Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 72

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Rechtsprechung zu § 72 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, "objektiv-rechtliche Rücknahme", 18.4.96 (BVerwGE 101, 64)
    §§ 68 ff. VwGO, Behörde hat bei einem begründeten Widerspruch ein Wahlrecht zwischen Abhilfe (§ 72 VwGO) und Rücknahme (§§ 50, 48 VwVfG), darf jedoch nicht vor der Kostenfolge (§ 80 I 1 VwVfG) "ausweichen"

Literatur im Internet zu § 72 VwGO

Querverweise

Auf § 72 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
          § 37t (Widerspruchsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 72 VwGO:
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Verwaltungsakt
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 43 II (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes)
     
      Rechtsbehelfsverfahren
        § 80 (Erstattung von Kosten im Vorverfahren)

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