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   LAG Saarland, 20.12.2006 - 2 Sa 36/06   

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https://dejure.org/2006,9164
LAG Saarland, 20.12.2006 - 2 Sa 36/06 (https://dejure.org/2006,9164)
LAG Saarland, Entscheidung vom 20.12.2006 - 2 Sa 36/06 (https://dejure.org/2006,9164)
LAG Saarland, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - 2 Sa 36/06 (https://dejure.org/2006,9164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Arbeitsgerichtsbarkeit Saarland
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Stilllegung einer Betriebsabteilung; Voraussetzungen für das Bestehen einer "Betriebsabteilung" im Sinne von § 15 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); Notwendigkeit des Verfügens der "Betriebsabteilung" über ...

  • Judicialis

    KSchG § 15; ; KSchG § 15 Abs. 1; ; KSchG § 15 Abs. 4; ; KSchG § 15 Abs. 5; ; BetrVG § 103; ; BGB § 613 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 15 Abs. 5
    Unbegründete Änderungskündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Stilllegung einer Betriebsabteilung - keine eigenen technischen Betriebsmittel einer Kommunikationsinsel in Großraumbüro eines Callcenters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05

    Mitglied einer Betriebsvertretung - Kündigungsschutz bei Stilllegung einer

    Auszug aus LAG Saarland, 20.12.2006 - 2 Sa 36/06
    Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Absatz 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes oder Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind, die aber auch in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können (BAG, Urteil vom 22. September 2005, 2 AZR 544/04, NZA 2006, 558, und BAG, Urteil vom 2. März 2006, 2 AZR 83/05, NZA 2006, 988, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Demgemäß wird der Begriff der "Betriebsabteilung" auch allgemein eher im traditionellen Sinne verstanden, so etwa bei der Lager- und Versandabteilung eines Produktionsbetriebes (dazu BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000, 2 AZR 494/99, NZA 2001, 321), bei der Druckerei in einer Verwaltung (dazu BAG, Urteil vom 22. September 2005, 2 AZR 544/04, NZA 2006, 558), oder auch noch bei der zentralen Datenverarbeitungs-Abteilung eines Unternehmens (dazu BAG, Urteil vom 2. März 2006, 2 AZR 83/05, NZA 2006, 988) und beispielsweise auch bei der Stepperei einer Schuhfabrik oder der Kartonageabteilung einer Zigarettenfabrik (zu diesen Beispielen Etzel, in: KR, 7. Auflage 2004, Randnummer 121 zu § 15 KSchG mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 544/04

    Kündigung; Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus LAG Saarland, 20.12.2006 - 2 Sa 36/06
    Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Absatz 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes oder Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind, die aber auch in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können (BAG, Urteil vom 22. September 2005, 2 AZR 544/04, NZA 2006, 558, und BAG, Urteil vom 2. März 2006, 2 AZR 83/05, NZA 2006, 988, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Demgemäß wird der Begriff der "Betriebsabteilung" auch allgemein eher im traditionellen Sinne verstanden, so etwa bei der Lager- und Versandabteilung eines Produktionsbetriebes (dazu BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000, 2 AZR 494/99, NZA 2001, 321), bei der Druckerei in einer Verwaltung (dazu BAG, Urteil vom 22. September 2005, 2 AZR 544/04, NZA 2006, 558), oder auch noch bei der zentralen Datenverarbeitungs-Abteilung eines Unternehmens (dazu BAG, Urteil vom 2. März 2006, 2 AZR 83/05, NZA 2006, 988) und beispielsweise auch bei der Stepperei einer Schuhfabrik oder der Kartonageabteilung einer Zigarettenfabrik (zu diesen Beispielen Etzel, in: KR, 7. Auflage 2004, Randnummer 121 zu § 15 KSchG mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Hamm, 15.06.2005 - 10 Sa 83/05

    Kündigung von Betriebsratsmitgliedern Stilllegung einer Betriebsabteilung

    Auszug aus LAG Saarland, 20.12.2006 - 2 Sa 36/06
    Ebenso kommt es nicht entscheidend auf die Beantwortung der Frage an, ob es an der organisatorischen Abgegrenztheit des Bereiches "Audiotex" oder an der erforderlichen personellen Einheit deshalb fehlte, weil der Kläger während seiner Abwesenheit, etwa wegen Krankheit, von der Geschäftsführerin der Beklagten vertreten wurde (zu der Bedeutung eines personellen Austauschs von Arbeitnehmern verschiedener Bereiche im Zusammenhang mir dem Begriff der "Betriebsabteilung": LAG Hamm, Urteil vom 15. Juni 2005, 10 Sa 83/05, und Bernstein, Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bei Stilllegung einer Betriebsabteilung nach § 15 V KSchG, NZA 1993, 728, 730); zumindest eine solche Vertretung des Klägers durch ihre Geschäftsführerin hat die Beklagte im Berufungsverfahren noch eingeräumt, nachdem sie in erster Instanz weitergehend hatte vortragen lassen, dass der Kläger während seines Urlaubs oder während einer Erkrankung (auch) von Frau L. - Frau L. ist eine Mitarbeiterin des Sekretariats des Callcenters - bei der Abwicklung seiner Aufgaben aus dem Bereich "Audiotex" vertreten worden sei.

    Jedenfalls daran scheitert das Vorliegen einer "Betriebsabteilung" im Sinne von § 15 Absatz 5 KSchG (zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es auch an einer räumlichen Trennung fehlte: LAG Hamm, Urteil vom 15. Juni 2005, 10 Sa 83/05).

  • BAG, 20.01.1984 - 7 AZR 443/82

    Betriebsabteilung

    Auszug aus LAG Saarland, 20.12.2006 - 2 Sa 36/06
    Es würde zu einer dem Sinn und Zweck des § 15 Absatz 5 KSchG nicht mehr entsprechenden "Atomisierung" der kündigungsschutzrechtlich relevanten Betriebsstruktur kommen; der Bestand und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des Betriebsrats wäre entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung für einen solchen Sonderkündigungsschutz in erhöhtem Maße gefährdet (zu diesem Gesichtspunkt bereits BAG, Urteil vom 20. Januar 1984, 7 AZR 443/82, NZA 1984, 38).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Saarland, 20.12.2006 - 2 Sa 36/06
    Demgemäß wird der Begriff der "Betriebsabteilung" auch allgemein eher im traditionellen Sinne verstanden, so etwa bei der Lager- und Versandabteilung eines Produktionsbetriebes (dazu BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000, 2 AZR 494/99, NZA 2001, 321), bei der Druckerei in einer Verwaltung (dazu BAG, Urteil vom 22. September 2005, 2 AZR 544/04, NZA 2006, 558), oder auch noch bei der zentralen Datenverarbeitungs-Abteilung eines Unternehmens (dazu BAG, Urteil vom 2. März 2006, 2 AZR 83/05, NZA 2006, 988) und beispielsweise auch bei der Stepperei einer Schuhfabrik oder der Kartonageabteilung einer Zigarettenfabrik (zu diesen Beispielen Etzel, in: KR, 7. Auflage 2004, Randnummer 121 zu § 15 KSchG mit weiteren Nachweisen).
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