Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   

§ 108

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

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Querverweise

Auf § 108 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
Redaktionelle Querverweise zu § 108 VwGO:
    VwGO
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 138 Nr. 3 (zu § 108 II)
          § 138 Nr. 6 (zu § 108 I 2)
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