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   VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20   

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VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20 (https://dejure.org/2021,34778)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 05.08.2021 - 5 K 3006/20 (https://dejure.org/2021,34778)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 05. August 2021 - 5 K 3006/20 (https://dejure.org/2021,34778)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (58)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
    Für eine dahingehende Auslegung des Regelungsgehalts spricht nicht zuletzt, dass das Landratsamt weder den Sofortvollzug auf die Zielwertbestimmung erstreckt hat noch insoweit bereits Zwangsmittel angedroht hat, sondern vielmehr ohnehin in Nummer 3 der Anordnung eine gesonderte Anschlussentscheidung auf der Grundlage im Sanierungsbetrieb gewonnener fachtechnischer Erkenntnisse angekündigt hat; ferner kann die Sanierung mit der bislang verfügten Betriebsdauer der Anlage ohnehin nicht abgeschlossen werden, vielmehr wird gerade zur weiteren Betriebsdauer und zum Sanierungsumfang unter Berücksichtigung der dann erst valide zu beurteilenden Relation von Aufwand und Zielerreichungsgrad eine weitere Festlegung erforderlich werden, die unter Umständen auch mit Blick auf Verhältnismäßigkeitsaspekte Zugeständnisse bzw. Kompromisse bei den Zielwerten enthalten könnte (zur Verpflichtung der Behörde, während der "Laufzeit" einer Sanierungsanordnung mit begrenzter, aber ggf. jahrzehntelanger Dauerwirkung diese "unter Kontrolle" zu halten, namentlich etwa neueren Erkenntnissen zur Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung - ggf. mit einer Änderung des ursprünglichen Sanierungszielwerts - fortlaufend Rechnung zu tragen: OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris).

    Auch das Fehlen eines Trinkwassergrenzwerts in der Anlage 2 zu § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, BGBl. I 2016, 477) lässt sich nicht als Beleg gegen die Schädlichkeit der Bodenveränderung anführen, weil dies nicht Ausdruck angenommener Unbedenklichkeit von PFC/PFT ist, sondern vielmehr der unvollständigen Datenlage geschuldet sein dürfte, die eine abschließende verbindliche Bewertung bislang nicht erlaubt (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; ferner: OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288 sowie vorgehend VG Arnsberg, Urteil vom 22.06.2009 - 14 K 2826/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 05.12.2018 - 20 A 499/16 -, ZUR 2019, 370; VG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2011 - 2 B 4/11 -, juris).

    Insoweit ist die Störerauswahl geprägt durch die in einem ersten Schritt vorzunehmende ordnungsgemäße Störerermittlung, d. h. die zutreffende Eruierung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, und sodann durch die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Auswahlentscheidung im engeren Sinne, d. h. die Reduzierung der Handlungs- und Zustandsverantwortlichkeit auf den- oder diejenigen, der oder die nach allgemeinen, im Polizei- und Ordnungsrecht seit langem anerkannten Grundsätzen der Gefahrenabwehr zu einer Beseitigung der Gefahr am ehesten in der Lage ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2016 - 17 K 3089/15 -, juris).

    Ergreift eine Behörde Maßnahmen, um die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebenden Pflichten zu konkretisieren, ergibt sich die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zudem unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG (OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris).

    Dann aber kann der Gesichtspunkt der Kostenbelastung pro Kilogramm Schadstoffbeseitigung die - hier zunächst verfügte - Errichtung der Sanierungsanlage und die Aufnahme des Sanierungsbetriebs nicht grundsätzlich in Zweifel ziehen, sondern allenfalls, aber immerhin die (wohl erst) nachfolgend durch die abschließende und verbindliche Endfestlegung zu erreichender Sanierungszielwerte zu beantwortende Frage betreffen, bis wann bzw. zu welchem Schwellenwert die Sanierung dem Pflichtigen individuell zumutbar ist (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris).

