Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Rechtsprechung zu § 29 BVwVfG
- 12 Entscheidungen zu § 29 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BFH, keine Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren, 4.6.03
§§ 1 ff AO, die Abgabenordnung enthält (anders als z.B. § 29 VwVfG für das allg. Verwaltungsverfahren und § 78 FGO für das finanzgerichtliche Verfahren) bewußt keine Vorschriften über die Akteneinsicht, was im Sinne einer Negativregelung zur Unanwendbarkeit des Landesdatenschutzrechts führt (vgl. § 2 V LDSG), lediglich Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung;
(Anm. der Redaktion: die Nichterörterung, warum zur Auslegung von Art. 12, 13 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist, dürfte einen Verstoß gegen Art. 234 EG darstellen)
- OLG Hamm, eingestelltes kartellamtliches Bußgeldverfahren, 17.5.01
§ 29 VwVfG, Nr. 85 RiStBV, nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens besteht ein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen ohne Darlegung eines berechtigten Interesses
Literatur im Internet zu § 29 BVwVfG
- § 29 BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 (Grundsatz)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Mitwirkung von Vereinen
- § 58 (Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannte Vereine)
Rechtsberatung
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