Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)   

§ 71
Anhörung

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

Rechtsprechung zu § 71 VwGO

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Literatur im Internet zu § 71 VwGO

Querverweise

Auf § 71 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
          § 37t (Widerspruchsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 71 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 78 II
          § 79 I Nr. 2, II
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