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   OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21 - 7 OBL 38/21   

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https://dejure.org/2021,57961
OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21 - 7 OBL 38/21 (https://dejure.org/2021,57961)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2021 - 2 Ws 124/21 - 7 OBL 38/21 (https://dejure.org/2021,57961)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21 - 7 OBL 38/21 (https://dejure.org/2021,57961)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 112 StPO, Art 2 Abs 2 S 2 GG
    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und einer Verfahrensverzögerung von etwa 15 Wochen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Eingeschränkte Überprüfbarkeit von Haftentscheidungen hinsichtlich dringenden Tatverdachts durch Beschwerdegericht Fluchtgefahr bei Fluchtanreiz wegen hoher Straferwartung Beschleunigungsgebot in Haftsachen Abwägung von staatlichem Strafverfolgungsinteresse mit ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
    Verzögerungen fallen aber nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, da auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens - unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung - bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677; BVerfG NJW 2005, 2612; KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014, Az.: 4 Ws 21/14; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16).

    Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2005, Az.: 2 BvR 109/05; BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005, Az.: 2 BvR 2057/05).

    (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005, Az.: 2 BvR 2057/05).

    Ist der Prozess der Fertigstellung des Protokolls mit Urteilsabsetzung nicht abgeschlossen, ist in aller Regel von einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung auszugehen (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. März 2006, Az.: 2 BvR 170/06; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005, Az.: 2 BvR 2057/05; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. September 2018, Az.: 2 Ws 645/18).

    (2) Von diesem Zeitraum von zwölf Wochen und einem Tag war eine Bearbeitungszeit - auch vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens - von jedenfalls einer Woche zur Klärung der Frage, ob und mit welchem Inhalt eine Revisionsgegenerklärung abgegeben werden sollte (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO), abzuziehen (BVerfG StV 2006, 81; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschleunigungsgebot in

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.:2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020, Az.: 2 BvR 2090/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. März 2006, Az.: 2 BvR 170/06).

    Nach der Eröffnung ist dann im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020, Az.: 2 BvR 225/20; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2019, Az.: 2 BvR 1108/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2018, Az.: 2 BvR 819/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011, Az.: 2 BvR 2781/10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: 2 BvR 2552/17, OLG Nürnberg StV 2009, 367).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG StV 2013, 640; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Februar 2021, Az.: 2 BvR 2128/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20).

  • OLG Hamburg, 07.05.2015 - 2 Ws 108/15
    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.:2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21).

    (2) Von diesem Zeitraum von zwölf Wochen und einem Tag war eine Bearbeitungszeit - auch vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens - von jedenfalls einer Woche zur Klärung der Frage, ob und mit welchem Inhalt eine Revisionsgegenerklärung abgegeben werden sollte (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO), abzuziehen (BVerfG StV 2006, 81; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
    Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG StV 2015, 39).

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.:2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020, Az.: 2 BvR 2090/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. März 2006, Az.: 2 BvR 170/06).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21).

    Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2005, Az.: 2 BvR 109/05, NJW 2005, 2612; BVerfG StraFo 2009, 375).

    Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2005, Az.: 2 BvR 109/05; BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005, Az.: 2 BvR 2057/05).

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
    Verzögerungen fallen aber nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, da auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens - unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung - bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677; BVerfG NJW 2005, 2612; KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014, Az.: 4 Ws 21/14; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16).

    Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2005, Az.: 2 BvR 109/05, NJW 2005, 2612; BVerfG StraFo 2009, 375).

    Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2005, Az.: 2 BvR 109/05; BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005, Az.: 2 BvR 2057/05).

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.:2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Allerdings können Verzögerung auch dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache in einem anderen Verfahrensabschnitt mit besonderem Vorrang bearbeitet wird und eine Verzögerung im Ergebnis nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. zu der Möglichkeit von nachträglicher Kompensation: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, Az.: 2 BvR 1847/07; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen StV 2016, 824; KG StV 2014, 233; KK/Schultheis, StPO, 8. Auflage, § 121, Rdn. 22a; LR/Gärtner, StPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 85; ferner zu einer Gesamtbetrachtung: Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/16).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG StV 2013, 640; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Februar 2021, Az.: 2 BvR 2128/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
    Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020, Az.: 2 BvR 2090/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. März 2006, Az.: 2 BvR 170/06).

