Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122) |
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Rechtsprechung zu § 108 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 1333 Entscheidungen zu § 108 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 108 VwGO bei ibr-online
- BVerwG, nicht angesprochene Zulässigkeitsbedenken, 9.12.99
§ 108 II VwGO, Überraschungsentscheidung bezüglich der Unzulässigkeit der (Festellungs-)Klage, Pflicht zur fallbezogenen Erörterung in der mündlichen Verhandlung, § 104 I VwGO
Literatur im Internet zu § 108 VwGO
Querverweise
Auf § 108 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 108 VwGO:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I (zu § 108 II)
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