Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) |
Rechtsprechung zu § 71 VwGO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerwG, erhöhter Ablösebetrag, 19.5.99 (NJW 1999, 3793)
§ 68 VwGO, reformatio in peius nur nach Anhörung, §§ 71, 79 II 2 VwGO;
§ 48 VwVfG, kein schutzwürdiges Vertrauen bei Einleitung eines Widerspruchsverfahrens
Literatur im Internet zu § 71 VwGO
- § 71 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 71 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 4 (Rechtsschutz)
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 6 (Rechtsschutz)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- § 37t (Widerspruchsverfahren)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 28 (Anhörung Beteiligter)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 28 (Anhörung Beteiligter)
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