Weitere Entscheidung unten: KG, 05.11.1998

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   OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 2 Ss 371/98 - 66/98 III   

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OLG Düsseldorf, 27.10.1998 - 2 Ss 371/98 - 66/98 III (https://dejure.org/1998,24180)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.1998 - 2 Ss 371/98 - 66/98 III (https://dejure.org/1998,24180)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - 2 Ss 371/98 - 66/98 III (https://dejure.org/1998,24180)
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  • StV 1999, 202
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02

    Verhandlung unter Verkennung der kurzen Frist des § 419 Strafprozessordnung

    Ob zur Wahrung der Frist die Durchführung der Hauptverhandlung in erheblich kürzerer Zeit als im Normalverfahren ausreicht (so Senatsbeschluss NStZ 1997, 613; ähnlich auch OLG Düsseldorf (3. Strafsenat) StV 1999, 202 "Beurteilungsspielraum") oder ob die Terminierung binnen einer Zeitspanne von höchstens zwei Wochen zwingend erforderlich ist und um keinen Tag überschritten werden darf (so Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 418 Rn 18), ist bislang nicht eindeutig geklärt.
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   KG, 05.11.1998 - 5 Ws (B) 626/98, 2 Ss 371/98   

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https://dejure.org/1998,47588
KG, 05.11.1998 - 5 Ws (B) 626/98, 2 Ss 371/98 (https://dejure.org/1998,47588)
KG, Entscheidung vom 05.11.1998 - 5 Ws (B) 626/98, 2 Ss 371/98 (https://dejure.org/1998,47588)
KG, Entscheidung vom 05. November 1998 - 5 Ws (B) 626/98, 2 Ss 371/98 (https://dejure.org/1998,47588)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bamberg, 19.03.2018 - 3 Ss OWi 270/18

    Rechtsfehlerhafte Bußgeldbemessung bei Verstoß gegen bauordnungsrechtlichen

    Im Falle der Verhängung einer Geldbuße i.H.v. 3.500 EUR hat der Tatrichter regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen darzulegen (u.a. Anschluss an KG, Beschl. vom 05.11.1998 - 2 Ss 371/98 [bei juris]).] (Rn. 6).

    hängt es auch ab, wie nachhaltig ihn die Geldbuße trifft (vgl. KG, Beschluss vom 05.11.1998 - 2 Ss 371/98 [bei juris]).

  • BayObLG, 09.10.2019 - 201 ObOWi 963/19

    Zweckentfremdung von Wohnraum - Notwendige Feststellungen zu den wirtschaftlichen

    Denn von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen hängt es ab, wie empfindlich und nach-haltig ihn die Geldbuße trifft (u.a. Anschluss an KG, Beschluss vom 05.11.1998 - 2 Ss 371/98 bei juris und OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018 - 3 Ss OWi 270/18 = GewArch 2018, 250 = StraFo 2018, 309).

    Kommt eine relativ hohe Geldbuße, wie hier verhängt, in Betracht, muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berücksichtigt werden (Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 22), da von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (vgl. KG, Beschluss vom 05.11.1998 - 2 Ss 371/98 bei juris und OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018 - 3 Ss OWi 270/18 = GewArch 2018, 250 = StraFo 2018, 309).

  • KG, 13.12.2019 - 3 Ws (B) 365/19

    Bußgeldbewerter Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Anzeigepflicht:

    Wenngleich an die Begründung der Höhe der Geldbuße keine strengen Anforderungen zu stellen sind, kann bei der Verhängung einer - wie hier - relativ hohen Geldbuße nicht auf konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen verzichtet werden, weil von seiner Leistungsfähigkeit abhängig ist, wie empfindlich und damit nachhaltig ihn die Geldbuße trifft (vgl. KG, Beschluss vom 5. November 1998 - 5 Ws (B) 626/98 -, juris m.w.N.).
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