Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 40
Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Rechtsprechung zu § 40 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Straßenwerbung Scientology II, 31.1.02 
    §§ 13, 16 StrG, Straßennutzung durch Sekte, Grenzen des (kommunikativen) Gemeingebrauchs bei Fußgängerzonen: diese sind nicht eine Art "Kommunikationsmedium";
    § 16 VIII 1 StrG und § 8 Abs. 7a S. 1 FStrG erlauben auch ein Verbot von zukünftigen, zu erwartenden unzulässigen Sondernutzungen;
    Art. 4 GG, zur Bindung von Sekten an öffentlich-rechtliche Erlaubnispflichten;
    Art. 5 I GG steht einem Erlaubnisvorbehalt im Falle eines überraschenden Ansprechens nicht entgegen (Abgrenzung zu BVerfG, «Flugblattverteilung in Fußgängerzone»);
    zum gebundenen Ermessen nach § 16 II 1 StrG (§ 40 VwVfG);
    § 86 VwGO, Nichterweislichkeit einer Tatsache geht stets zulasten der Behörde, die durch Verbote oder Gebote in die Rechtsposition eines Rechtssubjekts eingreift (materielle Beweislast);
    § 20 LVwVG ermächtigt nicht zur Androhung von Zwangsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt

  • VGH, drehbarer Uhrenkandelaber, 6.7.01
    § 16 II LBO, § 33 II StVO, Werbeanlage in Nähe einer Ampel;
    § 16 VI StrG gilt auch dann, wenn die Sondernutzung unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht;
    § 114 S. 2 VwGO, ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, ist zunächst eine Frage des materiellen Rechts und des Verwaltungsverfahrensrechts;
    §§ 24 I, 44 II GemO, Richtlinien, welche die Ermessenspraxis der Gemeinde bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 16 StrG) mit der Folge einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG) bestimmen sollen, müssen vom Gemeinderat gefaßt werden, Ermessensfehler (§ 40 VwVfG), wenn sich die Verwaltung auf solche von ihr selbst erlassene Richtlinien stützt

  • BVerwG, Straftäter mit jugoslawischer und griechischer Staatsangehörigkeit, 7.12.99 (BVerwGE 110, 140) 
    § 45 AuslG, Ausweisung trotz mangelnder Kenntnisse der Sprache des Ziellandes: § 46 Nr. 2 AuslG, § 12 AufenthG/EWG, Art. 39, 46 EG, Abwägung nach § 45 II AuslG;
    § 8 II 3 AuslG verdrängt (als Spezialregelung) § 49 LVwVfG, nicht jedoch § 48 LVwVfG;
    (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: § 12 AufenthG/EWG, Nichtberücksichtigung von getilgten Straftaten gem. § 51 BZRG, Nichtberücksichtigung von Strafverfahren, die gem. § 153 StPO eingestellt worden sind;
    Sperrwirkung des § 8 II 2 AuslG gilt auch für das AufenthG/EWG (§ 15 AufenthG/EWG), Unanwendbarkeit des § 8 II 4 AuslG wegen Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrecht (Art. 10 EG): keine Pflicht des EG-Ausländers, vor Erteilung einer EG-Aufenthaltserlaubnis auszureisen;
    § 40 VwVfG, § 114 VwGO, zur Zulässigkeit einer "Doppelbegründung" einer Ermessensentscheidung, wenn die Behörde sich nicht festlegen will, ob es sich um eine Regelausweisung (§ 47 II AuslG) handelt;
    Abgrenzung zwischen im Revisionsverfahren unzulässiger Klageänderung (§ 142 I VwGO, vgl. auch § 168 S. 1 SGG, § 123 I FGO) und zulässiger Klageerweiterung (§ 173 VwGO iVm § 264 ZPO, vgl. auch § 99 III SGG)

  • BVerwG, Rallye, 13.3.97 (NVwZ 1998, 1300)
    §§ 29 I, 46 II 1 StVO, repressives Verbot, § 40 VwVfG, Ermessensfehlgebrauch

  • OVG NRW, Pressekonferenz australischer Premierminister, 22.12.93 (DVBl 1994, 541)
    § 113 I 4 VwGO;
    Art. 8 I GG, § 3 BannmG (Bund), repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, § 40 VwVfG, Ermessensreduzierung auf Null

  • VGH, nachträgliches Halteverbot, 17.9.90 (NJW 1991, 1698)
    § 25 LVwVG, § 41 III 2 VwVfG, Wegfahrgebot, Wirksamkeit, § 8 I PolG;
    § 8 II PolG, § 81 I PolG aF, Ermessen, § 40 VwVfG, Nachschaupflicht;
    § 113 III VwGO

Literatur im Internet zu § 40 BVwVfG

Querverweise

Auf § 40 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
        § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 40 BVwVfG:
    BVwVfG
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 39 I 3 (Begründung des Verwaltungsaktes)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 47 III (Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes)

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