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   OLG Koblenz, 12.10.2018 - 2 W 464/18   

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OLG Koblenz, 12.10.2018 - 2 W 464/18 (https://dejure.org/2018,51420)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2018 - 2 W 464/18 (https://dejure.org/2018,51420)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Oktober 2018 - 2 W 464/18 (https://dejure.org/2018,51420)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20

    Kostenfestsetzungsverfahren - Auseinanderfallen von Gerichts- und Anwaltskosten

    Ein derartiger Fall liegt hier vor - es handelt sich um eine Stufenklage mit späterer Erledigungserklärung durch den Kläger (siehe hierzu aus neuerer Zeit speziell zur Stufenklage z.B. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.10.2018 - 2 W 464/18 Tz 9 ff.; anschaulich auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.03.2013 - 3 WF 1/12 Tz 12 ff.; Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 33 Rn. 4 und Rn. 28).

    Demnach hätte die Rechtspflegerin den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorlegen müssen (BGH, Beschl. v. 27.03.2014 - IX ZB 52/13 Tz 4 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.10.2018 - 2 W 464/18 Tz 9; OLG Brandenburg, a.a.O., Tz 14); ob es hierzu einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 4 RVG analog, 148 ZPO bedurfte (was nicht unbedingt zwingend erscheint), bedarf keiner Entscheidung.

  • OLG Hamm, 17.12.2020 - 10 W 119/20

    Gebührenrecht

    Fällt die Terminsgebühr - wie hier - nur hinsichtlich der Auskunftsstufe an, sind für das Verfahren zwei Werte festzusetzen, zum einen hinsichtlich der Verfahrensgebühr der Wert nach dem höheren Zahlungsanspruch, zum anderen hinsichtlich der Terminsgebühr der Wert nach der geringer anzusetzenden Auskunftsstufe (vgl. OLG Koblenz, Beschl. vom 12. Oktober 2018 - 2 W 464/18 - Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschl. vom 16.03.2012 - 3 WF 1/12 Rn. 7; so auch OLG Jena, Beschl. vom 30.07.2012 - 1 WF 396/12, JurBüro 2013, 26 Rnrn.

    Ein Bruchteil von 1/5 (= 10.000 EUR) des Wertes des auf 50.000 EUR festgesetzten Leistungsanspruchs erscheint hier angemessen und steht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 -, juris; OLG Koblenz, Beschl. vom 12. Oktober 2018 - 2 W 464/18 -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 1639/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Wertfestsetzung für die

    Zu einer steckengebliebenen Stufenklage habe das OLG Koblenz (12.10.2018, 2 W 464/18) entschieden, dass zwei Werte festzusetzen seien, wenn nur auf der Auskunftsstufe ein Termin stattgefunden habe, wobei sich die Terminsgebühr nach der Auskunftsstufe und die Verfahrensgebühr nach dem höheren Zahlungsanspruch bemesse.

    Die Gegenauffassung geht davon aus, dass eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht zu erfolgen hat, da die Streitwertfestsetzung lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient, und greift in den genannten Fällen auf § 33 RVG zurück (so OLG München 13.12.2016, 15 U 2407/16, MDR 2017, 243; KG Berlin 02.03.2018, 26 W 62/17; OLG Koblenz 12.10.2018, 2 W 464/18, BeckRS 2018, 37487; OLG Dresden 16.01.2019, 8 W 8/19, MDR 2019, 510; OLG Rostock 08.01.2020, 4 W 25/19, MDR 2020, 374; Sommerfeldt in BeckOK-RVG, Stand: 01.03.2020, § 33 Rn 3c; Schneider aaO, Rn 60 f).

  • OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 12 W 2/21

    Kostenfestsetzung

    Die von den Beklagten in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des OLG München (Beschluss v. 16.10.2020 - 11 W 1436/20, juris) und des OLG Koblenz (Beschluss v. 12.10.2018 - 2 W 464/18) sind insoweit nicht einschlägig, da in den dortigen Fällen die Klage bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden war.
  • LSG Sachsen, 07.11.2022 - L 1 KR 240/19
    Sofern beim Rechtsanwalt im Vergleich zu den Gerichtsgebühren unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgebend sein können und sich Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig nach demselben Gegenstandswert richten wie die Gerichtsgebühren, bedingt dies daher - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht die Notwendigkeit der Bildung von Stufenstreitwerten bereits im Rahmen der nach § 63 Abs. 2 Satz GKG vorzunehmenden Festsetzung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 - L 11 KR 1639/20 B - juris Rn. 18 unter Verweis auf: OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 - juris; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.03.2018 - 26 W 62/17 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018 - 26 W 62/17 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.10.2018 - 2 W 464/18 - juris; OLG Dresden - Beschluss vom 16.01.2019 - 8 W 8/19 ; OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020 - 4 W 25/19 - juris).
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