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   VGH Hessen, 27.01.1987 - 2 UE 661/86   

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VGH Hessen, 27.01.1987 - 2 UE 661/86 (https://dejure.org/1987,5657)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.01.1987 - 2 UE 661/86 (https://dejure.org/1987,5657)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Januar 1987 - 2 UE 661/86 (https://dejure.org/1987,5657)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.10.1978 - VII C 77.74

    Fahrtenbuchauflage aufgrund dreimaliger Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.1987 - 2 UE 661/86
    Denn insoweit darf nicht außer acht gelassen werden, daß solche Maßnahmen einen Aufwand verursachen, der auch unter Beachtung der Bedeutung des Verkehrsverstoßes nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - Az.: 7 C 77.74 - NJW 1979, 1054).

    Aus diesen Gründen ist die Beklagte im Regelfall gehalten, den Halter binnen zwei Wochen zu befragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - Az.: 7 C 77.74 NJW 1979, 1054; Beschluß vom 12. Februar 1986 - Az.: 7 C 180.85 -).

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung -

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.1987 - 2 UE 661/86
    Ihm kommt bei der Ermittlung von Verkehrsordnungswidrigkeiten keine andere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - Az.: 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310).

    Lehnt dieser wie im Fall des Klägers eine Mitwirkung bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, können der Beklagten keine weiteren Ermittlungen zugemutet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, BayVBl. 1983, 310).

  • BVerwG, 17.07.1986 - 7 B 234.85

    Fahrtenbuchauflage - Zulässigkeit - Einmaliger Verkehrsverstoß - Rotlichtverstoß

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.1987 - 2 UE 661/86
    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, dann der Fall, wenn sich die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit verkehrsgefährdend auswirken kann (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1986 - Az.: 7 B 234.85 -, BayVBl. 1986, 665).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt deshalb Unmöglichkeit im Sinne des § 31 a) StVZO vor, wenn die Behörde nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1971, Buchholz 442.15, Nr. 7 zu § 7 StVO; Beschluß vom 17. Juli 1986 - Az.: 7 B 234.85 -, BayVBl. 1986, 665).

  • BVerwG, 17.07.1986 - 7 B 6.86

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.1987 - 2 UE 661/86
    Dies führt zur Heilung des Verfahrensmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982, Buchholz 316, Nr. 5 zu § 28 VwVfG; Beschluß vom 17. Juli 1986 - Az.: 7 B 6.86 -).
  • VGH Hessen, 22.03.2005 - 2 UE 582/04

    Fahrtenbuchauflage; keine förmliche Zustellung von Anhörungsschreiben

    Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislosen Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruhen, sondern - beispielsweise - auf seiner fehlenden Bereitschaft, etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1987 - 2 UE 661/86 -, DÖV 1987, 875 f., und vom 19. Januar 1988 - 2 UE 1246/87 -, VRS 75/1988, 144 ff.).
  • VGH Hessen, 19.01.1988 - 2 UE 1246/87

    Fahrtenbuchauflage nach Überschreitung der Anhörungsfrist

    Diese Voraussetzung ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1987 - 2 UE 661/86 - DÖV 1987 S. 875, 876) dann gegeben, wenn die ergebnislosen Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruhen, sondern auf seiner fehlenden Bereitschaft, etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 - 7 C 77.74 -, NJW 1979 S. 1054).

    Die Einstellung des Verfahrens erfolgte aber nicht, weil sich der Kläger nicht mehr erinnern konnte, sondern deshalb, weil von ihm - ohne Angabe von Gründen - keine Angaben zu erreichen waren (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1987, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 08.09.1987 - 2 UE 1147/87

    FAHRTENBUCHAUFLAGE

    Lehnt dieser wie im Falle der Klägerin eine Mitwirkung bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, können der Polizeibehörde keine weiteren Ermittlungen zugemutet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1982, Bayr. Verwaltungsblätter 1983, 310; Hess. VGH, Urteil vom 27.1.1987, Az.: 2 UE 661/86 -).
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