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   VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06   

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https://dejure.org/2007,2443
VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 (https://dejure.org/2007,2443)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 (https://dejure.org/2007,2443)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 (https://dejure.org/2007,2443)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten; Störung der öffentlichen Sicherheit; Monopol des Landes Hessen für die Veranstaltung und die Lizenzierung der Vermittlung für die von ihm veranstalteten Sportwetten; Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Wettmonopols ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 43; ; EG-Vertrag Art. 48; ; EG-Vertrag Art. 49; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; HSOG § 11; ; SpW/LottoG § 1 Abs. 1 S. 1; ; SpW/LottoG § 1 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Private Sportwetten sind verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten sind verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06
    Da das Hessische Spw/LottoG zu den Staatslotteriegesetzen in Bayern und Baden-Württemberg hinsichtlich der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols keine substantiellen Unterschiede aufweist, sind die von dem Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. März und 4. Juli 2006 aufgestellten Grundsätze auch bezüglich des staatlichen Wettmonopols in Hessen anzuwenden (für Nordrhein-Westfalen ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Soweit diese Norm ein Repressivverbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthält, ist dies bei der anzuwendenden Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 - VGH Baden-Württemberg, B. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 - Hamburgisches OVG, B. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).

    Als Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB kann nur eine solche der dafür zuständigen Behörde des Bundeslandes, also hier nach dem Sportwetten/Lottogesetz Hessen, in Betracht kommen (vgl. dazu grds. BVerwG, U. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -).

    Zwar sind die Gerichte der Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder deren Vollzug dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, unangewendet lassen, ohne eine Beseitigung der Bestimmung durch den Gesetzgeber oder in einem verfassungsrechtlichen Verfahren abwarten zu müssen (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106-77 -, NJW 1978, 1741 , Randnummern 21-24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Einer vorübergehenden Suspendierung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - unter den genannten Voraussetzungen angenommen hat, bedarf es nach Ansicht des Senats aus den dargelegten Gründen nicht.

    Insbesondere die im allgemeinen Gewerberecht vorgesehenen Begrenzungen gewerblicher Tätigkeit genügen den spezifischen Gefährdungen durch das Glücksspiels nicht, weil es keine ausreichenden Instrumente zur Eindämmung der Spielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität bereit hält (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Zu Lasten dieser Anbieter ist zu berücksichtigen, dass die von ihnen getroffenen Investitionsentscheidungen vor dem Hindergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage erfolgt sind und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet waren, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

    Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06
    Bei der Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes, hier zur Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch das staatliche Sportwettenmonopol, haben alle staatlichen Stellen entsprechend § 31 Abs. 1 BVerfGG die tragenden Gründe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch in Parallelfällen zu beachten, in denen ein im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt und eine von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende verfassungsrechtliche Bewertung nicht gerechtfertigt ist (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. b)).

    Entsprechende Feststellungen haben für das Land Berlin das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2006 (- 1 S 90.06 -) und für das Land Nordrhein-Westfalen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B. v. 31.10.2006 - 4 B 1774/06 -, Abs. Nr. 13 ff.) getroffen.

    Ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Europarechts für die Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) nicht zu begründen war (so OLG München, U. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -), ist dafür unerheblich (Hamb. OVG, B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 - OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -).

    Eine in einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten vermag deshalb eine nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis zur Sportwettenvermittlung auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 1. c)).

    Auch der VGH Baden-Württemberg (B. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -), das Hamburgische OVG (B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und das OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. b)) gehen davon aus, dass nach Durchführung der in diesen Bundesländern durchgeführten Umsetzungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts das staatliche Sportwettenmonopol den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere im Gambelli-Urteil vom 6. November 2003 mit der Folge entspreche, dass es eine zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle.

