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   BGH, 29.09.1993 - 2 StR 403/93   

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https://dejure.org/1993,4023
BGH, 29.09.1993 - 2 StR 403/93 (https://dejure.org/1993,4023)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1993 - 2 StR 403/93 (https://dejure.org/1993,4023)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1993 - 2 StR 403/93 (https://dejure.org/1993,4023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gründe für die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung - Überbewertung eines Strafmilderungsgrundes - Aufhebung eines Strafausspruches wegen eines Wertungsfehlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.09.1993 - 2 StR 263/93

    Kokainzubereitung - Kokainhydrochlorid - Strafmilderungsgrund - Freiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 403/93
    Da die Aufhebung des Strafausspruches wegen eines Wertungsfehlers erfolgt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1992 - 5 StR 465/92 - und Urt. v. 1. September 1993 - 2 StR 263/93 -, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.10.1992 - 5 StR 465/92

    Anforderungen an die Erörterung der Erhöhung von Einzelstrafen

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 403/93
    Da die Aufhebung des Strafausspruches wegen eines Wertungsfehlers erfolgt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1992 - 5 StR 465/92 - und Urt. v. 1. September 1993 - 2 StR 263/93 -, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Da die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch aufgrund von Bewertungsversäumnissen und Wertungsfehlern erfolgt, bedarf es der Aufhebung getroffener Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO nicht (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 403/93, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 mwN).
  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist - wie sonst auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorhandenen Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHR StGB § 177 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10).
  • OLG Celle, 07.04.2003 - 21 Ss 17/03

    Anforderungen an den Vorsatz des Arbeitgebers zur Beihilfe zum unerlaubten

    Die Aufhebung des Strafausspruches beruht allein auf einem Wertungsfehler, so dass die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Kammer aufrecht erhalten bleiben konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - 2 StR 403/93).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 StR 258/98

    Begriff des minder schweren Falls der Vergewaltigung - Überbewertung von

    Einer durch das vorangegangene Verhalten des Tatopfers hervorgerufenen Erwartung des Angeklagten könnte allenfalls für den Zeitpunkt des Tatbeginns strafmildernde Bedeutung zukommen, aber nicht mehr für das weitere, sich über mehrere Stunden hinziehende Tatgeschehen (BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8).
  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 34/00

    Bildung der Gesamtstrafe

    Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat daher keinen Bestand; einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedarf es jedoch nicht, da die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe allein auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Mindestmaßes der Gesamtstrafe beruht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 m.N.).
  • BGH, 13.03.1997 - 1 StR 72/97

    Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen der Tat zum Nachteil des Angeklagten

    Da der aufgezeigte Rechtsfehler darin liegt, daß nicht überprüft werden kann, ob die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wurden, ist eine Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 403/93 m.w.N,; ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 353 Rdn. 16) nicht geboten.
  • OLG Jena, 17.12.2003 - 1 Ss 318/03

    Strafverfahren, Strafzumessung, kurzzeitige Freiheitsstrafe, Urteilsgründe

    Deshalb bedarf es auch der Aufhebung der in Bezug auf die Strafe getroffenen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (vgl. BGH MDR 1993, 6, 7; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 (Gründe)).
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