    In der Literatur werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. nur die Darstellung bei OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris, m.w.N., sowie nachgehend - ohne Positionierung zur Rechtsfrage - BVerwG, Beschluss vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 -, juris; zur Übertragung auf den Pächter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt: OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; zum Gesamtrechtsnachfolger: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605).

    Zumindest in einem solchen Fall kann unabhängig davon, ob dem Betroffenen das Gefährdungspotential seines Handelns bekannt war oder nicht, für eine bereits mit der Sanierungsanordnung zu treffende Begrenzung der Kostenpflicht des sachnäheren Verursachers (ggf. zu Lasten der Allgemeinheit) kein Raum sein (vgl. auch hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris).

    Hier ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die zu treffende Entscheidung über die Inanspruchnahme (auch) der Geschäftsführer Elemente sowohl auf Tatbestandsseite aufweist, zu denen Vorbringen der Antragsteller zu 2) und 3) von Relevanz hätte sein können (tatsächliche und nicht nur gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Abläufe im Unternehmen, etwa nach den diesbezüglichen Maßgaben der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris, und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 -, juris), wie auch die Rechtsfolgenseite hätte betreffen können, weil schließlich gerade eine Ermessensentscheidung über die Störerauswahl zu treffen war (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 46, Rn. 51 a.E.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09

    Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung; Vorgabe von

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
    Die Vollstreckung der Verfügung setzt ihre Bestimmtheit voraus (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455, m.w.N.).

    Dabei kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und mit Blick auf die gesetzliche Systematik des Bundesbodenschutzgesetzes mit seinen gestuften, auf die Herausarbeitung einzelner geeigneter Maßnahmen angelegten Verfahrensschritten (orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplan, Sanierungsanordnung, vgl. §§ 9 Abs. 1 und 2, 13, 14, 10 BBodSchG) eine verbindliche Festlegung eines Sanierungsendziels unter Umständen gerade dann ausscheiden, wenn - wie zumindest vordergründig auch hier - gerade wegen des behördlicherseits ggf. nachvollziehbar eingeschlagenen Wegs eines schrittweisen, zukunftsoffenen Vorgehens ein solches Ziel mit den bis auf Weiteres (lediglich) angeordneten Teilmaßnahmen nicht erreicht werden kann (zu alledem vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455, dort allerdings zu einer Sanierungsanordnung ohne vorherige Erstellung eines Sanierungsplans).

    Jedenfalls aber spricht hier auch vieles dafür, die nähere Bestimmung von Sanierungszielwerten in Nummer 7 der streitigen Anordnung nur als "perspektivische Ankündigung eines angestrebten Sanierungszustandes" (in der Diktion des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455) zu qualifizieren.

    Es trifft zwar zu, dass eine Sanierungszielwertbestimmung grundsätzlich einer hinreichenden einzelfallbezogenen Ableitung bedarf, die sich auch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen muss, und dass Geringfügigkeitsschwellenwerte aus dem insoweit herangezogenen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 21.08.2018 lediglich als Ausgangspunkt hierfür taugen, die Ableitung und Festlegung von Sanierungszielen selbst aber nicht zu ersetzen oder zu erübrigen vermögen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455).

    Ein zwingender innerer Zusammenhang zwischen der mit dem Bescheid vom 12.08.2020 zunächst nur verfügten Teilmaßnahme und einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit - unterstellt - bereits endgültig verfügter Sanierungszielwerte, der bereits die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Teilmaßnahme begründen könnte (vgl. abermals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455), kann mit Blick auf dieses Zusammenspiel der Regelungen in Nummern 3 und 7 des Tenors wohl gerade nicht angenommen werden.

    Danach kommt nämlich auch eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks überschreitet, in Betracht, u.a. wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat, wobei in diesen Fällen - für den Eigentümer als Zustandsstörer - jedoch keine unbegrenzte Einstandspflicht entsteht und zumindest Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht, außer Acht bleiben kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; VG Bremen, Urteil vom 02.02.2017 - 5 K 420/15 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris).

