Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 108

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Rechtsprechung zu § 108 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, nicht angesprochene Zulässigkeitsbedenken, 9.12.99
    § 108 II VwGO, Überraschungsentscheidung bezüglich der Unzulässigkeit der (Festellungs-)Klage, Pflicht zur fallbezogenen Erörterung in der mündlichen Verhandlung, § 104 I VwGO

Literatur im Internet zu § 108 VwGO

Querverweise

Auf § 108 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
Redaktionelle Querverweise zu § 108 VwGO:
    VwGO
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 138 Nr. 3 (zu § 108 II)
          § 138 Nr. 6 (zu § 108 I 2)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 108 VwGO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht