Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   
§ 114

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Rechtsprechung zu § 114 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, drehbarer Uhrenkandelaber, 6.7.01
    § 16 II LBO, § 33 II StVO, Werbeanlage in Nähe einer Ampel;
    § 16 VI StrG gilt auch dann, wenn die Sondernutzung unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht;
    § 114 S. 2 VwGO, ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, ist zunächst eine Frage des materiellen Rechts und des Verwaltungsverfahrensrechts;
    §§ 24 I, 44 II GemO, Richtlinien, welche die Ermessenspraxis der Gemeinde bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 16 StrG) mit der Folge einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG) bestimmen sollen, müssen vom Gemeinderat gefaßt werden, Ermessensfehler (§ 40 VwVfG), wenn sich die Verwaltung auf solche von ihr selbst erlassene Richtlinien stützt

  • BVerwG, Straftäter mit jugoslawischer und griechischer Staatsangehörigkeit, 7.12.99 (BVerwGE 110, 140) 
    § 45 AuslG, Ausweisung trotz mangelnder Kenntnisse der Sprache des Ziellandes: § 46 Nr. 2 AuslG, § 12 AufenthG/EWG, Art. 39, 46 EG, Abwägung nach § 45 II AuslG;
    § 8 II 3 AuslG verdrängt (als Spezialregelung) § 49 LVwVfG, nicht jedoch § 48 LVwVfG;
    (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: § 12 AufenthG/EWG, Nichtberücksichtigung von getilgten Straftaten gem. § 51 BZRG, Nichtberücksichtigung von Strafverfahren, die gem. § 153 StPO eingestellt worden sind;
    Sperrwirkung des § 8 II 2 AuslG gilt auch für das AufenthG/EWG (§ 15 AufenthG/EWG), Unanwendbarkeit des § 8 II 4 AuslG wegen Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrecht (Art. 10 EG): keine Pflicht des EG-Ausländers, vor Erteilung einer EG-Aufenthaltserlaubnis auszureisen;
    § 40 VwVfG, § 114 VwGO, zur Zulässigkeit einer "Doppelbegründung" einer Ermessensentscheidung, wenn die Behörde sich nicht festlegen will, ob es sich um eine Regelausweisung (§ 47 II AuslG) handelt;
    Abgrenzung zwischen im Revisionsverfahren unzulässiger Klageänderung (§ 142 I VwGO, vgl. auch § 168 S. 1 SGG, § 123 I FGO) und zulässiger Klageerweiterung (§ 173 VwGO iVm § 264 ZPO, vgl. auch § 99 III SGG)

  • BVerwG, Grünbrache-Zuschuß, 16.6.97 (NJW 1998, 2233)
    § 39 I 3 VwVfG, grds. keine besondere Begründungspflicht bei Ausübung von "gelenktem/intendiertem Ermessen" (Bsp: § 48 II 4 VwVfG), bei Zweckverfehlung von Subventionen kann Ermessen fehlerfrei in der Regel nur durch Widerruf der Zuschußentscheidung ausgeübt werden, § 6 I HGrG;
    § 114 S. 2 VwGO, Abgrenzung von "Ergänzung" und "Nachholung" einer Ermessenbegründung

  • BVerwG, Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung, 26.4.79 (BVerwGE 58, 45)
    Art. 20 III GG, ausreichende Rechtsgrundlage für Subventionen ist der Haushaltsplan, die Gerichte sind nicht befugt, Subventionsrichtlinie unmittelbar anzuwenden und auszulegen, maßgeblich ist allein die Rechtsgrundlage i.V.m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), analoge Anwendung von § 114 VwGO

Querverweise

Auf § 114 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
Redaktionelle Querverweise zu § 114 VwGO:
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 40 (Ermessen) (zu § 114 S. 1)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 45 II (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern) (zu § 114 S. 2)

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