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   FG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - 2 V 233/06   

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FG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - 2 V 233/06 (https://dejure.org/2007,9555)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.02.2007 - 2 V 233/06 (https://dejure.org/2007,9555)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Februar 2007 - 2 V 233/06 (https://dejure.org/2007,9555)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides bei Abweichung der Steuerfestsetzung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH); Bildung einer Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands bei Verpflichtung ...

  • Judicialis

    FGO § 69; ; EStG § 5 Abs. 1; ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3
    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Pressemitteilung)

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - 2 V 233/06
    Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004, BStBl II 2006, 866).

    Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen ESt-Bescheids 2004 sind vorliegend bereits deshalb gegeben, weil der Rechtsauffassung des Finanzamts die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 28. Juli 2004 (XI R 63/03, BStBl II 2006, 866) entgegensteht.

    Schwebende Geschäfte sind gegenseitige Verträge i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei --abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten-- noch nicht voll erfüllt sind (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 a.a.O. m.w.N. aus der Rspr.) Da die Bearbeitung von Versicherungsverträgen keine unwesentliche Nebenleistung ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1999 BStBl II 2000, 25 unter 1.c), war das jeweilige Vermittlungsgeschäft mit der Zahlung der Provision noch nicht abgeschlossen.

    Erfüllungsrückstand setzt nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag voraus (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 14.11.1989 - VII B 124/89

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftersuchens und Vorlageersuchens

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - 2 V 233/06
    Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH/NV 1990, 279, 280; 670m.w.N.).
  • BFH, 03.12.1991 - VIII R 88/87

    Zu den Voraussetzungen einer Pachterneuerungsrückstellung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - 2 V 233/06
    Die Tatsache, dass Lebensversicherungsverträge möglicherweise erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums zu bearbeiten sind, steht der Bildung einer Rückstellung dem Grunde nach ebenfalls nicht entgegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1991 BStBl II 1993, 89: 20 Jahre).
  • BFH, 14.10.1999 - IV R 12/99

    Gewinnrealisierung bei Provisionen eines Assekuradeurs

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - 2 V 233/06
    Schwebende Geschäfte sind gegenseitige Verträge i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei --abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten-- noch nicht voll erfüllt sind (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 a.a.O. m.w.N. aus der Rspr.) Da die Bearbeitung von Versicherungsverträgen keine unwesentliche Nebenleistung ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1999 BStBl II 2000, 25 unter 1.c), war das jeweilige Vermittlungsgeschäft mit der Zahlung der Provision noch nicht abgeschlossen.
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - 2 V 233/06
    Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH/NV 1995, 116).
  • BFH, 14.04.1994 - X B 146/93

    Verfahrensrecht; Aussetzung der Vollziehung bei einem Nichtanwendungserlaß

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - 2 V 233/06
    Denn dies würde folgerichtig voraussetzen, daß die Entscheidung des BFH in einer jeden ernstlichen Zweifel ausschließenden Weise falsch sein müsste (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 14. April 1994 BFH/NV 1994, 869).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2008 - 8 V 1535/08

    Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines

    Auch wenn dieses BMF-Schreiben - aus der Sicht der Verwaltung - geeignet sein mag, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auffassung des BFH zu begründen, kann es jedoch umgekehrt hierdurch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines von der höchstrichterlichen und inzwischen bestätigten Rechtsprechung des BFH bewusst abweichenden Steuerbescheids nicht ausräumen (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 9. Februar 2007 2 V 233/06, [...]; siehe auch BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2007 VII B 130/07, BFH/NV 2008, 231).
  • FG Hamburg, 12.10.2011 - 3 V 117/11

    Schätzung von Auslandsinvestmentfonds-Einkünften - Ernstliche Zweifel -

    Ein Schreiben des BMF kann jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines vom BFH bewusst abweichenden Steuerbescheides in aller Regel nicht ausräumen (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 09.02.2007, 2 V 233/06, Juris).
  • FG Hessen, 12.02.2009 - 1 K 24/08

    Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH durch das Urteil in BStBl II 2006, 866, entschieden, dass Versicherungsvertreter, die vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern zugleich auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhalten, für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden haben (ebenso z.B. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts - FG - vom 09.02.2007 2 V 233/06, Juris, Urteil des FG Münster vom 02.12.2008 9 K 4216/07 K, Juris).
  • FG Münster, 08.09.2010 - 6 K 1533/07

    Erfüllungsrückstand in Bezug auf Betreuung bereits abgeschlossener

    Auch die Finanzgerichte haben sich der skizzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in einer Vielzahl von Fällen im Grundsatz angeschlossen, auch wenn die Judikate naturgemäß unterschiedliche Ausführungen zum Nachweis und zum Umfang der Betreuungspflichten im jeweiligen Einzelfall enthalten (vgl. etwa FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 09.02.2007, 2 V 233/06, juris; FG Münster, Beschluss v. 01.06.2007, 11 V 1382/07 E, juris; FG Münster, Urteil v. 13.09.2007, 12 K 6087/04 E, EFG 2007, 1931; FG Niedersachsen, Beschluss v. 21.12.2007, 9 V 309/06, juris; FG München, Urteil v. 27.02.2008, 10 K 1237/07, EFG 2008, 931; FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.05.2008, 8 V 1535/08, EFG 2008, 1543; FG Niedersachsen, Beschluss v. 24.07.2008, 15 V 43/08, juris; FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454; FG München, Urteil v. 16.12.2008, 10 K 1954/07, EFG 2009, 562; FG Hessen, Urteil v. 12.02.2009, 1 K 24/08, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2010, 6 K 1570/07, juris).
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