Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   
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Textdarstellung

  

§ 108
[Freie Beweiswürdigung; rechtliches Gehör]

(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Rechtsprechung zu § 108 VwGO

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Querverweise

Auf § 108 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
        Verfahren
          Gerichtsverfahren
            § 218 (Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur)

Redaktionelle Querverweise zu § 108 VwGO:

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