Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 3 - Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes (§ 53)   

§ 53
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

 

Hinweis der Redaktion:

§ 53 wurde rückwirkend zum 1.1.2002 durch das u.g., am 28.6.2002 verkündete Gesetz neugefaßt. Vgl. § 102 für Altfälle. Die bisherige Gesetzesfassung hatte folgenden Wortlaut:

§ 53 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, so ist § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 53 BVwVfG

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Querverweise

Auf § 53 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Schlussvorschriften
        § 102 (Übergangsvorschrift zu § 53)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 BVwVfG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            §§ 194 ff (Gegenstand der Verjährung)
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 209 (Wirkung der Hemmung) (zu § 53 I)
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