    Nachdem die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1) als Verhaltensstörerin demnach im Eilverfahren nicht beanstandet wird, bedurfte es im Tenor des angefochtenen Bescheids voraussichtlich auch keines Vorbehalts einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung (Kostenvorbehalt; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2021 - 10 S 1071/20 -, juris; Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris) und auch sonst kann die Kostenbelastung als solche die Rechtswidrigkeit der zur Sanierung für die ersten drei Jahre verpflichtenden Grundverfügung auf der Primärebene nicht begründen.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 10 S 2210/12

    Zur Verpflichtung eines Sanierungsverantwortlichen durch die Bodenschutz- und

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
    Über diese - für den bloßen Zustandsstörer in der Höhe aus verfassungsrechtlichen Gründen begrenzte (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254) - Haftung hinaus dürfte die Antragstellerin zu 1) aber wohl auch zu Recht als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG und damit als Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden.

    Die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in Betracht kommenden Sanierungsverantwortlichen ist für die Ermessensentscheidung der Bodenschutzbehörde mithin immer dann erforderlich, wenn sie sich bei der Störerauswahl - nach dem oben Gesagten in zulässiger Weise - von dem Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem primären Gesichtspunkt der Effektivität des behördlichen Handelns leiten lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254).

    Denn der Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenbeseitigung ist als primärer Anknüpfungspunkt anerkannt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254; Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2020 - OVG 11 N 118.16 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 02.02.2017 - 5 K 420/15 -, juris) und die darauf bezogenen Ausführungen des Landratsamts treffen in der Sache zu.

    Der Verhaltensstörer - und als solcher ist die Antragstellerin zu 1) nach den obigen Darlegungen voraussichtlich anzusehen - hat im Gegensatz zum (bloßen) Zustandsstörer grundsätzlich für sein Gefahr verursachendes Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen unbeschränkt einzustehen; während die Zustandsverantwortlichkeit in der Regel mit dem Verlust des Eigentums oder der Sachherrschaft endet und den sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG ergebenden Grenzen unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254), gelten diese Einschränkungen beim Verhaltensstörer nicht.

    In letzterem Zusammenhang wäre etwa auch nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen, dass beispielsweise Fragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller zu 2) und 3) auch für die Beantwortung der Frage hätten (mit) bedeutsam sein können, ob sie seitens des Landratsamts bereits auf der Primärebene der Sanierung in Anspruch genommen werden sollten; je nach diesbezüglicher Darlegung der wirtschaftlichen Situation hätte sich das Landratsamt hypothetisch ggf. auch - zulässigerweise - im Rahmen seiner Ermessensausübung entscheiden können (nicht: müssen), neben dem primären Gesichtspunkt der Effektivität behördlichen Handelns auch auf der Primärebene der Störerauswahl bereits den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung einfließen zu lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
    Ferner darf die Behörde bereits auf der Primärebene den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung berücksichtigen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2020 - OVG 11 N 118.16 -, juris).

    Die letztverbindliche Klärung dieser Fragen vermag jedoch das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren nicht zu leisten (zur Störerauswahl bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189, unter Verweis auf Beschluss vom 25.10.1999 - 8 S 2407/99 -, VBlBW 2000, 154; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris).

    Auch soweit die Antragstellerin zu 1) eine Verhaltensverantwortlichkeit der Behörden durch Unterlassen (nach dem Löscheinsatz) geltend macht, weil diese trotz Kenntnis vom abstrakt umweltgefährdenden Schaummitteleinsatz unmittelbar danach keine Erkundungsuntersuchungen vorgenommen haben oder der Frage einer Grundwassergefährdung nachgegangen wären (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189), rechtfertigt dies im Eilverfahren keine andere Beurteilung.

