Weitere Entscheidung unten: LAG Bremen, 19.10.2005

Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05   

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https://dejure.org/2005,6788
LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05 (https://dejure.org/2005,6788)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.06.2005 - 2 Sa 11/05 (https://dejure.org/2005,6788)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 2 Sa 11/05 (https://dejure.org/2005,6788)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Beschäftigung als Flachschleifer; Grenze der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber; Art der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes; Pflicht des Arbeitgebers zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes; Darstellung der Fähigkeiten des ...

  • Judicialis

    SGB IX § 81 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, Satz 3
    Zumutbare Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitplatzes für Flachschleifer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen und Zumutbarkeit der kenntnis- und fähigkeitsgerechten Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hamm, 14.01.1999 - 8 Sa 2175/97

    Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung; Änderung der Arbeitsorganisation;

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05
    Dann muss der Arbeitgeber die Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen durch eine andere Verteilung der Arbeiten sichern (vgl. Müller-Wenner, Schorn SGB IX § 81 Rn. 71 mit einem praktischen Beispiel; LAG Hamm Urteil 14.01.1999 - 8 Sa 2175/97 - veröffentlicht in juris: kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nur noch Gewichte bis 15 kg bewegen, so ist eine hierauf gestützte krankheitsbedingte Kündigung sozialwidrig, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung durch geringfügige Änderungen der Betriebsorganisation und durch Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hebehilfen ermöglicht werden kann und die hierfür entstehenden Kosten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe aufgebracht werden).
  • BAG, 14.07.1983 - 2 AZR 34/82

    Schwerbehinderte - Annahmeverzug nach Kündigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05
    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren (BAG Urteil 14.07.1983 - 2 AZR 34/82 - n.v., veröffentlicht in juris).
  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05
    Diese Verpflichtung zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, die bereits zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung besteht (BAG Urteil 29.01.1997 - 2 AZR 9/96 - AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), besteht erst recht gegenüber einem schwerbehinderten Menschen.
  • BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 287/99

    Behindertengerechte Beschäftigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05
    Die zum alten Schwerbehindertenrecht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG a.F. bis zum Inkrafttreten von § 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG n.F. am 01.10.2000) ergangene Entscheidung des BAG vom 23.01.2001 (9 AZR 287/99 - AP Nr. 1 zu § 81 SGB IX), wonach ein Eingriff in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers nicht zulässig ist, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigungsquote erfüllt hat und dann keine überobligationsmäßigen Anstrengungen schulde, ist nach Inkrafttreten des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX überholt.
  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 481/01

    Beschäftigungsanspruch nach SGB IX und Rechte des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05
    Der schwerbehinderte Mensch hat einen Anspruch darauf, dass er unter Berücksichtigung seiner Vorbildung und seines Gesundheitszustandes einen Arbeitsplatz erhält, an dem er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (BAG, Urteil 03.12.2002 - 9 AZR 481/01 - AP Nr. 2 zu § 81 SGB IX).
  • ArbG Berlin, 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Wiedereingliederung durch organisierten

    So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05

    Schwerbehinderter Mensch - Beschäftigungsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2005 - 2 Sa 11/05 - wird zurückgewiesen.
  • ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16

    Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM

    (2.) In den gleichen gedanklichen Zusammenhang - nämlich dem seit langem überfälligen "Leitbildwechsel" zur so rechtzeitigen Anpassung von Arbeitsplätzen an die Menschen, dass deren vorschnelle Aussonderung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann 187So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann"; s. im funktionellen Zusammenhang auch Wolfhard Kohte, DB 2008, 582 [II.2.]: "Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion.

    Dies ist im betrieblichen Kontext eher möglich als im Rahmen der Arbeitslosigkeit".So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann"; s. im funktionellen Zusammenhang auch Wolfhard Kohte, DB 2008, 582 [II.2.]: "Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion.

    hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    187) So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann"; s. im funktionellen Zusammenhang auch Wolfhard Kohte, DB 2008, 582 [II.2.]: "Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion.

