Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 36
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3. einem Vorbehalt des Widerrufs

oder verbunden werden mit

4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Rechtsprechung zu § 36 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Besucherparkplatz Trainingshalle, 24.9.01 
    die Aufhebung eines erst nachträglich rechtswidrig gewordenen Verwalungsakts erfolgt grds. nach § 49 VwVfG, nicht nach § 48 VwVfG, anders jedoch im Sonderfall eines Dauerverwaltungsakts (dann kommt es nicht auf die erhöhten Anforderungen wie Gefährdung des öffentlichen Interesses an);
    § 36 II Nr. 4 VwVfG, isolierte Aufhebung einer Auflage und Ersetzung durch eine neue, weniger nachbarschützende, Auflage

  • VGH, "Hobbyraum", 15.9.99
    § 6 I 2 LBO, Abgrenzung Nebenraum - Aufenthaltsraum, objektive Eignung, Unmaßgeblichkeit einer Auflage nach § 36 VwVfG für die Einordnung;
    § 6 IV LBO, erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange (hier bejaht, Fall einer Reduzierung auf Null)

  • BGH, Notkamin, 27.9.96 (NJW 1997, 55)
    baurechtliche Auflage (vgl. § 36 II Nr. 4 VwVfG) zugunsten der Nachbarn wirkt wie ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB mit der Folge eines zivilrechtlichen Abwehranspruchs (§ 1004 BGB analog)

  • VGH, Werbeverbotsauflage für politische Veranstaltung, 30.4.94 (VBlBW 1995, 17)
    Recht einer Partei auf Nutzung einer für politische Veranstaltungen gewidmeten Stadthalle (vgl. § 10 I GemO) aus Art. 21 GG iVm Art. 3 I GG, § 5 PartG;
    § 80 II Nr. 4 VwGO, eine konkludente Anordnung der aufschiebenden Wirkung gibt es nicht;
    ein Antrag nach § 80 V VwGO kann - jdf. bei Gefahr schneller Erledigung - schon vor Einlegung des Widerspruchs gestellt werden;
    § 36 I VwVfG, Auflagen sind bei der Zulassung zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (§ 10 I GemO) nur zur Sicherung des Widmungszwecks rechtmäßig

  • BGH, Ballettschule, 26.2.93 (BGHZ 122, 1) 
    baurechtliche Auflage (vgl. § 36 II Nr. 4 VwVfG) zugunsten der Nachbarn wirkt wie ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB mit der Folge eines zivilrechtlichen Abwehranspruchs (§ 1004 BGB analog), Verhältnis zu § 906 BGB;
    zur Bindung der Zivilgerichte an bestandskräftige Verwaltungakte;
    Klagemöglichkeit nach § 767 ZPO bei späterer Aufhebung der Auflage

  • BVerwG, bewaffneter Werkschutz im Atomkraftwerk, 19.1.89 (BVerwGE 81, 185)
    § 37 I VwVfG, § 36 II Nr. 4 VwVfG, Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine Auflage;
    Art. 19 IV GG, Beurteilungsspielraum der Verwaltung, unbestimmte Rechtsbegriffe

  • BVerwG, Pipeline-Ummantelung, 17.2.84 (NVwZ 1984, 366)
    § 36 II Nr. 4 VwVfG, § 113 I 1 VwGO, die isolierte Aufhebung einer Auflage setzt voraus, daß die mit ihr versehene Genehmigung ohne sie mit einem Inhalt weiterbestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht

Literatur im Internet zu § 36 BVwVfG

Querverweise

Auf § 36 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
        § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          § 31 (Fristen und Termine)
     
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 56 (Austauschvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 BVwVfG:
    BVwVfG
      Verwaltungsakt
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 49 II 1 Nr. 1 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) (zu 36 II Nr. 3)
          § 49 II Nr. 2, III Nr. 2 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) (zu 36 II Nr. 4)

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