Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. 3Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) 1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. 2Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides statt § 27aBekanntmachung im Internet § 27bAuslegung von Dokumenten § 27cErörterung mit Verfahrens-
beteiligten oder der Öffentlichkeit § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30Geheimhaltung
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Rechtsprechung zu § 29 BVwVfG
871 Entscheidungen zu § 29 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 - 3 Kart 540/24
Anspruch eines Netzbetreiber auf Einsichtnahme in die Plausibilisierungsakten zur ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2026 - 13 B 350/26
- SG Duisburg, 28.02.2025 - S 49 U 125/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2026 - 13 B 226/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2026 - 7 S 1.26
Eilantrag - Akteneinsicht - Widerspruchsverfahren - Windenergie - Nachbar - ...
- OVG Sachsen, 16.06.2023 - 6 B 377/21 Corona
Antragsbefugnis; Beteiligter; Erledigungsstreit; Wettbewerber; Beihilfe; ...
- VG Neustadt, 10.03.2016 - 4 K 1136/15
Informationsfreiheitsrecht und Akteneinsicht; Rechtsweg
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2026 - 3 L 193/24
Informationszugangsanspruch des Insolvenzverwalters nach dem IFG gegen eine ...
- OVG Bremen, 15.06.2026 - 1 PA 131/24
Erfolglose PKH-Beschwerde, 1 PA 131/24, Beschluss vom 15.06.2026 - Akteneinsicht; ...
§ 29 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 29 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Akteneinsicht
Querverweise
Auf § 29 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 (Grundsatz)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 53 (Hinweise auf Verstöße)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 5d (Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
- § 63 (Mitwirkungsrechte)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 58 (Mitgliederakten)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 74a (Mitgliederakten)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 58a (Mitgliederakten)