Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 47 BVwVfG
- 25 Entscheidungen zu § 47 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, nachträgliche Wasserschutzgebietsfestsetzung, 3.2.00 (BGHZ 143, 362)
§ 839 BGB, Kausalität, Grenzen der Rechtsfigur des "rechtmäßigen Alternativverhaltens";
§ 7 WHG, Legalisierungswirkung ist Sperre für wasserrechtliche Untersagung (in Ausführung von § 19 II Nr. 1 WHG);
§ 47 II 1 VwVfG, Grenzen der Umdeutung eines Verwaltungsaktes
Literatur im Internet zu § 47 BVwVfG
Querverweise
Rechtsberatung
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