    Selbst wenn man diese Maßnahmen nicht als ausreichend ansehen sollte, um den Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit als nach Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls als gerechtfertigt zu beurteilen, ist gleichwohl nicht von der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung wegen Missachtung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten auszugehen, soweit man diese wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Leistungen zwischen dem Wettveranstalter und dem Wettvermittler in Deutschland als für den Wettvermittler relevante Rechte ansieht, die er für sich in Anspruch nehmen kann (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. a)).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06
    Ein Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da trotz der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, ein staatliches Wettmonopol in den Bundesländern sei mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nicht vereinbar, während einer Übergangszeit für eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar bleibt, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft sowie der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen ist (BVerfG, U. v. 28.03.2006 -1 BvR 1054/01-, NJW 2006, 1261).

    Auf dieser Grundlage darf das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (BVerfG, U. v. 28.03.2006, a.a.O., Abs. Nr. 157 f.).

    Die staatliche Lotterieverwaltung hat zudem umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären (BVerfG, U. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Abs. Nr. 160).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (a.a.O.) klargestellt, dass ein staatliches Sportwettenmonopol unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann.

    Ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Europarechts für die Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) nicht zu begründen war (so OLG München, U. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -), ist dafür unerheblich (Hamb. OVG, B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 - OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -).

    Die Ausgestaltung der Rechtslage in Deutschland, wie sie im Hinblick auf die Vermittlung von Sportwetten durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - vorgenommen worden ist, widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06
    Es hat diese Wertung bekräftigt in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2006 (- 2 BvR 2023/06 -).

    Der Hinweis auf gewisse Defizite bei der Umsetzung von Maßnahmen, die Teil von Vorgaben seien, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2006 für die vom Gesetzgeber zu schaffende Neuregelung gälten, greife nicht durch, da für die Übergangssituation "von Verfassungs wegen nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt" sei (BVerfG, B. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, Abs. Nr. 19).

    Auch soweit die Vermittlung von Wetten den objektiven Tatbestand des § 284 StGB nicht erfüllt, kann unabhängig davon in der Übergangszeit ordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgegangen werden (BVerfG, B. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, Abs. Nr. 20).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Wertung, mit den durchgeführten Maßnahmen im Freistaat Bayern sei bereits ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Ausübung des Monopols hergestellt worden, in seinem oben genannten Beschluss vom 19. Oktober 2006 (- 2 BvR 2023/06 -, Abs. Nr. 19) ausdrücklich gebilligt und auch im Hinblick darauf eine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof unter diesem Gesichtspunkt verneint, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich feststelle, "dass die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis nach der im Eilverfahren gebotenen und möglichen Prüfung den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit gerecht werde" (B. vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, Abs. Nr. 14).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19.Oktober 2006 (- 2 BvR 2023/06 - Juris) hierzu ausgeführt, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, im Eilverfahren nicht verpflichtet sei, dem Europäischen Gerichtshof eine Auslegungsfrage vorzulegen, wenn die Entscheidung für das sich anschließende Hauptsacheverfahren nicht bindend und in diesem Hauptsacheverfahren eine Vorlage nach Art. 234 des EG-Vertrages möglich sei.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06

    Private Wettbüros müssen schließen

    Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06
    Die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 festgelegte Übergangsfrist gilt deshalb in der Sache auch für die Gestaltung der Rechtslage in Hessen (so entsprechend für Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -).

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit der Folge übereinstimmten, dass gemeinschaftsrechtlich von einer Pflicht zur Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat erteilten Erlaubnis in jedem anderen Mitgliedsstaat auszugehen wäre (vgl. Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 58 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 12).

    Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die an den Wettveranstalter in einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Erlaubnis für einen von ihm unabhängigen Vermittler von Wetten in einem anderen Mitgliedsstaat mit der Folge gilt, dass dieser keiner selbständigen Erlaubnis in dem Mitgliedsstaat bedürfte, in dem die Wettvermittlung gegenüber den Wettkunden durchgeführt wird (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 11).

    Denn es hat seiner Entscheidung aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gefahr- und Suchtpotential von Sportwetten zugrunde gelegt (vgl. Abs. 99 ff. dieses Urteils); vgl. auch den Hinweis des OVG Rheinland-Pfalz auf entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen, die sich mit den Gefahren von Glückspielen befassen, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 20).

