Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
| 1. | eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; | |
| 2. | durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; | |
| 3. | von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; | |
| 4. | die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; | |
| 5. | Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. |
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Rechtsprechung zu § 28 BVwVfG
Rechtsprechungsübersichten:
- 27 Entscheidungen zu § 28 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Ordnungsgeld gegen Gemeinderatsmitglied, 18.2.91 (NVwZ-RR 91, 337)
§§ 28, 45 VwVfG, Nachholung einer Anhörung, Zuständigkeit innerhalb von Selbstverwaltungskörperschaften
- BVerwG, Krankenhausausbau, 14.10.82 (BVerwGE 66, 184)
§ 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im Widerspruchsverfahren
- BVerwG, Ausweisung wegen Straftaten, 17.8.82 (BVerwGE 66, 111)
§ 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im Widerspruchsverfahren
Literatur im Internet zu § 28 BVwVfG
- § 28 BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 28 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- BVwVfG
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 47 (Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes)
- Schlussvorschriften
- § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Mitwirkung von Vereinen
- § 58 (Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannte Vereine)
- BVwVfG
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 45 I Nr. 3, III (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 71 (Anhörung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 28 BVwVfG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?