Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 71
Anhörung

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

Rechtsprechung zu § 71 VwGO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, erhöhter Ablösebetrag, 19.5.99 (NJW 1999, 3793)
    § 68 VwGO, reformatio in peius nur nach Anhörung, §§ 71, 79 II 2 VwGO;
    § 48 VwVfG, kein schutzwürdiges Vertrauen bei Einleitung eines Widerspruchsverfahrens

Literatur im Internet zu § 71 VwGO

Querverweise

Auf § 71 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
          § 37t (Widerspruchsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 71 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 78 II
          § 79 I Nr. 2, II

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