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   BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92   

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https://dejure.org/1992,1127
BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92 (https://dejure.org/1992,1127)
BSG, Entscheidung vom 12.05.1992 - 2 RU 7/92 (https://dejure.org/1992,1127)
BSG, Entscheidung vom 12. Mai 1992 - 2 RU 7/92 (https://dejure.org/1992,1127)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückforderung einer als Vorschuss geleisteten Waisenrente - Bindungswirkung des Vorschussbescheides als einstweiliger Verwaltungsakt - Einstweilige Regelung in einem Sozialleistungsverhältnis - Ermessen des zuständigen Leistungsträgers zur Vorschussgewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 42

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92
    Es kann aus den folgenden Erwägungen dahinstehen, ob Rechtsgrundlage für die Vorschußzahlung und den Rückzahlungsanspruch eine entsprechende Anwendung des§ 42 SGB I gebildet (1) oder ob es sich um eine sog. Vorwegzahlung (s BSGE 62, 32, 41 [BSG 11.06.1987 - 7 RAr 105/85] ; 67, 104, 119) gehandelt hat (2).

    Mit dem Instrument der Vorschußzahlung gibt diese Vorschrift dem zuständigen Leistungsträger die rechtliche Möglichkeit, in einem Sozialleistungsverhältnis bei laufendem Verwaltungsverfahren zur endgültigen Feststellung einer Sozialleistung (vgl. § 20 SGB X) zwischendurch eine einstweilige (vorläufige) Regelung zu treffen, ohne notwendigerweise die endgültige Entscheidung inhaltlich schon vorweg festzulegen (BSGE 67, 104, 110 [BSG 28.06.1990 - 4 RA 57/89] /111 m.w.N.).

    Zum bekanntgebenden Inhalt einstweiliger Verwaltungsakte wie des Vorschußbescheides gehört notwendigerweise die Erklärung, daß sie nur für eine Übergangszeit Rechtswirkungen haben sollen (BSGE 67, 104, 109 [BSG 28.06.1990 - 4 RA 57/89] ).

    Ergänzend zu § 42 SGB I und von dieser Vorschrift nur ausgeschlossen, wenn nach dem Stand der Ermittlungen für die Verwaltung schon mit dem erforderlichen Grad an Gewißheit feststeht, daß der Anspruch dem Grunde nach besteht, hat der Leistungsträger außer in den spezialgesetzlich geregelten Fällen die Befugnis, durch einstweilige Regelung die beantragte Geldleistung (in vollem Umfang oder zum Teil) sogar schon dann zu bewilligen, wenn eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt dem Grunde nach noch nicht möglich ist (BSGE 62, 31, 41; 67, 104, 119).

    Dem Kläger war als Adressaten des Schreibens vom 28. Dezember 1987 nicht nur in diesem Schreiben hinreichend verdeutlicht worden, daß es sich bei der bekannten Regelung nicht um eine abschließende Regelung handelt (s BSGE 67, 104, 120 [BSG 28.06.1990 - 4 RA 57/89] ), sondern der Kläger hatte diese Leistung selbst auch nur als vorläufige Leistung mit dem Vorbehalt der Rückforderung beantragt.

  • BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82

    Unfallversicherung - Bindungswirkung - Gewährung eines Vorschusses

    Auszug aus BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92
    Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 31. August 1983 in BSGE 55, 287 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] gerügt.

    In diesem Sinne hatte der Senat schon im Jahre 1983 grundlegend entschieden, daß bezüglich der Voraussetzungen der endgültigen Leistung keine Bindungswirkung, entsteht, wenn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in einem Bescheid ausschließlich über die Zahlung eines Vorschusses entscheidet (BSGE 55, 287, 291 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] ).

    Der Senat hat auch bereits entschieden, daß sich der Vorschuß damit grundlegend von der endgültig festgestellten zustehenden Leistung unterscheidet (anderer Ansicht ohne eingehende Begründung Bley in SGB-SozVers-GesKomm Anm. 4d zu§ 42 SGB I), denn er wird gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I nach der Bewilligung der endgültigen Leistung auf die zustehende Leistung angerechnet; er verbleibt dem Vorschußempfänger nicht als die zustehende Leistung (BSGE 55, 287, 290 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] ).

