Bundes-Immissionsschutzgesetz
Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) 1Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. 2Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) 1Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
2Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. 3Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.
(2) 1Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. 2Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) 1Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. 2Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Abs. 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) 1Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. 3Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.12.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates | 30.11.2016 | |
02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 | |
01.03.2010 | Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt) | 11.08.2009 |
Rechtsprechung zu § 12 BImSchG
366 Entscheidungen zu § 12 BImSchG in unserer Datenbank:
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Immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Stilllegung eines Blockheizkraftwerks in ...
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Windkraftanlagen; Klage gegen Nebenbestimmung; Abschaltzeiten Fledermausschutz; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Cottbus, 20.03.2020 - 5 L 368/19
Immissionsschutzrecht
- VG Cottbus, 20.03.2020 - 5 L 368/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - 22 D 243/21
Bescheidungsklage; Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung; Genehmigung; ...
- VG Lüneburg, 07.05.2015 - 2 A 147/12
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- VG Lüneburg, 07.05.2015 - 2 A 210/12
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Ersatzgeld; Ersatzzahlung; Investitionskosten; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von ...
- OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
- OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 197/15
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme; Ersatzzahlung; Feldlerche; Kompensation; ...
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Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Nachsorgepflichten eines ...
Querverweise
Auf § 12 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 31 (Auskunftspflichten des Betreibers)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Planung
- § 27 (Ordnung der Beseitigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 BImSchG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 36 (Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 36 (Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt)