordinations- und Aufmerksamkeitsstörungen als konkurrierenden unversicherten Kausalfaktor verursacht ansah.
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

    Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob V. allein aufgrund des Alkoholkonsums am Unfalltag den inneren Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit gelöst hatte, wenn er zu einer betriebsdienlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vgl dazu BSGE 48, 224, 226 = SozR 2200 § 548 Nr. 45), oder ob der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall gefehlt hat, weil der Alkoholeinfluß die rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; BSG Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 34/93 - BB 1994, 2209 = USK 9470).
  • LSG Niedersachsen, 15.11.2001 - L 6 U 139/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Unfällen von Arbeitnehmern unter Alkoholeinfluss ist der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall zunächst zu verneinen, wenn der Versicherte derart betrunken ist, dass er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176 ff.; BSGE 48, 224 ff. sowie BSG Urteil vom 5. Juli 1994, 2 RU 34/93).

    Weiterhin aber wird der Versicherungsschutz auch dann verneint, wenn der Versicherte infolge des Alkoholgenusses einen Leistungsabfall erleidet und dieser die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 45, 176 ff.; BSGE 48, 224 ff. sowie BSG Urteil vom 5. Juli 1994, 2 RU 34/93).

    Die Anforderungen an den Beweiswert der äußeren Umstände bzw. an die alkoholbedingte Typizität der festgestellten Verhaltensweisen in oder außerhalb der Unfallsituation sind dabei um so größer, je niedriger der Wert einer ermittelten BAK ist (BSG Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O. m.w.Nw.).

    Denn die BAK ist eine chemische Bezugsgröße, die nicht stets in jedem Fall eine abschließende Aussage über die Auswirkung des Alkoholeinflusses zulässt (BSG Urteile vom 28. Juni 1979 - 8 a RU 34/78 = BSGE 48, S. 224 ff, sowie vom 7. Mai 1994 - 2 RU 34/93 -).

  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 8/98 R

    Übergangsrecht - Unfallversicherung - nicht begünstigender DDR-Bescheid -

    Gleiches kann nach der Rechtsprechung des Senats auch im Falle eines unternehmensbedingten Alkoholgenusses gelten (Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 34/93 -, BB 1994, 2209).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.1998 - L 2 U 3620/97

    Unterbrechung des UV-Schutzes nach einem Arbeitsessen auf dem Weg zur Hotelbar -

    Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger sich aus unternehmensfremden Gründen durch übermäßigen Alkoholgenuß in einen Zustand des Vollrausches versetzt hätte und daher zur Durchführung einer vernünftigen und zweckgerichteten Tätigkeit nicht mehr imstande gewesen wäre (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; BSGE 45, 176, 178 und 48, 224, 226 sowie BSG vom 05.07.1994 ? 2 RU 34/93 - Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand September 1997, Kennzahl 120, S. 7; Ricke, Kasseler Kommentar, Stand November 1997, § 8 SGB VII, Rdnr. 107 m. w. N.).

    Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, kein Zeuge habe gesehen, welche Mengen Alkohol er konsumiert habe, denn die Angaben der Zeugen D., M. und E. stellen ? auch wenn eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des Klägers offenbar nicht erfolgt ist ? ein geeignetes Beweismittel dar, um den Grad seiner Alkoholisierung und damit verbundene Ausfallerscheinungen zu dokumentieren (vgl. BSG vom 05.07.1994 ? 2 RU 34/93 ? und Urteil des erkennenden Senats vom 26.11.1997 ? L 2 U 1202/96 -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - L 1 KR 112/09

    Erstattung - Arbeitsunfall - Sicherungsaufsichtskraft - Leistungsabfall

    Zwar ist je eher von einem alkoholbedingten ursächlichen Leistungsabfall auszugehen, je höher der BAK-Wert zur Zeit des Unfalls ist (BSG, Urteil vom 05.07.1994 -2 RU 34/93- Juris-Rdnr. 18), es gibt hier jedoch erhebliche Umstände, die es für möglich erscheinen lassen, dass sich der Unfall auch ohne die Alkoholisierung ereignet hätte.
  • LSG Thüringen, 22.11.2000 - L 1 U 681/98

    Anerkennung eines Geschehens als Arbeitsunfall; Anspruch auf Leistungen aus der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LSG Sachsen, 27.09.2001 - L 6 KN 36/00

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung;

    Das Ausrutschen auf den Schweißperlen war nicht allein auf den alkoholbedingten Leistungsabfall zurückzuführen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.1994 - 2 RU 34/93 - HVBG Info 1994, 2377 bis 2382), wenngleich sicherlich die Blutalkoholkonzentration eine Rolle gespielt haben mag; bei dem Ausrutschen handelte es sich jedoch um ein Versehen, welches jedem hätte passieren können.
  • BSG, 21.01.1997 - 2 RU 24/96

    Erforschung eines Sachverhalts durch das Gericht von Amts wegen - Verletzung der

    Aus der sachlich-rechtlichen Sicht des LSG kam es ua darauf an, ob der Versicherte möglicherweise aufgrund eines unkontrollierten Rauschzustandes zu Schaden gekommen bzw ob er auch in seinem alkoholisierten Zustand (mittlere BAK von 2, 16 o/oo) noch in der Lage gewesen sei, dem Betrieb dienliche Tätigkeiten zu verrichten (s BSG Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 34/93 - USK 9470).
  • VG Hannover, 28.11.2012 - 5 A 3356/11

    Berufsständische Versorgung; Ertrinken; Hinterbliebenenrente; Unfall; plötzlich

    Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass es bei der berufsständischen Versorgung auf den Zusammenhang zwischen einer versicherten beruflichen Tätigkeit und dem Todeseintritt nicht ankommt, da ein den Tod verursachender Unfall bei jeder Tätigkeit des Kammermitglieds zum Eingreifen der Ausnahme in § 18 Abs. 1 Satz 2 ABH und damit zur Leistungspflicht des Beklagten führt, es folglich auf die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebliche Frage, ob einer Person eine berufliche Tätigkeit alkoholbedingt überhaupt noch möglich war (vgl. dazu BSG, U. v. 05.07.1994 - 2 RU 34/93 -, juris), ob nur ein Leistungsabfall vorlag oder aber ein den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit unterbrechender Leistungsausfall (vgl. dazu Bereiter-Hahn / Mehrtens, SGB VII, Kommentar, 5. A., § 8, Rdnr. 7.1) oder - anders ausgedrückt -, ob der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gelöst war, weil der Betroffene derart betrunken war, dass er zu keiner Arbeit mehr fähig war (Becker u. a., a.a.O, Rdnr. 338 unter Hinweis auf die Rspr. d. BSG), nicht ankommt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2004 - L 6 U 229/03
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht