Ausführungsgesetz GVG
| 1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7) |
Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
| 1. | für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, | |
| 2. | für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben. |
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 AGGVG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49 VI 3 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) (zu § 3 Nr. 1)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Entschädigung
- § 58 (Rechtsweg) (zu § 3 Nr. 1)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Eigentumsverhältnisse der Gewässer
- § 9a VI (Entschädigung, Wiederherstellung) (zu § 3 Nr. 1)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Verfahren
- Besondere Bestimmungen
- § 112 IV 2 (Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren) (zu § 3 Nr. 1)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- § 41 (zu § 3 Nr. 1)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 II
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 III
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