    Denn der Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenbeseitigung ist als primärer Anknüpfungspunkt anerkannt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254; Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2020 - OVG 11 N 118.16 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 02.02.2017 - 5 K 420/15 -, juris) und die darauf bezogenen Ausführungen des Landratsamts treffen in der Sache zu.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2017 - 16 A 1920/09

    Bodensanierung durch den Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
    Für eine dahingehende Auslegung des Regelungsgehalts spricht nicht zuletzt, dass das Landratsamt weder den Sofortvollzug auf die Zielwertbestimmung erstreckt hat noch insoweit bereits Zwangsmittel angedroht hat, sondern vielmehr ohnehin in Nummer 3 der Anordnung eine gesonderte Anschlussentscheidung auf der Grundlage im Sanierungsbetrieb gewonnener fachtechnischer Erkenntnisse angekündigt hat; ferner kann die Sanierung mit der bislang verfügten Betriebsdauer der Anlage ohnehin nicht abgeschlossen werden, vielmehr wird gerade zur weiteren Betriebsdauer und zum Sanierungsumfang unter Berücksichtigung der dann erst valide zu beurteilenden Relation von Aufwand und Zielerreichungsgrad eine weitere Festlegung erforderlich werden, die unter Umständen auch mit Blick auf Verhältnismäßigkeitsaspekte Zugeständnisse bzw. Kompromisse bei den Zielwerten enthalten könnte (zur Verpflichtung der Behörde, während der "Laufzeit" einer Sanierungsanordnung mit begrenzter, aber ggf. jahrzehntelanger Dauerwirkung diese "unter Kontrolle" zu halten, namentlich etwa neueren Erkenntnissen zur Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung - ggf. mit einer Änderung des ursprünglichen Sanierungszielwerts - fortlaufend Rechnung zu tragen: OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris).

    Auch das Fehlen eines Trinkwassergrenzwerts in der Anlage 2 zu § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, BGBl. I 2016, 477) lässt sich nicht als Beleg gegen die Schädlichkeit der Bodenveränderung anführen, weil dies nicht Ausdruck angenommener Unbedenklichkeit von PFC/PFT ist, sondern vielmehr der unvollständigen Datenlage geschuldet sein dürfte, die eine abschließende verbindliche Bewertung bislang nicht erlaubt (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; ferner: OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288 sowie vorgehend VG Arnsberg, Urteil vom 22.06.2009 - 14 K 2826/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 05.12.2018 - 20 A 499/16 -, ZUR 2019, 370; VG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2011 - 2 B 4/11 -, juris).

    In der Literatur werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. nur die Darstellung bei OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris, m.w.N., sowie nachgehend - ohne Positionierung zur Rechtsfrage - BVerwG, Beschluss vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 -, juris; zur Übertragung auf den Pächter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt: OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; zum Gesamtrechtsnachfolger: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605).

    Danach kommt nämlich auch eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks überschreitet, in Betracht, u.a. wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat, wobei in diesen Fällen - für den Eigentümer als Zustandsstörer - jedoch keine unbegrenzte Einstandspflicht entsteht und zumindest Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht, außer Acht bleiben kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; VG Bremen, Urteil vom 02.02.2017 - 5 K 420/15 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
    Über diese - für den bloßen Zustandsstörer in der Höhe aus verfassungsrechtlichen Gründen begrenzte (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254) - Haftung hinaus dürfte die Antragstellerin zu 1) aber wohl auch zu Recht als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG und damit als Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden.

    Der Verhaltensstörer - und als solcher ist die Antragstellerin zu 1) nach den obigen Darlegungen voraussichtlich anzusehen - hat im Gegensatz zum (bloßen) Zustandsstörer grundsätzlich für sein Gefahr verursachendes Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen unbeschränkt einzustehen; während die Zustandsverantwortlichkeit in der Regel mit dem Verlust des Eigentums oder der Sachherrschaft endet und den sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG ergebenden Grenzen unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254), gelten diese Einschränkungen beim Verhaltensstörer nicht.

    Ohnehin hat das Landratsamt in diesem Zusammenhang auch und gerade darauf Bezug genommen, dass das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen worden sei, was die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1; Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvR 83/97 -, NVwZ 2001, 65).

