Rettungsdienstgesetz
| 3. Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 15 - 22) |
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 16 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 nicht mehr gegeben sind. Die Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung der Genehmigungsbehörde
| 1. | die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder | |
| 2. | den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. |
(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
| 1. | gegen Auflagen verstoßen wird, | |
| 2. | der Unternehmer die ihm obliegenden arbeitsschutzrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. |
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.
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