Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)   
   Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 28
Anhörung Beteiligter

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Rechtsprechung zu § 28 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 28 BVwVfG

Querverweise

Auf § 28 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Verwaltungsakt
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 47 (Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes)
     
      Schlussvorschriften
        § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 28 BVwVfG:
    BVwVfG
      Verwaltungsakt
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 45 I Nr. 3, III (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)

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