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   OLG Celle, 01.08.2002 - 2 Ws 204/02   

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https://dejure.org/2002,7348
OLG Celle, 01.08.2002 - 2 Ws 204/02 (https://dejure.org/2002,7348)
OLG Celle, Entscheidung vom 01.08.2002 - 2 Ws 204/02 (https://dejure.org/2002,7348)
OLG Celle, Entscheidung vom 01. August 2002 - 2 Ws 204/02 (https://dejure.org/2002,7348)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafvollstreckung: Bindungswirkung einer Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 456a StPO ; § 458 Abs. 1 StPO
    Absehen von der Vollstreckung; Missglückte Abschiebung; Bindungswirkung einer Entscheidung; Zulässigkeit der weiteren Strafvollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen von der Vollstreckung; Missglückte Abschiebung; Bindungswirkung einer Entscheidung; Zulässigkeit der weiteren Strafvollstreckung

Papierfundstellen

  • StV 2003, 90
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 19.10.1998 - 2 Ws 267/98
    Auszug aus OLG Celle, 01.08.2002 - 2 Ws 204/02
    Soweit die weitere Vollstreckung auf der Grundlage der gemäß § 456 a Abs. 2 StPO am 28. November 2001 getroffenen Anordnung der Nachholung der Vollstreckung der Reststrafe für den Fall einer Rückkehr des Verurteilten nach Deutschland in Erwägung gezogen werden könnte, steht dem entgegen, dass der Verurteilte, wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist, nicht freiwillig nach Deutschland zurückgekehrt ist (vgl. OLG Düsseldorf GA 1991, 271; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 93; OLG Hamburg JR 1999, 385, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 456 a Rnr. 6 mwN.).
  • OLG Frankfurt, 22.03.1995 - 3 Ws 207/95
    Auszug aus OLG Celle, 01.08.2002 - 2 Ws 204/02
    Soweit die weitere Vollstreckung auf der Grundlage der gemäß § 456 a Abs. 2 StPO am 28. November 2001 getroffenen Anordnung der Nachholung der Vollstreckung der Reststrafe für den Fall einer Rückkehr des Verurteilten nach Deutschland in Erwägung gezogen werden könnte, steht dem entgegen, dass der Verurteilte, wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist, nicht freiwillig nach Deutschland zurückgekehrt ist (vgl. OLG Düsseldorf GA 1991, 271; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 93; OLG Hamburg JR 1999, 385, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 456 a Rnr. 6 mwN.).
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