Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
| 1. | wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; | |
| 2. | wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; | |
| 3. | wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; | |
| 4. | wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; | |
| 5. | um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. |
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
| 1. | wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; | |
| 2. | wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. |
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Rechtsprechung zu § 49 LVwVfG
12 Entscheidungen zu § 49 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2006 - 8 S 1827/06
Antrag auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.1996 - 8 S 1511/96
Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH für Klagen auf Widerruf ...
- BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99
Ausländerrecht
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.1993 - 9 S 1386/91
Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit; Vorrang des BÄO § 5 Abs 2 S ...
- BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08
Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2001 - 3 S 2413/00
Verfahrensrecht - Schließt Freistellungsklausel einen späteren Widerruf aus?
- VG Freiburg, 16.10.2003 - 4 K 18/02
Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und Befristung der Ausweisungswirkungen
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.1991 - 9 S 2811/90
Widerruf der Zulassung eines Schlachtbetriebs für den innergemeinschaftlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.1985 - 9 S 1280/85
Widerruf der Genehmigung zur Führung eines ausländischen Ehrengrades
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.1983 - 9 S 565/82
Zur Aufhebung der Zulassung für einen Studiengang
- VG Karlsruhe, 05.08.2008 - 11 K 4350/07
Widerruf einer Waffenbesitzkarte
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 13 S 2512/93
Rücknahme einer rechtswidrig befristeten Aufenthaltserlaubnis-EG nach VwVfG BW § ...
Literatur im Internet zu § 49 LVwVfG
Querverweise
- LVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Bausachverständigenverordnung (BauSVO)
- § 5 (Erlöschen und Widerruf der Anerkennung)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik
- § 14 (Erlöschen und Widerruf der Anerkennung)
- Rettungsdienstgesetz (RDG )
- Finanzierung des Rettungsdienstes
- § 27 (Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung)
- Rettungsdienstgesetz (RDG )
- Genehmigungsverfahren
- § 21 (Rücknahme und Widerruf der Genehmigung)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Benutzung der öffentlichen Straßen
- § 16 V (Sondernutzung)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verkehrsvorschriften
- § 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 58 IV (Baugenehmigung) (zu § 49 II 1 Nr. 1)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 12 (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen) (zu 49 II 1 Nr. 1)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Sicherung des Wasserabflusses
- Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
- § 76 IV (Genehmigung) (zu § 49 II 1 Nr. 1)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
- § 67 II 2 (Anerkennung von Naturschutzvereinen)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 21 (Widerruf der Genehmigung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 2 (zu § 49 VI 3)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 10 (Bestellung der Beamtenbeisitzer) (zu § 49 VI 3)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Gerichte
- § 3 Nr. 1 (Landgerichte) (zu § 49 VI 3)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 V 2 (Erlaubnis)
- Gentechnikgesetz (GenTG)
- § 20 I
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