    Ist der Prozess der Fertigstellung des Protokolls mit Urteilsabsetzung nicht abgeschlossen, ist in aller Regel von einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung auszugehen (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. März 2006, Az.: 2 BvR 170/06; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005, Az.: 2 BvR 2057/05; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. September 2018, Az.: 2 Ws 645/18).

    Die Anfertigung eines - wie hier - nicht außergewöhnlich umfangreichen Protokolls darf grundsätzlich nicht länger dauern als die Niederschrift des Urteils (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336).

  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
    Gerichtsinterne organisatorische Defizite können eine verzögerte Verfahrensführung auf Kosten des Freiheitsrechts eine Angeklagten nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 36, 264; HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18).

    Ausweis dessen ist oftmals allein die - nicht begründungspflichtige - Eröffnungsentscheidung (vgl. BGH NJW 2008, 2451; HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18; MüKo/Wenske, StPO, § 199 Rdn. 3).

    Diese Umstände entziehen sich aktueller Beeinflussung durch das Gericht und sind ihm bei der Prüfung pflichtgemäßer Verfahrensförderung nicht anzulasten (vgl. HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG StV 2013, 640; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Februar 2021, Az.: 2 BvR 2128/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20).

    Gleichwohl kann das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch dadurch verletzt werden, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2013, Az.: 2 BvR 2098/12).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09

    Ermittlungsverfahren in Strafsachen: Einzelfallentscheidung zum Vorliegen der

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

  • OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21

    Ruhen der Jahresfrist für Haftvollzug nach § 122 StPO bei laufender

  • BGH, 22.10.2012 - StB 12/12

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der

  • BGH, 14.01.2021 - StB 49/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftbefehl (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 13.04.2021 - AK 29/21

    Haftfortdauer über sechs Monate im Verfahren wegen Verdachts der

  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

  • BVerfG, 15.07.2019 - 2 BvR 1108/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot in Haftsachen im

  • OLG Nürnberg, 28.09.2018 - 2 Ws 645/18

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen - Dauer der Fertigstellung des

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91

    Unterschrift des Richters - Fristablauf - Fristüberschreitung - Urteilsfrist -

  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten

  • OLG Schleswig, 11.03.2021 - 1 Ws 38/21

    Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft Verletzung des Beschleunigungsgebots

  • OLG Hamburg, 07.05.2015 - 2 Ws 108/14
  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

  • BGH, 29.10.2020 - StB 38/20

    BGH verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung eines Haftbefehls im Verfahren

  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

  • OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16

    Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft wegen

  • BGH, 02.09.2003 - StB 11/03

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren

  • BGH, 23.06.2020 - StB 18/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

  • OLG Frankfurt, 05.11.2021 - 2 Ws 84/21

    Gebühren für vormalige Pflichtverteidigerin

  • KG, 14.09.2020 - 2 Ws 119/20

    Beiordnung eines Verteidigers bei (vornotierter) Sicherungsverwahrung

  • OLG Zweibrücken, 06.10.2022 - 1 Ws 184/22

    Bedeutung des Beschleunigungsgebots nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils

    Verzögerungen fallen allerdings nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23.12.2021 - 2 Ws 124/21).
  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    Der Senat könnte daher von der Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 Ws 107/22, juris Rn. 20; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22).
  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    5 Ist vor der zu überprüfenden Haftentscheidung bereits ein - wenn auch nicht rechtskräftiges - Urteil ergangen, ist das in der Regel bereits ein Indiz für den dringenden Tatverdacht, weil der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewinnt und damit über Erkenntnisgrundlagen verfügt, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Aktenlage entscheidet, überlegen sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Hanseatischen OLG in Bremen, zuletzt u.a. Beschluss vom 06.11.2018 - 1 Ws 107/18; siehe auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22, StV 2022, 174).
  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
    Der Senat könnte daher von der Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 Ws 107/22, juris Rn. 20; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22).
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