Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
§ 45
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird;
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Rechtsprechung zu § 45 LVwVfG

9 Entscheidungen zu § 45 LVwVfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 45 LVwVfG

Querverweise

Auf § 45 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    LVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 38 (Zusicherung)
     
      Rechtsbehelfsverfahren
        § 80 (Erstattung von Kosten im Vorverfahren)
    Straßengesetz (StrG)
      Allgemeine Bestimmungen
        Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 LVwVfG:
    LVwVfG
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Verfahrensgrundsätze
          § 28 (Anhörung Beteiligter) (zu 45 I Nr. 3, III)
     
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 39 (Begründung des Verwaltungsaktes) (zu 45 I Nr. 2, III)
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 58 (zu 45 III)
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 70 (zu 45 III)
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 114 S. 2 (zu 45 II)

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