    Im Übrigen ist eine solche Vorlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Art. 234 Satz 3 EG-Vertrag nicht geboten, da es nicht um die Aussetzung der Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts geht, sondern um die Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen der von dem zuständigen nationalen Verfassungsgericht gestalteten Rechtslage (gegen eine Vorlagepflicht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend Sportwetten ebenso: Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 69; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 31.10.2006 - 4 B 1774/06 -, Abs. Nr. 61).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2006 (- 1 BvR 138/05 - ) die im Urteil vom 28. März 2006 zu dem bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols im dortigen Staatslotteriegesetz angewandt und festgestellt, auch das Land Baden-Württemberg sei gehalten, bis 31. Dezember 2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und ihm die Befugnis zur Unterbindung privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während dieser Übergangszeit eingeräumt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - ebenso wie bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG auch bei der Bewertung der veranlassten Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht auf die landesspezifische Situation abgestellt und hierzu die "Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg" über die eingeleitete "konsequente Ausrichtung der vom Land veranstalteten Sportwetten" an den genannten Zielen herangezogen.

    Das Bundesverfassungsgericht selbst hat es in seinem oben genannten Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - als tatsächliche Voraussetzung dafür ausreichen lassen, dass "nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg" schon während der Übergangszeit eine konsequente Ausrichtung der vom Land veranstalteten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht stattfinden soll.

    Dies gilt, wie das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - dargelegt hat, "unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine "Strafbarkeit" nach § 284 StGB vorliegt".

    Aus dem Umstand, dass die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich unabhängig von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Tatbestandes zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, Randnummern 17 und 18).

  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06
    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit der Folge übereinstimmten, dass gemeinschaftsrechtlich von einer Pflicht zur Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat erteilten Erlaubnis in jedem anderen Mitgliedsstaat auszugehen wäre (vgl. Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 58 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 12).

    Die in einem Mitgliedsstaat erteilte Konzession gilt nicht ohne weiteres in jedem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft, ohne dass dies gemeinschaftsrechtlich geregelt wäre (Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 30).

    Die in Hessen durchgeführten Maßnahmen genügen schon so weitgehend den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 2003 (- C- 243/01 - ) aufgestellt hat, dass das Sportwettenmonopol in Hessen keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit mehr darstellt (vgl. für die bayerische Sach- und Rechtslage: Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 44 ff., insbesondere Nr. 63).

    Im Übrigen ist eine solche Vorlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Art. 234 Satz 3 EG-Vertrag nicht geboten, da es nicht um die Aussetzung der Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts geht, sondern um die Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen der von dem zuständigen nationalen Verfassungsgericht gestalteten Rechtslage (gegen eine Vorlagepflicht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend Sportwetten ebenso: Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 69; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 31.10.2006 - 4 B 1774/06 -, Abs. Nr. 61).

  • OVG Hamburg, 09.10.2006 - 1 Bs 204/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten können vorläufig verboten werden

    Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06
    Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass in Hamburg ausreichende Maßnahmen ergriffen worden seien, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten (Hamb. OVG, B. v. 18.10.2006 -1 Bs 204/06-).

    Ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Europarechts für die Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) nicht zu begründen war (so OLG München, U. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -), ist dafür unerheblich (Hamb. OVG, B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 - OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -).

    Auch der VGH Baden-Württemberg (B. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -), das Hamburgische OVG (B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und das OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. b)) gehen davon aus, dass nach Durchführung der in diesen Bundesländern durchgeführten Umsetzungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts das staatliche Sportwettenmonopol den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere im Gambelli-Urteil vom 6. November 2003 mit der Folge entspreche, dass es eine zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle.

    Unter diesem Gesichtspunkt steht auch das Angebot von Austauschmitteln der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht entgegen, weil die Zulassung von privaten Wettanbietern das Wettangebot erheblich ausweiten und damit die damit einhergehenden Gefahren verstärkt würden (vgl. Hamb. OVG, B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 -, 1. e)).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06
    Eine solche Aussage ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 6. November 2003 - C 243/01 - [Gambelli].

