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   VGH Baden-Württemberg, 25.02.1988 - 2 S 2543/87   

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VGH Baden-Württemberg, 25.02.1988 - 2 S 2543/87 (https://dejure.org/1988,3936)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.1988 - 2 S 2543/87 (https://dejure.org/1988,3936)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 1988 - 2 S 2543/87 (https://dejure.org/1988,3936)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 80 (Ls.)
  • VBlBW 1988, 439
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17

    "Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines

    Diese Vorschriften verlangen, dass die erlassende Behörde aus dem die Regelung enthaltenden Schriftstück selbst eindeutig hervorgeht (vgl. Senatsurteil vom 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 439, 440 sowie zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 (L)VwVfG: Nds.OVG, Beschluss vom 30.01.2009 - 5 ME 395/08 -, juris, Rn. 5; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 37, Rn. 30; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 37, Rn. 15; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, 1. Aufl. 2010, § 37, Rn. 45), wobei es für die Erkennbarkeit genügt, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. Senatsurteil vom 25.02.1988, a.a.O.; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37, Rn. 9 und Rn. 97; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 119, Rn. 34 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2006 - 2 L 34/04

    Passivlegitimation durch Widerspruchsbescheid, Überraschungsentscheidung,

    Der Widerspruchsbescheid kann einem Verwaltungsakt auch hinsichtlich der erlassenden Behörde die maßgebliche Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geben (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 439).

    Diese Erwägungen greifen auch, wenn die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid einer bestimmten Behörde zurechnet (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 439), oder wenn - wie hier - die mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass sie den Verwaltungsakt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen einer anderen Behörde erlassen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06

    Ausländerrecht; Passivlegitimation bei Beauftragung der unteren Ausländerbehörde

    Einer über den Vermerk "im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart" hinausgehenden Klarstellung, z.B. durch eine Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung (Klagegegner: Land Baden-Württemberg), bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht, wenn dies auch aus Gründen der Rechtsklarheit (s. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) wünschenswert gewesen wäre (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 440).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2004 - 2 S 1422/03

    Offenlegungspflicht der Vertretung durch den Gemeindeverwaltungsverband bei der

    Kraft des gesetzlich angeordneten Vertretungsverhältnisses werden allerdings die Rechtshandlungen des "erledigenden" Gemeindeverwaltungsverbands der selbst nicht handlungsbefugten Mitgliedsgemeinde zugerechnet; nur dann ist sie im materiellen Sinn die "erlassende Behörde" im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und in einem Rechtsstreit passiv legitimiert (dazu der Senat im Urteil vom 25.2.1988 - 2 S 2543/87 -, EKBW GemO § 61 E 2; Urteil vom 7.2.1991 - 2 S 1988/89 -, EKBW a.a.O. E 2; Urteil vom 9.5.1996 - 2 S 2730/95 - je m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2010 - 2 O 222/09

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt

    § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geben, etwa wenn die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid einer bestimmten Behörde zurechnet (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.02.2006 - 2 L 34/04 -, Juris; VGH BW, Urt. v. 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 439).
  • VG Stuttgart, 07.05.2003 - 2 K 5125/01

    Rechtswidrigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids wegen sachlicher

    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Bescheid die erlassende Behörde und damit den Rechtsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen lässt, gilt nichts anderes, da das Landratsamt als Widerspruchsbehörde den angefochtenen Bescheid dem Gemeindeverwaltungsverband zugerechnet hat (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 25.02.1988 - 2 S 2543/87).
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