Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78) |
(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.
Rechtsprechung zu § 72 BVwVfG
- 13 Entscheidungen zu § 72 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 72 BVwVfG
Querverweise
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43 (Erfordernis der Planfeststellung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17 (Erfordernis der Planfeststellung)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- § 34 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)
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