    Für die Vorschußzahlung ist ausreichend, daß zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen (s § 20 SGB X) ein "Anspruch auf Geldleistungen" gegeben ist (BSGE 55, 287, 290 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] ; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4).

    Außerdem unterscheidet sich der Vorschuß seiner Rechtsnatur nach noch klarer und stärker von der endgültigen Leistung (s BSGE 55, 287, 290 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] ) als die Vorwegzahlung.

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92
    Es kann aus den folgenden Erwägungen dahinstehen, ob Rechtsgrundlage für die Vorschußzahlung und den Rückzahlungsanspruch eine entsprechende Anwendung des§ 42 SGB I gebildet (1) oder ob es sich um eine sog. Vorwegzahlung (s BSGE 62, 32, 41 [BSG 11.06.1987 - 7 RAr 105/85] ; 67, 104, 119) gehandelt hat (2).

    Wenn damit auch die umstrittene Zahlung nicht unmittelbar nach § 42 Abs. 1 SGB I als Vorschuß zu qualifizieren ist (vgl. BSGE 62, 32, 40 [BSG 11.06.1987 - 7 RAr 105/85] ), so lassen es doch Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu, sie entsprechend § 42 Abs. 1 SGB I als Vorschuß zu beurteilen.

    Der 7. Senat des BSG hat jedoch auch für diesen Fallüberzeugend das Interesse des Bürgers an dem Befugnis der Verwaltung zur "Vorwegzahlung" dargelegt, da die gegenteilige Ansicht den Interessenkonflikt zwischen den Belangen des betroffenen Sozialleistungsempfängers und der Verwaltung einseitig zu Lasten des Bürgers löse (s BSGE 62, 32, 41 [BSG 11.06.1987 - 7 RAr 105/85] ).

  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92
    Sinn und Zweck des § 42 Abs. 1 SGB I ist es, bei längeren Bearbeitungszeiten Nachteile und Härten für den Leistungsberechtigten zu vermeiden oder zu überbrücken (Begründung SGB I BT-Drucks 7/868 S. 29 zu § 42).
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 19/88

    Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse,

    Auszug aus BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92
    Für die Vorschußzahlung ist ausreichend, daß zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen (s § 20 SGB X) ein "Anspruch auf Geldleistungen" gegeben ist (BSGE 55, 287, 290 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] ; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4).
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92
    Auf die weiteren Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach§ 42 Abs. 3 SGB I kommt es im vorliegenden Falle nicht mehr an, da der Kläger sich von vornherein bereit erklärt hatte, nach Klärung der strittigen Rechtsfrage den vollen Vorschuß zurückzuzahlen, und er auch während des Rechtsstreits vor dem SG und dem LSG dazu nichts weiter vorgetragen hat (s BSG SozR 1200 § 42 Nr. 42, SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).
  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Vorläufig bewilligte Leistungen sind daher als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (stRspr; vgl bereits etwa BSG Urteil vom 31.8.1983 - 2 RU 80/82 - BSGE 55, 287, 290 f = SozR 1200 § 42 Nr. 2 S 3 f; BSG Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 14; BSG Urteil vom 12.5.1992 - 2 RU 7/92 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 4 f; BSG Urteil vom 9.5.1996 - 7 RAr 36/95 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 28 S 127; BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 25; zuletzt BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21, RdNr 20; ebenso Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 63, Stand Mai 2012; modifiziert Greiser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 RdNr 5 f, 48, Stand Februar 2013: keine Bindungswirkung nur, soweit Vorläufigkeit reicht) .
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Zwar ist die vorläufige Leistung - wie vom LSG zutreffend ausgeführt - eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung (stRspr, vgl BSG Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 19/88 = SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 14; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 = BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 11 f; BSG Urteil vom 12.5.1992 - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 4 f; BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R = SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 25 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 328 RdNr 56) .
  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    Obwohl demzufolge an sich auch im Rahmen des § 8 Abs. 3 BEEG ein Rückgriff auf § 50 Abs. 2 SGB X naheliegen mag (so Buchner/Becker, aaO; Jaritz, aaO, RdNr 16) , hält es der erkennende Senat für sachgerecht, hier als Ermächtigungsgrundlage für die Erstattungsforderung des Beklagten in erster Linie § 42 Abs. 2 S 2 SGB I zur Lückenfüllung heranzuziehen (zur entsprechenden Anwendung des § 42 SGB I vgl allg BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 10) .
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