Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)   
   Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 10
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Rechtsprechung zu § 10 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 10 BVwVfG

Querverweise

Auf § 10 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
        § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 BVwVfG:
    BVwVfG
      Besondere Verfahrensarten
        Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
          §§ 71a ff (Anwendbarkeit) (zu 10 S. 2)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 10 BVwVfG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht