Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) |
(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.
Rechtsprechung zu § 77 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 77 VwGO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 77 VwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 77 VwGO:
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 11 (Ausschluss von der Ausübung des Richteramts) (zu § 77 I)
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