Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   

§ 114

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Rechtsprechung zu § 114 VwGO

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Querverweise

Auf § 114 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
Redaktionelle Querverweise zu § 114 VwGO:
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 40 (Ermessen) (zu § 114 S. 1)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 45 II (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern) (zu § 114 S. 2)
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