Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 5 - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten (§§ 67 - 71) |
(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
Rechtsprechung zu § 70 WHG
22 Entscheidungen zu § 70 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Frankfurt/Oder, 16.08.2012 - 5 K 833/10
Wasserrecht
- VG Düsseldorf, 06.03.2012 - 17 K 888/11
- VG Aachen, 15.02.2013 - 7 K 1970/09
- VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 3 K 10.1269
Bewilligung; Planfeststellung; Rechte Dritter; Nachteile; unzureichende ...
- VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 3 K 10.1264
Bewilligung; Planfeststellung; Rechte Dritter; Nachteile; unzureichende ...
- VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 3 K 10.1263
Bewilligung; Planfeststellung; Rechte Dritter; Nachteile; unzureichende ...
- VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 3 K 10.1262
Bewilligung; Planfeststellung; Rechte Dritter; Nachteile; unzureichende ...
- VG München, 06.12.2011 - M 2 K 11.1557
Plangenehmigung; Beseitigung Bachverrohrung; Geh- und Fahrtrecht
- VG Düsseldorf, 14.09.2011 - 17 L 1377/11
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