  • VG Karlsruhe, 09.12.2014 - 6 K 2682/12

    Rechtswidrigkeit einer erlassenen Sanierungsanordnung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
    Die letztverbindliche Klärung dieser Fragen vermag jedoch das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren nicht zu leisten (zur Störerauswahl bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189, unter Verweis auf Beschluss vom 25.10.1999 - 8 S 2407/99 -, VBlBW 2000, 154; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris).

    Danach kommt nämlich auch eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks überschreitet, in Betracht, u.a. wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat, wobei in diesen Fällen - für den Eigentümer als Zustandsstörer - jedoch keine unbegrenzte Einstandspflicht entsteht und zumindest Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht, außer Acht bleiben kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; VG Bremen, Urteil vom 02.02.2017 - 5 K 420/15 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris).

    Nachdem die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1) als Verhaltensstörerin demnach im Eilverfahren nicht beanstandet wird, bedurfte es im Tenor des angefochtenen Bescheids voraussichtlich auch keines Vorbehalts einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung (Kostenvorbehalt; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2021 - 10 S 1071/20 -, juris; Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris) und auch sonst kann die Kostenbelastung als solche die Rechtswidrigkeit der zur Sanierung für die ersten drei Jahre verpflichtenden Grundverfügung auf der Primärebene nicht begründen.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
    Eine ordnungsgemäße Anhörung muss dabei den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass der Adressat erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, BVerwGE 168, 63; BVerwG, Beschluss vom 17.08.2017 - 9 VR 2.17 -, juris; Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205).

    Eine Heilung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205).

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
    Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen als solche nicht (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199, m.w.N.; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 45, Rn. 93).

    Es ist nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass der Antragsgegner ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (zur hierfür anzustellenden hypothetischen Betrachtung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199; Urteil vom 09.08.2007 - 1 C 47.06 -, BVerwGE 129, 162).

  • BVerwG, 23.04.2020 - 3 C 16.18

    Versandhandel mit Arzneimitteln umfasst auch das Einsammeln von Rezepten und

    Auszug aus VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20
    Eine ordnungsgemäße Anhörung muss dabei den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass der Adressat erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, BVerwGE 168, 63; BVerwG, Beschluss vom 17.08.2017 - 9 VR 2.17 -, juris; Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205).

    Zwar mögen damit Gegenstand und Inhalt der beabsichtigten Maßnahme noch hinreichend klar bezeichnet gewesen sein, weil auch den Antragstellern zu 2) und 3) als damaligen Geschäftsführern der Antragstellerin zu 1) die umfängliche Vorgeschichte von den ersten Sanierungsuntersuchungen bis hin zur Erstellung des Sanierungsplans bekannt gewesen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, BVerwGE 168, 63, aber etwa auch HessVGH, Urteil vom 27.02.2013 - 6 C 824/11.T -, ZUR 2013, 367).

  • VGH Hessen, 04.07.2012 - 6 C 824/11

    Feststellungsinteresse bei beabsichtigter Erhebung eines Zivilprozesses

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15

    Sanierung von Altlasten gemäß §§ 4, 10 BBodSchG

  • VG Bremen, 02.02.2017 - 5 K 420/15

    Anordnung wegen Grundwasserverunreinigung durch LHKW - Bundes-Bodenschutzgesetz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 11 N 118.16

    Ordnungsrecht: Klage gegen eine im Wege der Ersatzvornahme vollzogene Anordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 5 S 2180/89

    Keine Kostentragungspflicht für durchgeführte Ersatzvornahme bei Aussetzung von

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2005 - 10 S 644/05

    Begründungserfordernis bei Sofortvollzug; abstrakte nachträgliche Auflage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20

    Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1989 - 5 S 721/88

    Störerauswahl - Tatsachenermittlung bei Ausübung des Auswahlermessens

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1992 - 1 S 2727/91

    Ersatz von Feuerwehrkosten bei Sinken eines Schiffes; Störerauswahl

  • VGH Hessen, 21.01.2020 - 8 B 2370/19

    Streitwert eines Bürgerbegehrens

  • VGH Bayern, 10.08.2016 - 22 C 16.1334

    Streitwertfestsetzung nach dem Auffangwert bei Anfechtungsklage gegen

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2019 - 1 OA 121/19

    Rechtsgemeinschaft; Streitgegenstand; Streitwert

  • BGH, 14.06.2018 - III ZR 54/17

    Zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 1 U 146/14

    Der Einsatz von umweltschädlichem Löschschaum

  • BVerwG, 18.04.2017 - 9 B 54.16

    Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG;

  • BVerwG, 17.08.2017 - 9 VR 2.17

    Vorarbeiten; Vorbereitung der Planung; Vorbereitung der Baudurchführung; Boden-

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

  • LG Düsseldorf, 02.08.2016 - 7 O 242/15

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Feststellung einer Verpflichtung zur Leistung

  • BVerwG, 20.12.2013 - 7 B 18.13

    Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Kassel zum Kernkraftwerk Biblis rechtskräftig

  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Durchführung bodenschutzrechtlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - 20 A 499/16

    Zulassung der Verfüllung der Polder 4 und 5 als die durch die Abgrabung von Kies

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 10 S 2351/06

    Einschreitenspflicht der Bodenschutzbehörde; Anordnung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2011 - 20 A 1181/10

    Chemieunternehmen aus Iserlohn war für die Entsorgung von kontaminiertem

  • BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97

    Zur Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers für Altlastensanierung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 1131/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung von bodenschutzrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15

    Anordnung von bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - 1 S 2525/05

    Streitwert bei subjektiver Klagehäufung gegen die in einer Allgemeinverfügung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19

    Entfernung eines Beschlusses aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1996 - 10 S 2163/95

    Haftung für Altlasten: polizeiliche Inanspruchnahme des Zustandsstörers bei

  • VG Düsseldorf, 29.07.2016 - 17 K 3089/15

    Störerauswahl im Bodenschutzrecht kann sich nach Effektivität der

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 2407/99

    Altlastenbeseitigung - Störerauswahl: Berücksichtigung des Streits um die

  • OVG Saarland, 13.08.2020 - 1 B 214/20

    Rücknahme einer Spielhallenerlaubnis infolge neuer Auswahlentscheidung;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.2021 - 10 S 1071/20

    Auslegung einer für sofort vollziehbar erklärten Altlastensanierungsanordnung

  • BVerwG, 22.12.1980 - 4 B 193.80

    Inanspruchnahme eines Störers - Durchführung notwendiger Sicherungsmaßnahmen -

  • OVG Thüringen, 31.07.2003 - 4 ZEO 937/99

    Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der

  • VG Arnsberg, 22.06.2009 - 14 K 2826/08

    Kausalitätsnachweis für ein erhöhtes Aufkommen perfluorierter organischer Tenside

  • VG Gelsenkirchen, 30.11.2020 - 19 K 5424/19

    Spielhalle; Auswahlentscheidung; Anhörung; Anhörungsmangel; Akteneinsicht;

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2002 - 3 E 3447/98

    Auslegung und Regelungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes

  • VG Lüneburg, 15.04.2011 - 2 B 4/11

    Hinreichender Gefahrenverdacht; Perfluorierte Tenside; Schädliche

  • VG Regensburg, 04.10.2010 - RO 8 K 09.02073

    Bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme eines zahlungsunfähigen Zustandsstörers

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1815/10

    Aktivierungsverbot bei selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern -

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 10 S 140/20

    Klagebefugnis der Gemeinde bezüglich der Verbindlichkeitserklärung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 1 S 2554/11

    Aufhebung einer Vollziehungsanordnung durch das Gericht wegen unzureichender

  • VG Würzburg, 19.11.2002 - W 4 K 01.887

    Maßgeblich für die Haftungsgrenze eines Zustandsstörers ist das gesamte

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21

    Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine

    Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. August 2021 - 5 K 3006/20 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2829/21

    Anforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungs- bzw.

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. August 2021 - 5 K 3006/20 - wird zurückgewiesen.
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