    Der Europäische Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dieses Dienstleistenden führen können (vgl. Urteile vom 13. November 2003 - C-42/02 - , Randnummern 19, 20 und 25, vom 6. November 2003 - C-243/01 - , Randnummern 44 ff., vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - , Randnummern 14 ff. und vom 21. September 1999 - C-124/99 - , Randnummern 13 ff.).

    Die in Hessen durchgeführten Maßnahmen genügen schon so weitgehend den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 2003 (- C- 243/01 - ) aufgestellt hat, dass das Sportwettenmonopol in Hessen keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit mehr darstellt (vgl. für die bayerische Sach- und Rechtslage: Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 44 ff., insbesondere Nr. 63).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2006 - 6 S 1987/05

    Einstweiliger Rechtsschutz - Untersagung der Vermittlung privater Oddset-Wetten

    Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06
    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit genüge getan, wenn nach Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht durch Begrenzung des Vertriebs und der Werbung sowie von Hinweisen auf die Suchtgefahr ausgerichtet würden (B. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -).

    Soweit diese Norm ein Repressivverbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthält, ist dies bei der anzuwendenden Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 - VGH Baden-Württemberg, B. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 - Hamburgisches OVG, B. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).

    Auch der VGH Baden-Württemberg (B. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -), das Hamburgische OVG (B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und das OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. b)) gehen davon aus, dass nach Durchführung der in diesen Bundesländern durchgeführten Umsetzungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts das staatliche Sportwettenmonopol den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere im Gambelli-Urteil vom 6. November 2003 mit der Folge entspreche, dass es eine zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2006 - 4 B 1774/06

    Streit über die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung in Bezug auf die

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • VGH Hessen, 14.09.2006 - 11 TG 1653/06
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03

    Untersagung von Sportwetten

  • VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04

    Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch britisches Unternehmen

  • OLG München, 26.09.2006 - 5St RR 115/05

    Strafrechtliche Beurteilung der Vermittlung von Sportwetten nach Großbritannien

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • OVG Hamburg, 11.07.2006 - 1 Bs 496/04

    Verbot für private Sportwetten-Vermittlung offengelassen

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (Rdn. 144), Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - soweit ersichtlich mit gleicher Tendenz für das jeweilige Landesrecht Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 - HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 24 CS 07.802 - und vom 19. Dezember 2006 - 24 CS 06.3116 - OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122/06 -, alle juris.

    vgl. die Nachweise für das jeweilige Landesrecht in den Entscheidungen Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 - HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 24 CS 07.802 - und vom 19. Dezember 2006 - 24 CS 06.3116 - OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122/06 -, alle juris.

    So HessVGH,Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 -, juris (Rn. 33);.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

    vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (Rdn. 144), Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - soweit ersichtlich mit gleicher Tendenz für das jeweilige Landesrecht Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 - HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 24 CS 07.802 - und vom 19. Dezember 2006 - 24 CS 06.3116 - OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122/06 -, alle juris.

    vgl. die Nachweise für das jeweilige Landesrecht in den Entscheidungen Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 - HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 24 CS 07.802 - und vom 19. Dezember 2006 - 24 CS 06.3116 - OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122/06 -, alle juris.

    So HessVGH,Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 -, juris (Rn. 33);.

  • VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und vom 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - LKRZ 2007, 98) in Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass Ordnungsverfügungen zur Untersagung von privaten Sportwetten ihre Rechtsgrundlage in § 11 HSOG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen - Spw/LottoG - (i. d. F. des letzten Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 2006, GVBl. I S. 656) fänden.

    Es sei zumindest in der geforderten Weise damit begonnen worden, das staatliche Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, was in den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O.) im Einzelnen ausgeführt wird.

    Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber bis zum Ende der Übergangsfrist die Wahl zwischen der Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols und der Schaffung eines Systems der Zulassung Privater überlassen und im unmittelbaren Zusammenhang damit ausgeführt, dass während der Übergangszeit Verstöße gegen das staatliche Wettmonopol unterbunden werden dürften (vgl. hierzu im Einzelnen: Hess. VGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 11 TG 2336/06 - und 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - a. a. O.).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. zu diesen insbes. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - a. a. O. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 1348/05 - juris) bereits mit den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O.) festgestellt, dass die mittlerweile eingeleiteten und weiter geplanten Maßnahmen den Zusammenhang zwischen dem Ziel einer Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits gewährleisten und so konkrete Schritte zur Suchtprävention sind.

  • VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07

    Untersagen von privaten Sportwetten

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und vom 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - LKRZ 2007, 98) in Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass Ordnungsverfügungen zur Untersagung von privaten Sportwetten ihre Rechtsgrundlage in § 11 HSOG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen - Spw/LottoG - (i. d. F. des letzten Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 2006, GVBl. I S. 656) fänden.

    Es sei zumindest in der geforderten Weise damit begonnen worden, das staatliche Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, was in den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O.) im Einzelnen ausgeführt wird.

    Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber bis zum Ende der Übergangsfrist die Wahl zwischen der Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols und der Schaffung eines Systems der Zulassung Privater überlassen und im unmittelbaren Zusammenhang damit ausgeführt, dass während der Übergangszeit Verstöße gegen das staatliche Wettmonopol unterbunden werden dürften (vgl. hierzu im Einzelnen: Hess. VGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 11 TG 2336/06 - und 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - a. a. O.).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl.zu diesen insbes. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - a. a. O. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 1348/05 - juris) bereits mit den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O. sowie vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -) festgestellt, dass die mittlerweile eingeleiteten und weiter geplanten Maßnahmen der Verknüpfung zwischen dem Ziel einer Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits dienen und so konkrete Schritte zur Suchtprävention sind.

  • VGH Hessen, 05.09.2007 - 7 TG 1391/07

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und vom 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - LKRZ 2007, 98) in Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass Ordnungsverfügungen zur Untersagung von privaten Sportwetten ihre Rechtsgrundlage in § 11 HSOG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen - Spw/LottoG - (i. d. F. des letzten Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 2006, GVBl. I S. 656) fänden.

    Es sei zumindest in der geforderten Weise damit begonnen worden, das staatliche Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, was in den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O.) im Einzelnen ausgeführt wird.

    Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber bis zum Ende der Übergangsfrist die Wahl zwischen der Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols und der Schaffung eines Systems der Zulassung Privater überlassen und im unmittelbaren Zusammenhang damit ausgeführt, dass während der Übergangszeit Verstöße gegen das staatliche Wettmonopol unterbunden werden dürften (vgl. hierzu im Einzelnen: Hess. VGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 11 TG 2336/06 - und 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - a. a. O.).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl.zu diesen insbes. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - a. a. O. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 1348/05 - juris) bereits mit den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O.) festgestellt, dass die mittlerweile eingeleiteten und weiter geplanten Maßnahmen den Zusammenhang zwischen dem Ziel einer Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits gewährleisten und so konkrete Schritte zur Suchtprävention sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 6 S 1565/09

    Werbeverbot für Sportwettenveranstalter

    In der Rechtsprechung besteht zwischenzeitlich Einvernehmen darüber (vgl. BayVGH, Beschl. vom 03.08.2006 - 24 Cs 06.1365 -, juris, Rdnr. 30; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 62 f.; Hess. VGH, Beschl. vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris, Rdnr. 23; BGH, Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 36), dass dies nicht der Fall ist (so auch Schriftsatz der EU-Kommission vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 33).
  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 2990/04

    Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg - Oddset-Wette

    Es ist daher bereits zweifelhaft, ob das Urteil dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall zu einer wissenschaftlichen Evidenzkontrolle verpflichtet sind (so wohl Hess. VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, zit. nach juris; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 CS 07.1986 -, a.a.O.; OVG Koblenz, B.v. 2.5.207 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; a.A. Prof. Dr. Caspar, Gutachten über europa- und verfassungsrechtliche Aspekte zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.10.2007, www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/staatsvertrag/ GutachtenSchleswigHolstein.pdf).

