Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7)   
§ 3
Landgerichte

Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1. für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
2. für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.

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Literatur im Internet zu § 3 AGGVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 AGGVG:
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Eigentumsverhältnisse der Gewässer
        § 9a VI (Entschädigung, Wiederherstellung) (zu § 3 Nr. 1)
     
      Zuständigkeit und Verfahren
        Verfahren
          Besondere Bestimmungen
            § 112 IV 2 (Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren) (zu § 3 Nr. 1)

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