    190) S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

  • ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11

    Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - betriebliches

    In den gleichen gedanklichen Zusammenhang - nämlich dem seit langem überfälligen "Leitbildwechsel" zur so rechtzeitigen Anpassung von Arbeitsplätzen an die Menschen, dass deren Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann 78So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Dies muss im Prozess notwendigerweise zur Zurückweisung der Einrede der Unzumutbarkeit führen (dazu nur LAG Stuttgart22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82, m. Anm. Gagel; vgl. dazu auch jurisPR-ArbR 47/2005 Anm. 1, Kohte)".S. dazu Wolfhard Kohte, Anm. BAG 4, 10.2005 [9 AZR 632/04] jurisPR-ArbR 27/2006 (5.7.2006) [D.]: "In letzter Zeit ist immer wieder zu beobachten, dass Arbeitgeber sich auf Unzumutbarkeit der behinderungsgerechten Ausgestaltung und Organisation des Arbeitsplatzes berufen, ohne jedoch die erforderlichen Präventionsverfahren durchzuführen.

    Dies muss im Prozess notwendigerweise zur Zurückweisung der Einrede der Unzumutbarkeit führen (dazu nur LAG Stuttgart22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82, m. Anm. Gagel; vgl. dazu auch jurisPR-ArbR 47/2005 Anm. 1, Kohte)".

    78) So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    81) S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Dies muss im Prozess notwendigerweise zur Zurückweisung der Einrede der Unzumutbarkeit führen (dazu nur LAG Stuttgart22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82, m. Anm. Gagel; vgl. dazu auch jurisPR-ArbR 47/2005 Anm. 1, Kohte)".

  • ArbG Berlin, 16.09.2016 - 28 Ca 5787/16

    Vertragsgerechte Beschäftigung - vorübergehende Versetzung auf

    hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    100) S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    101) S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

  • ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung

    In den gleichen gedanklichen Zusammenhang - nämlich dem seit langem überfälligen "Leitbildwechsel" zur so rechtzeitigen Anpassung von Arbeitsplätzen an die Menschen, dass deren voreilige Aussonderung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann 120 So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    Somit ist namentlich die Organisation der Arbeit nicht nur nicht sakrosankt für die rechtliche Kontrolle, sondern - genau umgekehrt - eines der zentralen Handlungsfelder, in deren Ausgestaltung bis zur Grenze des Zumutbaren (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX 122 S. Text oben, S. 18 Fn. 121. S. Text oben, S. 18 Fn. 121. ) sich die vorerwähnte "Anpassung von Arbeitsplätzen an den Menschen" ( Kohte ) zu verwirklichen hat 123 S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    120) So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    123) S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

  • ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16

    Behindertengerechte Beschäftigung

    Mit diesen Bestimmungen soll, wie es im Fachschrifttum pointiert heißt 127So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann"., "ein Leitbildwechsel realisiert werden", um die Ausgliederung von Menschen aus dem Arbeitsleben zu vermeiden.

    hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    - "Juris"-Rn- 18]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d. - "Juris"-Rn. 23]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    127) So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    129) S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

  • ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16

    Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld

    [157] S. mit ähnlicher Tendenz etwa Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    [158] S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13

    Kündigung - Betriebsratsmitglied - häufige Kurzerkrankungen

    ... Die Regelung verschafft der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz dadurch einen stärkeren Stellenwert, dass die Akteure unter Mitwirkung des Betroffenen zur Klärung der zu treffenden Maßnahmen verpflichtet werden"; s. ferner namentlich Wolfhard Kohte, Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".S. dazu schon BT-Drs.

    ... Die Regelung verschafft der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz dadurch einen stärkeren Stellenwert, dass die Akteure unter Mitwirkung des Betroffenen zur Klärung der zu treffenden Maßnahmen verpflichtet werden"; s. ferner namentlich Wolfhard Kohte, Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    ... Die Regelung verschafft der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz dadurch einen stärkeren Stellenwert, dass die Akteure unter Mitwirkung des Betroffenen zur Klärung der zu treffenden Maßnahmen verpflichtet werden"; s. ferner namentlich Wolfhard Kohte, Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

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Rechtsprechung
   LAG Bremen, 19.10.2005 - 2 Sa 11/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,47120
LAG Bremen, 19.10.2005 - 2 Sa 11/05 (https://dejure.org/2005,47120)
LAG Bremen, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Sa 11/05 (https://dejure.org/2005,47120)
LAG Bremen, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - 2 Sa 11/05 (https://dejure.org/2005,47120)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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