Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
1Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. 2Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. 3Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 52 BVwVfG
260 Entscheidungen zu § 52 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 16.04.2021 - 3 A 224/19
Widerruf von gewerberechtlichen Erlaubnissen und Untersagung der Ausübung von ...
- VG Düsseldorf, 28.10.2021 - 14 L 2046/21
Aufhebung einer zuvor erteilten Befreiung von der Schutzhelmpflicht für ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2025 - 4 B 154/25
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bewachungsgewerbeerlaubnis wegen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 31.01.2025 - 1 L 2532/24
Inhabilität, führungslos, Unzuverlässigkeit, Bewachungsgerbe, Widerruf, ...
- VG Köln, 31.01.2025 - 1 L 2532/24
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2024 - 12 S 1696/23
Einziehung einer Aufenthaltskarte; Anordnung der sofortigen Vollziehung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 - 3 S 1958/23
Anfechtung der Rücknahme einer Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum ...
- VG Berlin, 13.07.2017 - 14 K 146.15
Widerruf einer Approbation als Zahnarzt
- VG München, 20.06.2023 - M 7 K 20.3708
(Wieder-)Erteilung eines Waffenscheins, Strafrichter im Ruhestand, Kein ...
- VG München, 10.01.2023 - M 7 S 22.3213
Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten
- VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10002/21
Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur ...
Querverweise
Auf § 52 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)