    Die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten hat sich durch dieses Urteil nicht verbessert (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2007 - 6 S 2223/07 - OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 - a.a.O.; Hess VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, a.a.O.; VG Wiesbaden, U.v. 20.3.2007 - 5 E 1329/06 -, zit. nach juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2009 - 6 S 3328/08

    Staatliche Sportwetten; Verstoß gegen Verfassung- und Europarecht

    In der Rechtsprechung besteht zwischenzeitlich Einvernehmen darüber (vgl. BayVGH, Beschl. vom 03.08.2006 - 24 Cs 06.1365 -, juris, Rdnr. 30; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris Rdnr. 62 f.; Hess. VGH, Beschl. vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris, Rdnr. 23; BGH, Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 36), dass dies nicht der Fall ist (so auch Schriftsatz der EU-Kommission vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 33).
  • VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Hessisches Glücksspielgesetz verstößt nicht

    Vielmehr musste jedem Interessenten von vornherein klar sein, dass im Fall einer rechtlichen Bestätigung des staatlichen Monopols die Fortführung der unerlaubten Vermittlungstätigkeit unverzüglich unterbunden würde (so bereits zur früheren Rechtslage: Hess. VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 - LKRZ 2007, 98).
  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 4239/06

    Rechtmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols

    Die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten hat sich durch dieses Urteil nicht verbessert (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2007 - 6 S 2223/07 -, a.a.O.; OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, zit. nach juris; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 - , GewArch 2007, 249; Hess VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, zit. nach juris; VG Wiesbaden, U.v. 20.3.2007 - 5 E 1329/06 -, zit. nach juris).

    Es ist daher bereits zweifelhaft, ob das Urteil dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall zu einer wissenschaftlichen Evidenzkontrolle verpflichtet sind (so wohl Hess. VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, zit. nach juris; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 CS 07.1986 -, a.a.O.; OVG Koblenz, B.v. 2.5.207 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; a.A. Prof. Dr. Caspar, Gutachten über europa- und verfassungsrechtliche Aspekte zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.10.2007, www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/staatsvertrag/Gutach-tenSchleswigHolstein.pdf).

  • OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07

    Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten in Niedersachsen;

  • VG Trier, 16.04.2007 - 2 L 211/07

    Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten

  • BVerfG, 02.08.2007 - 1 BvR 1896/99

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wett- und

  • VG Karlsruhe, 12.03.2008 - 4 K 207/08

    Untersagung von Sportwettenvermittlung; ausländische Konzession; Werbemaßnahmen

  • VG Trier, 16.04.2007 - 2 L 220/07

    Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 6 S 1997/09

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 6 S 3205/08

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

  • VGH Hessen, 28.01.2009 - 7 B 2539/08

    Rechtmäßigkeit des hessischen Sportwettenmonopols

  • VG Wiesbaden, 28.08.2007 - 5 E 953/06

    Vermittlung von Sportwetten in Hessen an einen in Österreich lizensierten

  • VG Wiesbaden, 12.06.2007 - 5 E 609/05

    Sportwetten; Spielsucht; Übergangsrecht

  • VG Darmstadt, 17.08.2007 - 3 G 846/07
  • VG Dresden, 04.05.2007 - 14 K 2151/06

    Vorläufiger Rechtsschutz; Untersagung; Glücksspiel; Sportwetten;

  • VG Karlsruhe, 17.12.2007 - 3 K 2901/06

    Sportwetten; rechtswidrige Untersagungsverfügung

  • VG Wiesbaden, 30.04.2007 - 5 G 286/07

    Zulässigkeit privater Sportwetten (hier: Abänderungsklage wegen Änderung der

  • VG Wiesbaden, 20.03.2007 - 5 E 1713/05

    Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Gewerbeordnung für im Internet

  • VG Wiesbaden, 20.03.2007 - 5 E 1329/06

    Derzeit keine Genehmigung für ausländische Wettanbieter mit Lizenz eines anderen

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